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Frage zum neuen Unterhaltstitel

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(@zweitfrau-mit-herz)
Schon was gesagt Registriert

Hallo an alle!

Ich hoffe ich habe das Thema im richtigen Forum geöffnet.
Habe zwar zu meiner Frage schon mal in anderen Einträgen gewühlt, bin aber leider nicht fündig geworden.

Ich als Zweitfrau hätte mal eine Frage zum Unterhaltstitel von meinem Freund.
Mir ist schon klar, dass ich mich in dessen Angelegenheiten nicht einmischen sollte,
aber irgendwie ist es ja auch mein Geld.  🙂

Ich hoffe Ihr könnt mir weiterhelfen:

Der KU für den Sohn meines Freundes wurde vom Jugendamt neu berechnet.
Soweit so gut.
Jetzt soll er zum Unterscheiben der neuen Unterhaltsurkunde aufs Jugendamt kommen.

Auf was ist zu achten?

Ich würde jetzt denken: statischer Unterhalt, befristet auf das 18. Lebensjahr.
Gibt es noch mehr zu beachten?
Muss er die Urkunde direkt vor Ort unterschreiben oder kann er die Urkunde erstmal mit Heim nehmen?

Wo würde das stehen, wenn die Urkunde befristet ist.
Ich hab auf der alten Urkunde kein Kästchen gefunden, dass man ankreuzen könnte bzw. kein Feld,
dass man ausfüllen könnte.

Für eure Unterstützung wäre ich sehr dankbar.

LG
ZmH

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 27.01.2010 21:23
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo ZmH,

warum muss denn der Titel neu erstellt werden?
War er bisher nicht dynamisch?

Seit 2008 ist es etwas heikel mit dem statischen Titel, weil der Anspruch auf einen dynamischen Titel mittlerweile im Gesetz steht.

Zwar kann das JA auch noch niemand zwingen etwas zu unterschreiben, was er nicht möchte aber theoretisch könnten sie mittlerweile darauf klagen.

Die Befristung auf den 18. Geburtstag sollte aber gehen.
Da er selbst entscheidet, was er unterschreibt, ist er keinesfalls an das Formular gebunden.
Er kann streichen, dazu schreiben oder auf eigenem Papier schreiben.
Die sind verpflichtet, den Titel nach seinen Vorstellungen aufzunehmen.

Und natürlich kann er auch das Formular mit nehmen.
Gerne auch mit dem Hinweis, das erst mal von kompetenter Seite überprüfen lassen zu wollen!
Die sollen ruhig merken, dass er sich nicht alles vor machen lässt.

Gruss Beppo

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 27.01.2010 21:35
(@zweitfrau-mit-herz)
Schon was gesagt Registriert

Lieben DANK für Deine Antwort!

Ich habe keine Ahnung, warum der Titel neu erstellt werden muss.
Ich dachte der vorliegende ist immer gültig.

Nein, der Titel ist bisher statisch. Es steht halt noch der Betrag von 2003 drin (249 Euro).
Aber bisher hat er jede Erhöhung immer brav gezahlt...

Als Begründung steht in dem Schrieb: "Diese Urkunde entspricht nicht mehr der
aktuellen Einkommenssituation.
Sie müssen daher eine neue Jugendamtsurkunde unterschreiben."

Oder hab ich da jetzt was falsch verstanden.
Gibt es einen Unterschied zwischen Unterhaltstitel und Jugendamtsurkunde?
Und wenn ja, was ist eine Jugendamtsurkunde?

LG
ZmH

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 27.01.2010 21:48
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Ok, dann kann ein neuer Titel gefordert werden, wegen der neuen DT.

Eigentlich könnte er auch aufgefordert werden, sein Einkommen offen zu legen. (Alle 2 Jahre)
Das wurde da ja auch angedeutet, aber komischerweise nicht gefordert.

Und, nein ein Unterhaltstitel kann auch in Form einer JA-Urkunde erstellt werden.
Diese muss er jedoch immer "freiwillig" unterschreiben.

Nur ein Gericht kann einen Titel auch gegen seinen Willen und ohne seine Unterschrift ausfertigen.

Gruss Beppo

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 27.01.2010 21:52
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo zmh,

aber irgendwie ist es ja auch mein Geld.  🙂

Warum denn das?

Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 27.01.2010 21:53
(@zweitfrau-mit-herz)
Schon was gesagt Registriert

@ Beppo: Doch, das ganze vorher hatten wir ja schon.
Gehaltsstreifen und alles was dazugehört hatten wir schon eingeschickt.
Daraufhin kam der Schrieb mit der neuen KU-Forderung
und da steht auch das mit dem neuen Titel drin.

Wenn die JA-Urkunde freiwillig ist, kann er dann auf einen statischen Titel bestehen?
Kann er die dann wie gewünscht auf das 18. LJ befristen lassen?
Und wird dann da der neue KU (334 Euro) eingetragen?
Muss er die Kopie des alten Titels im JA abgeben?

@ midnightwish: Weil wir es so dicke nicht haben und bei uns alles in eine Kasse fließt.

LG
ZmH

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 27.01.2010 22:01
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Wenn die JA-Urkunde freiwillig ist, kann er dann auf einen statischen Titel bestehen?
Kann er die dann wie gewünscht auf das 18. LJ befristen lassen?

Das hatte ich oben ja schon geschrieben:
Er kann da schreiben was er möchte, nur wenn er bestimmte Anforderungen nicht erfüllt, können sie klagen und würden gewinnen. Der statische Titel gehört dazu. Die Begrenzung auf 18 aber nicht.
Also dynamisch bis 18!

Und wird dann da der neue KU (334 Euro) eingetragen?
Muss er die Kopie des alten Titels im JA abgeben?

Nein, beim dynamischen wird ein Prozentsatz vom Regelsatz eingetragen und evtl. ein momentaner Betrag
Die alte Kopie muss er nicht abgeben. Damit kann er nichts anfangen. Andersrum müssen die ihm das alte original geben, denn damit können die was anfangen.

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 27.01.2010 22:10
(@zweitfrau-mit-herz)
Schon was gesagt Registriert

Jetzt hab ich noch eine (ich hoffe für heute letzte) Frage:

Auf dem Schrieb steht "100 % des Mindestunterhalts - anteiliges Kindergeld".
Würde das heißen auf der JA-Urkunde müssen als Prozentsatz die 100% auftauchen
oder kann das wieder ein anderer Wert sein?

LG und noch einen schönen Abend
ZmH

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 27.01.2010 22:19
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Das hängt von seinem Einkommen und der Düsseldorfer Tabelle DT ab.

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 27.01.2010 22:29
(@agent_zero)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin,

Auf dem Schrieb steht "100 % des Mindestunterhalts - anteiliges Kindergeld".

Damit wird gemeint sein, 100% des Regelbeitrages der jeweiligen Altersstufe laut Düsseldorfer
Tabelle und Einkommensstufe.

Normalerweise müsste der Prozentsatz mit auftauchen.

Gruss
Agent

(Edit: Beppo war schneller)

Mantra:
NEIN, NICHT nächste Woche. Heute noch oder morgen. Und schreib jetzt nix vom Anwalt (...), sondern heb Deinen Hintern samt Eiern hoch und werde aktiv.
Zitat Brille007, 22. August 2008, 22:44:25

AntwortZitat
Geschrieben : 27.01.2010 22:31




(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi Zweitfrau mit  :heartpump:

Auf dem Schrieb steht "100 % des Mindestunterhalts - anteiliges Kindergeld".

Welchen "Schriebs" meinst Du? Den, der ihn auffordert, eine weitere Urkunde zu zeichnen?

Gruss oldie

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 27.01.2010 22:33
(@malachit)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo ZmH,

Gehaltsstreifen und alles was dazugehört hatten wir schon eingeschickt.
Daraufhin kam der Schrieb mit der neuen KU-Forderung

Nur der Sicherheit halber nachgefragt: Hat er die Berechnung des Jugendamtes überprüft? Diese Sportsfreunde irren sich dabei anscheinend schon mal zu Lasten des Unterhaltspflichtigen (und ich stelle jetzt lieber keine Vermutungen an, ob so etwas irrtümlich oder absichtlich passiert).

Viele liebe Grüße,

Malachit.

Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.

AntwortZitat
Geschrieben : 27.01.2010 22:35
(@zweitfrau-mit-herz)
Schon was gesagt Registriert

Also, noch mal ich... :redhead:

Wie prüfe ich denn die Berechnung vom JA?

Laut dem Schreiben vom JA fällt er in die Spalte 3 (110 %).
Unterhaltsberechtigt ist eine Person (der Sohn).

Jetzt steht in dem Schreiben aber
100 % des Mindestunterhalts = 426 Euro
- hälftiges Kindergeld ( 92 Euro) => 334 Euro monatlich.

Er hat die ehebedingten Schulden angegeben.
Diese hat das JA offenbar berücksichtigt. Oder?

Ich hab mir jetzt gedacht, dass deshalb auch die 100 % in der JA-Urkunde erscheinen müssten.
Oder seh ich das falsch?

Braucht ihr noch mehr Angaben?

Sorry, ich versteh gerade nur Bahnhof...

LG
ZmH

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 27.01.2010 22:40
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi

Wichtig ist das letzte Schreiben welches ihn auffordert, eine Urkunde zu unterschreiben. Alles vorher ist Geplänkel. Wenn dort die 100%  - 1/2KG stehen, dann haben die sich darauf festgelegt. Allerdings bei der Unterzeichnung auch darauf achten. Ebenso darauf, dass
a) die zuvor ausgestellte Urkunde im neuen Titel aufgeführt wird
b) es sich um eine Abänderung dieser Urkunde handelt
c) eine Befristung mit Datumsangabe dort drinne steht
Da das Kind sich ja in der 3. Altersstufe befindet, dürfte nur eine Zeile mit Zahlen auftauchen, in etwa so:

"... verpflichte ich mich in Abänderung oben genannten Titels unter Anrechnung des hälftigen KG

vom xx.xx.xxxx bis yy.yy.yyyy zzz€

in Worten .......

monatlich im voraus zu zahlen."

Fehlt die Angabe "bis ...." so handelt es sich um einen unbefristeten Titel, dann steht vorne auch "ab". So ist es jedenfalls bei mir.

Bei einem dyn. Titel tauchen dann irgendwo zwischendurch die Prozentangaben auf. Es gibt leider unendlich viele Varianten für den Wortlaut eines Titels (bei mir sind es 3 von 4 ausgestellten), aber auf das von mir geschilderte ist zu achten, das taucht so oder ähnlich immer wieder auf.

Gruss oldie

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 27.01.2010 23:02
(@malachit)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo ZmH,

Wie prüfe ich denn die Berechnung vom JA?

Kein Problem, das können wir hier eben zusammen machen. In diesem speziellen Fall dürfte es verhältnismäßig einfach sein zu überprüfen, ob das JA korrekt gerechnet hat oder nicht. Ich habe einem älteren Beitrag von dir entnommen, dass der Sohn letztes Jahr 11 Jahre alt war - dann ist er vermutlich inzwischen 12 Jahre, und damit stimmt die Einstufung in Spalte 3, d.h. Altersgruppe von 12 bis 17 Jahre.

Die 334 Euro sind der Mindestunterhalt für diese Altersgruppe, und wenn ich es richtig verstehe, ist er nur dem Sohn gegenüber unterhaltspflichtig: Weitere Kinder hat er nicht, ich hoffe doch mal dass die KM für sich selbst keinen Unterhalt von ihm bekommt 😉 und du selbst wirst eher nicht als unterhaltsberechtigt gelten, da ihr keine gemeinsamen Kinder habt und du freundlicherweise ja dein eigenes Geld verdienst. Die Situation ist insofern bemerkenswert, dass das JA somit auf die Möglichkeit der Hochstufung in die nächste Zeile verzichtet hat, was prinzipiell möglich wäre, wenn jemand nur einen Unterhaltsberechtigten hat.

Bleibt also in diesem Fall "nur" zu prüfen, ob nicht eventuell ein Mangelfall vorliegt, oder andersherum formuliert, ob sein Selbstbehalt gewahrt bleibt. Rechne bitte mal sein durchschnittliches Netto-Einkommen der letzten 12 Monate aus (incl. anteiligem Weihnachtsgeld u.ä.), und dann:

Durchschnittliches Netto
minus berufsbedingte Kosten (da wir auf Mangelfall prüfen, nur nachgewiesene Kosten, die 5%-Pauschale wird im Mangelfall vermutlich eh' gekippt)
minus Zusatz-Altersvorsorge (Riester, Lebensversicherung o.ä.), falls vorhanden (maximal 4% vom Brutto)
minus diese Raten für die eheprägenden Schulden, die das JA anscheinend berücksichtigt hat
minus die 334 Euro Unterhalt fürs Kind.

Theoretisch muss ihm am Ende dieser Rechnung ein Selbstbehalt von 900 Euro bleiben. Wenn es kanpp darunter liegt, hat es bei unserer feinen Justiz wenig Sinn, dagegen anzugehen, denn im Mangelfall werden üblicherweise erst mal die Abzugsposten zusammengestrichen, damit die arme Mutter auch ja den Mindestunterhalt fürs Kind bekommt. Wenn es allerdings deutlich weniger sind als 900 Euro, dann sollten wir uns die Sache zusammen nochmal näher anschauen, bevor er beim Jugendamt irgendetwas unterschreibt.

Viele liebe Grüße,

Malachit.

Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.

AntwortZitat
Geschrieben : 27.01.2010 23:13
(@zweitfrau-mit-herz)
Schon was gesagt Registriert

Hallo Malachit,

da das für mich zu hoch ist hier mal ein paar Zahlen:

Wir haben dem Jugendamt angegeben (mit den dazugehörigen Kopien):
durchschnitts Netto 2.084 Euro
Steuerrückzahlung aus 2008 = 1.160 Euro
ehebedingte Schulen = 1.240 Euro monatlich

Daraufhin hat das JA folgendes errechnet:
durchnitts Netto: 2.129,15
- 5% berufsbedingte Aufwendungen
+ 96 Euro Steuererstattung
=> 2.120 Euro

Demnach ist mein Freund in Gruppe 3 (1.901 - 2.300 Euro) einzustufen.

Dann schreiben die hier: "Die DT geht hierbei von 2 unterhaltsberechtigten Personen aus.
Da Sie jedoch lediglich XXX gegenüber unterhaltspflichtig sind,
könnte eine Höhergruppierung um eine Stufe in Gruppe 4 erfolgen.
Dies entspricht einem monatlichen Unterhalt von derzeit 398 Euro.

Aus Ihren Unterlagen geht hervor, dass Sie derzeit monatlich 1.240 Euro
für ehebedingte Schulden aufwenden müssen. Dieser Schuldverpflichtung
ist jedoch auch ein Wohnwertvorteil für mietfreies Wohnen im eigenen
Haus entgegenzurechnen. Unter Berücksichtigung dieses Sachverhaltes
ist von Ihnen daher lediglich der Mindestunterhalt zu fordern."

Und daraus ergab sich dann der oben angegebene KU.

Wichtig ist wahrscheinlich einfach, dass er beim Titel auf folgende Angaben achtet:
- befristet auf das 18. Lebensjahr
- das Original des alten Titels an ihn zurück

und wie Oldie geschrieben hatte:
a) die zuvor ausgestellte Urkunde im neuen Titel aufgeführt wird
b) es sich um eine Abänderung dieser Urkunde handelt
c) eine Befristung mit Datumsangabe dort drinne steht

Außerdem würde ich den Titel an seiner Stelle vor dem Unterschreiben
noch mal mit nach Hause nehmen und meinem Anwalt zeigen.

Ich denke mal die haben sich nicht verrechnet. Oder bin ich zu gutgläubig?

LG
ZmH

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 27.01.2010 23:59
(@malachit)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo ZmH,

nun gut, das ist also alles ein bisschen komplizierter wegen der Schulden und wegen dem Wohnvorteil. Ich an eurer Stelle würde jetzt wie folgt rechnen: Von den 2.120 Euro (bereinigtes Netto) gehen die Raten für die eheprägenden Schulden von 1.240 Euro ab, dann bleiben 880 Euro übrig. Darauf würde dann der Wohnvorteil draufgeschlagen werden (den das JA nicht beziffert), und wenn man davon den geforderten Mindestunterhalt von 334 Euro abzieht, müssten noch 900 Euro Selbstbehalt übrigbleiben.

Im Klartext - wenn der Wohnwert ca. 350 Euro beträgt, dann passt das: 2.120 Euro minus 1.240 Euro plus 350 Euro minus 334 Euro ergibt 896 Euro, also ungefähr die 900 Euro Selbstbehalt. Ich weiß nicht, in welcher Gegend ihr lebt, aber 350 Euro Wohnwert für ein Haus klingt keineswegs hoch gegriffen. Insofern denke ich, er kommt im Moment verhältnismäßig glimpflich davon; d.h. ja, ich würde die Berechnung des Jugendamtes ohne weitere Diskussion akzeptieren und nur bei der Ausstellung des Titels auf all die Dinge achten, die du selbst aufgelistet hast.

Aber vielleicht mag jemand anderes hier im Forum auch noch mal über die Zahlen drüberschauen, ob es wirklich eine faire Berechnung durch das JA ist - oder ob ich da am Ende nicht doch noch irgendwo einen Pferdefuß übersehen habe?

Außerdem würde ich den Titel an seiner Stelle vor dem Unterschreiben noch mal mit nach Hause nehmen und meinem Anwalt zeigen.

Das, und/oder den Text hier bei vatersein.de einstellen (anonymisiert, versteht sich).

Viele liebe Grüße,

Malachit.

Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.

AntwortZitat
Geschrieben : 28.01.2010 00:20
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi

Sehe es wie Du, Malachit. Auszug aus den URL des OLG Hamm:

10.4.2 Beim Unterhalt für minderjährige und privilegierte volljährige Kinder sind Schulden nach obiger Maßgabe regelmäßig nur dann voll berücksichtigungsfähig, wenn der Mindestunterhalt sichergestellt wird.

Danach ist spätestens beim Mindest-KU Schluss. Mit Schulden sind hier die eheprägenden und ähnliche gemeint.

Gruss oldie

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 28.01.2010 01:05
(@zweitfrau-mit-herz)
Schon was gesagt Registriert

:schilddanke: an ALLE!

Mein Freund wird Morgen beim JA anrufen und sich einen Termin wegen der JA-Urkunde geben lassen.
Dann bringt er die Urkunde mit und ich löcher euch mit neuen Fragen.

LG und noch einen schönen Abend  🙂
ZmH

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 28.01.2010 01:16
(@zweitfrau-mit-herz)
Schon was gesagt Registriert

Hallo an alle!

Es ist soweit. Mein Freund hat die Kopie vom Jugendamt heute mitgebracht.

Sieht wie folgt aus:

Urkunde über die Abänderung eines Unterhalts-Titels

Gegenwärtige Urkundsperson xxx

Vor der nach §59 Abs. 1 Nr. 3 Sozialgesetzbuch VIII ermächtigten Urkundsperson erscheint:
Herr XXX, geboren am xx in xx, Staatsangehörigkeit: xx,
nach eigenen Angaben xx, Familienstand: geschieden,
wohnhaft: xx ausgewiesen druch BPA xxx, geschäftsfähig
und erklärt nach Belehrung über die Bedeutung einer Unterhaltsverpflichtung und der Unterwerfungsklausel folgendes:

Ich bin aufgrund der Urkunde des Kreisjugendamtes xxx vom 30.10.2003, Urkundenregisternummer xxx verpflichtet,
für mein Kind xxx, geb. am xxx
einen montalichen Unterhalt zu zahlen. Unter Abänderung der bisher bestehenden Verpflichtungen verpflichte ich mich
folgenden Unterhaltsbetrag zu zahlen, und zwar monatlich im Voraus, bis zum vollendeten 18. Lebensjahr,
zum 01. eines jeden Montaes, die rückständigen Beträge sofort:

Ab 01.12.2009 100% des Mindestunterhaltes der dritten Alterstufe.

Dieser Unterhalt vermindert sich um die Hälfte des jeweiligen gesetzlichen Kindergeldes für das erste Kind.

Demnach sind nach der gegenwärtigen Rechtslage folgende Zahlungen zu leisten:

3. Alterstufe  337 € - 82 € = 295 € für (12/09)  *=> da wurde der Junior zwölf*
3. Alterstufe  426 € - 92 € = 334 €

Im Falle der Anhebung des gesetzlichen Mindestunterhaltes gem. §1612 a BGB bzw. § 36 Nr. 4 EGZPO
oder einer Erhöung des Kindergeldes können sich die genannten Beträge verändern.

Wegen der Erfüllung dieser Verbindlichkeiten aus dieser Urkunde unterwerfe ich mich der sofortigen Zwangsvollstreckung.
Ich beantrage die Erteilung einer einfachen und einer vollstreckbaren Ausfertigung an das Kind zu Händen des
gesetzlichen Vertreters.

*ENDE*

=> Ich denke die vom JA haben alles berücksichtigt. Oder?

Jetzt habe ich folgende Fragen:

Zum Absatz "Im Falle der Anhebung des gesetzlichen Mindestunterhaltes gem. §1612 a BGB bzw. § 36 Nr. 4 EGZPO
oder einer Erhöung des Kindergeldes können sich die genannten Beträge verändern."
- Was ist, wenn der Unterhalt sich mal vermindern sollte?
- Wenn es mehr Kindergeld geben sollte im Laufe der Gültigkeit dieser Urkunde, kann er den Betrag dann einfach verringern?

Ihr hattet meinem Freund ja geraten, dass er sich das Original aushändigen lässt.
- Wer hat das Original jetzt? Die Ex-Frau oder das Amt?
- Was kann passieren, wenn er das Original nicht zurückbekommt?

Ja, ja, Fragen über Fragen.

DANKE schon mal und viele liebe Grüße
ZmH

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 03.02.2010 12:40




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