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Frage zu Anpassung Unterhalt

 
(@codex)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo,

derzeit zahle ich für meine Tochter (16) 153 Euro Unterhalt. Bis Ende Mai bin ich in einer Umschulung und erhalte 1150 Euro ALG1.
Ab Juni werde ich arbeiten mein Einkommen wird ca 2500 Euro netto betragen. Es besteht ein Unterhaltstitel über die Beistandschaft des Jugendamtes, ich zahle die 153 Euro, für den Rest gibt es Unterhaltsvorschuss.

Nun zu meinen Fragen:

- Muss ich selbst auf das Jugendamt zugehen und mitteilen, dass ich nun mehr zahlen könnte?
- Kann das Jugendamt den bisherigen Unterhaltsvorschuss zurückfordern?

- Wie wird die neue Unterhaltshöhe berechnet? Rechne ich richtig?
monatl. Mindestunterhalt nach §1612BGB: 528 Euro - 219 Euro Kindergeld ergibt 309 Euro Unterhalt.

Oder kann die Unterhaltssumme höher werden bei 2500 Euro netto Einkommen?

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 12.04.2021 16:26
(@kasper)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Es besteht ein Unterhaltstitel über die Beistandschaft des Jugendamtes, ich zahle die 153 Euro, für den Rest gibt es Unterhaltsvorschuss.

Versteh ich das richtig, dass Du derzeit  - auch während der Umschulung - 153,00 Euro im Monate gezahlt hast und die KM sich den Rest von der UHV Kasse geholt hat?
Der Titel, über welche Höhe der Unterhaltsverpflichtung(?), wurde nicht ausgesetzt. z.B. wegen nicht Leistungsfähigkeit?

- Wie wird die neue Unterhaltshöhe berechnet? Rechne ich richtig?
monatl. Mindestunterhalt nach §1612BGB: 528 Euro - 219 Euro Kindergeld ergibt 309 Euro Unterhalt.

Oder kann die Unterhaltssumme höher werden bei 2500 Euro netto Einkommen?

Laut der Düsseldorfer Tabelle für 2021 liegt der Zahlbetrag bei:

498,50 Euro
Davon ausgehend, dass Du nur einem zum Unterhalt verpflichtet bist (eine Stufe höher) und Dein Einkommen von 2500,00 Euro weitesgehend bereinigt ist. Wenn Du noch Fahrtkosten und Altersrücklage (bis 4%) geltend machst, dann kann es noch eine Stufe herunter gehen. = 471,50 Euro

Sollte aber meine erste Frage korrekt sein, dann hat die KM und auch Du irgendwie Mist gebaut, vermutlich auch eher die KM. Denn die von Dir gezahlten 153,00 kommen vor dem UHV und wird davon abgezogen, nicht daufgerechnet. Das geht aber auch nur, wenn die KM beim Antrag falsche Angaben gemacht hat.
Wenn die Leistungsunfähigkeit nicht festgestellt wurde, dann wirst du den Unterhaltsvorschuss zurück zahlen müssen, plus die Differenz aus dem Titel.
Deswegen bitte den ersten Teil verifizieren.

Gruß
Kasper

Gott gebe mir die Gelassenheit, Dinge zu ertragen, die ich nicht Ändern kann, den Mut, Dinge zu Ändern, die ich Ändern kann und die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden.

AntwortZitat
Geschrieben : 12.04.2021 16:55
(@kaktusmike)
Schon was gesagt Registriert

Hallo
gezahlter Unterhaltsvorschuß wird zurückverlangt (sind Schulden dem Staat gegenüber)
beim Kindergeld wird dir hälftiges Kindergeld angerechnet - 109,50€

AntwortZitat
Geschrieben : 12.04.2021 17:45
(@kasper)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

gezahlter Unterhaltsvorschuß wird zurückverlangt (sind Schulden dem Staat gegenüber)

Dies ist grundsätzlich nicht korrekt.

Unterhaltsvorschuss wird gewährt, wenn der Unterhaltsverpflichtende nicht zahlt bzw. seiner Unterhaltspflicht nicht nachkommt (kommen kann). Im ersten Moment völlig wertfrei.
Wenn der Unterhaltsverpflichtende seiner Unterhaltspflicht nicht nachkommen kann, welches sich aus seiner Überprüfung ergibt, dann wird (darauf muss man bestehen) die "Nicht-Leistungsfähigkeit" festgestellt. Und daraus ergibt sich, dass der UHV eben nicht zurück gezahlt wir.
Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass wenn der Unterhaltsempfänger leistungsfähig wäre, dass es keinen Unterhaltsvorschuss gibt, denn dieser Unterhalt kann über die Beistandschaft geltend gemacht werden. Bzw. dann ist der UHV nur vorübergehend.

Gruß
Kasper

Gott gebe mir die Gelassenheit, Dinge zu ertragen, die ich nicht Ändern kann, den Mut, Dinge zu Ändern, die ich Ändern kann und die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden.

AntwortZitat
Geschrieben : 12.04.2021 17:59
(@kaktusmike)
Schon was gesagt Registriert

"Dies ist grundsätzlich nicht korrekt."

soviel ich weiß - verlangt wird er - ob zurückgezahlt werden kann ist eine andere Sache

AntwortZitat
Geschrieben : 12.04.2021 19:40
(@kasper)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin,

wenn UHV gewährt wird, die erfolgt ausschließlich aufgrund der Erklärung des beziehenden Betreuungselternteils, dann geht es in die Prüfungsphase. Das kann bedeuten, dass dann mitgeteilt wird, dass der Verpflichtende normalen Unterhalt bezahlt, dann hat der Empfänger ein Problem. Dann wird auch das Einkommen geprüft, ob und zu welchem Umfang der verpflichtende Leistungsfähig ist.
Daraus kann sich durchaus ergeben, das er nicht Leistungsfähig ist. Das bedeutet zwar, dass er derzeit an die UHV Kasse nichts zahlen muss, aber diese "vergessen" gerne mal, dass man auch nicht verpflichtet ist, dies zurück zu zahlen. Man ist einfach in der Lage diesen Unterhalt sicherzustellen, oder nur zu einem wesentlich geringeren Teil. Und dabei muss man darauf drängen, dass diese "Nicht-Leistungsfähigkeit" formal festgestellt wird. Ist auch relativ einfach, denn wenn was zu holen wäre, dann müsste man ja zahlen.
Das die UHV Kassen dann später sogenannte Rückstände einfordern ist im Grunde Falsch.

Und dann kann auch nichts mehr zurückverlangt werden.

Gruß
Kasper

Gott gebe mir die Gelassenheit, Dinge zu ertragen, die ich nicht Ändern kann, den Mut, Dinge zu Ändern, die ich Ändern kann und die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden.

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Geschrieben : 12.04.2021 22:34
(@codex)
Nicht wegzudenken Registriert

Ja der Titel ist über 153 Euro. Der Unterhalt wurde während der Umschulung nicht ausgesetzt.
Laut Jugendamt ist der Selbstbehalt bei Umschulung, so wie bei Arbeitslosigkeit bei 960 Euro.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 14.04.2021 09:37
(@maxmustermann1234)
Registriert
(@codex)
Nicht wegzudenken Registriert

Ich hatte letztes Jahr mit dem Jugendamt gesprochen, da ich auch gelesen hab, dass es Urteile gibt, dass der Selbstbehalt bei Umschulungen so angerechnet werden kann als ob man arbeitet.

Mir wurde damals gesagt, dass das Jugendamt den Titel nicht ändern wird, aber das Jugendamt die 153 Euro Unterhalt "vorschießen" könne, ich diese dann aber Rückzahlen müsse.

Ich habe daher die 153 Euro weitergezahlt.

Hauptsächlich gehts mir jedoch darum, inwieweit ich bei Arbeitsaufnahme ab Juni irgendwelchen Unterhaltsvorschuss der Vergangenheit zurückzahlen muss.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 14.04.2021 16:24
(@maxmustermann1234)
Registriert

Ich verstehe es immer noch nicht zu 100% wie man auf die Beträge kommt, aber egal. Du musst ein Schreiben der UVK bekommen haben, da steht drin, ob du zurückzahlen musst. Ich würde in deiner Situation ja vermuten.

Rechtlich hättest du den Rechtsweg bestreiten sollen, dann hättest du dir auch die 153 EUR sparen können, denn du warst leistungsunfähig. Ich kann es nur wiederholen: glaubt den Jugendämtern nicht mal das Datum.

AntwortZitat
Geschrieben : 14.04.2021 17:07




(@codex)
Nicht wegzudenken Registriert

Leistungsunfähig hin oder her. Am Ende ist es ja immer noch fraglich ob bei einer Umschulung 960 Euro Selbstbehalt wie bei einem Arbeitslosen oder 1160 Euro wie bei einem erwerbs­tä­tigen angerechnet werden. (Da gibts ja verschiedene Urteile)

Das Jugendamt bot mir zwar an die 153 Euro titulierten Unterhalt zu stunden. Diese hätte ich aber mit Ende der Umschulung auch ans Jugendamt zurückzahlen müssen. Ich habe mich aber dafür entschieden diese monatlich weiterzuzahlen.

Hätte ich das nicht tun sollen?

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Themenstarter Geschrieben : 18.04.2021 11:01
(@kasper)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hätte ich das nicht tun sollen?

Nein, die haben Dich schlichtweg verarscht.

Durch die Umschulung hattest Du nicht nur einen höheren SB, sondern der titulierte Unterhalt ist, aufgrund mangelnder Leistungsfähigkeit abzuändern gewesen. So hast du einen Unterhalt gezahlt, von dem Du noch einen Teil die nächsten Jahre abtragen musst. Gleichzeitig hat das Kind nicht mehr gehabt und die JA Mitarbeiter haben die Klinexbox herausgeholt, weil sie einem Vater wieder das Leben schwer gemacht haben.

Gleichheit "kann" der folgende KU höher ausfallen, da Du mehr Einkommen hast ... Aber das hat, wie ich inzwischen lernen musste, tatsächlich System.

Ich denke aber, dass es für Änderungen zu spät ist.

Gruß
Kasper

Gott gebe mir die Gelassenheit, Dinge zu ertragen, die ich nicht Ändern kann, den Mut, Dinge zu Ändern, die ich Ändern kann und die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden.

AntwortZitat
Geschrieben : 18.04.2021 20:47
(@maxmustermann1234)
Registriert

@codex: mir sind keine unterschiedlichen Urteile bekannt. Ich kenne nur den Leitsatz: wenn die Umschuldung ähnlichen Aufwand produziert wie ein normaler Job, dann hast du den erhöhten Selbstbehalt. Da dies der Regelfall ist, haben sie dich einfach verarscht. Du zahlst nun die 153 EUR zurück, was du bei korrekter Anwendung der Rechtslage nicht müsstest, gleichzeitig hatte das Kind keinen cent mehr in der Tasche

AntwortZitat
Geschrieben : 19.04.2021 11:37