Dear all,
ich habe monate nicht mehr hier gepostet, habe aber immer still mitgelesen. bin froh, dass meine scheidung vergleichsweise "reibungslos" verläuft.
den kindern geht es gut :-))...umgang klappt gut...ist zwar noch optimierbar...aber ich habe gelernt, dass sich auf der zeitschiene viele dinge von selbst regeln, wenn beide sich wie erwachsene benehmen.
das verhältnis zu meiner noch-frau ist freundlich-sachlich ohne die anfänglichen eskalationen, das haus ist verkauft, das trennungsjahr rum, die scheidung ist seit 1 monat eingereicht....
meine Frage (habe schon in den unterhaltsrechtlichen leitlinien etc pp gelesen, finde aber keine dezidierte aussage):
ich habe jetzt eine kräftige gehaltserhöhung bekommen. muss ich diese meiner frau bzw. ihrem anwalt anzeigen und ihren unterhalt neu berechnen?? (sie erhält momenten insgesamt 1.920 € monatlich für die 2 kids + TU)
danke
wolli aus düsseldorf
Hi wolli66,
man ist doch nur alle 2 Jahre zur Auskunft verpflichtet, UND dann nur wenn
die Gegenseite dies initiiert.
Ich würde da nix machen lieber erstmal bunkern, und für die Kids ausgeben 😉
Wenn die Scheidung ist, wird deine EX auch EU fordern, dann mußt du eh deine Gahaltszettel der letzten 12 Monate
auf den Tisch legen.
Gruß
babbedeckel
Ein Ruin kann drei Ursachen haben: Frauen, Wetten oder die Befragung von Fachleuten (Georges Pompidou)
Hi,
du bist nicht verpflichtet, Einkommensveränderungen initiativ mitzuteilen. Das sollte man auch schön bleiben lassen. Es sei denn das Einkommen verschlechtert sich, so dass der Unterhalt geringer würde. Würde er aber steigen: nur ja schön still sein.
cya,
elwu
Die Verpflichtung zur ungefragten Mitteilung besteht entgegen den Aussagen der Vorposter sehr wohl, wenn es sich um eine "beträchtliche" Änderung (von über den Daumen 10% oder mehr) handelt. Vgl BGH IVb ZR 96/86 o.ä.
Hallo Wolli,
solange keine Klage anhängig ist und du nicht zur Auskunft aufgefordert wirst, brauchst du nix offenzulegen.
Kommt dann eine Aufforderung, so ist zu prüfen, ob Anspruch auf Auskunft überhaupt besteht (i.d.R. nur alle 2 Jahre).
Das ist die Sachlage in der Praxis.
Die Verpflichtung zur ungefragten Mitteilung besteht entgegen den Aussagen der Vorposter sehr wohl, wenn es sich um eine "beträchtliche" Änderung (von über den Daumen 10% oder mehr) handelt. Vgl BGH IVb ZR 96/86 o.ä.
@Skorpion: Habe mir das Urteil mal durchgelesen. Deine Aussage, dass Gehaltssteigerungen +10% gemeldet werden müssen, stützt das Urteil nicht. In diesem Fall hatte ein Mann angegeben, er könne dauerhaft wg. Gesundheitsschädigung nicht mehr arbeiten. Er hatte den Unterhalt außergerichtlich von 500 auf 60 DM reduzieren lassen (Prozessvergleich), später aber wieder voll gearbeitet.
Der Fall passt nun wirtklich nicht zu Wolli. Zudem ist das Urteil fast 20 Jahre alt!
Gruß
Martin
Hi,
nochmal ich
... du zahlst TU damit ist die Gehaltserhöhung eheprägend :exclam:
Da du die Gehaltsabrechnungen der letzten 12 Monate -später- darlegen mußt,
fällt es, bei einer EU-verhandlung, eh mit rein.
@Skorpion, zu unterscheiden,bzgl. EU, wäre auch noch, ob die Erhöhung
voraussehbar wäre oder nicht.
@wolli diesbzgl. würde ich mich zu nix verpflichtet fühlen ... soll EXchen klagen.
...immer diese Behördenhörigkeit ...tsts ... naja manche stehen auch vor dem Schaffner stramm, nur weil er eine Uniform an hat :rofl2:
Gruß
babbedeckel
Ein Ruin kann drei Ursachen haben: Frauen, Wetten oder die Befragung von Fachleuten (Georges Pompidou)
@Skorpion: Habe mir das Urteil mal durchgelesen. Deine Aussage, dass Gehaltssteigerungen +10% gemeldet werden müssen, stützt das Urteil nicht.
Es ist umgekehrt. In dieser Entscheidung führte der BGH aus, der Auskunftsanspruch aus dem 1580 sei um den aus dem 242 BGB in den daraus hervorgehenden Situationen zu ergänzen - die 10% sind eine allgemeine Erheblichkeitsgrenze als Anhaltspunkt für den TE, ab wann seine Chancen im Falle einer Nichtauskunft stark sinken. Nach dessen Worten war die Gehaltserhöhung "kräftig".
Die 10% sind die gerichtliche Bagatellgrenze, d.h. eine Mindestgrenze, die überschritten werden muß, damit die Klage zugelassen wird, und zwar in beide Richtungen (auf und ab).
Das zitierte Urteil des BGH basiert tatsächlich auf einer Vergleichssituation, bei der der Pflichtige (mit knapp 70 Jahren!) den verglichenen Unterhaltsbetrag wegen Arbeitsunfähigkeit reduzieren lassen hat und dann wieder arbeiten gegangen ist. Die Senkung war außergerichtlich. Damit wäre dann deinerseits der Vergleich Äpfel mit Birnen vollständig.
Desweiteren sind 20 Jahre Urteile nicht zwangsläufig maßgebend für die aktuelle Rechtswirklichkeit.
Gruß, Xe
Was labert ihr hier um den heißen Brei rum?
Wollis Problem ist, dass er nicht geschieden ist. Somit hat er einem Auskunftsbegehren im Rahmen der Festlegung des nachehelichen UNterhalts nachzugeben und dann AKTUELLE Lohnscheine vorzulegen.
Heisst: Wolli, behalt es für dich und mache dich bereit die Erhöhung mittelfristig zu teilen; sie ist wegen fehlender Scheidung sogar unbestreitbar ehebedingt.
Gruß,
Michael
Hallo Weisnich,
Was labert ihr hier um den heißen Brei rum?
Wer? Wir alle oder du?
Wollis Problem ist, dass er nicht geschieden ist. Somit hat er einem Auskunftsbegehren im Rahmen der Festlegung des nachehelichen UNterhalts nachzugeben und dann AKTUELLE Lohnscheine vorzulegen.
Dies ist prinzipiell richtig. Aus Wollis Post kann ich nicht entnehmen, dass ein solches Auskunftsbegehren vorliegt. Somit muss er serzeit (aktuell) nichts vorlegen, sollte er dazu nicht aufgefordert werden. Dies war seine Frage, und die darauf (richtigen) Antworten hat er bekommen. Was zukünftig kommen kann, ist Spekulation.
Ergänzend:
Hat Wolli bereits im Rahmen des Trennungsunterhaltes seine Einkommensnachweise offengelegt, gilt wiederum die 2-Jahres-Regelung (wurde bereits in einer Antwort weiter oben so geschrieben).
Heisst: Wolli, behalt es für dich und mache dich bereit die Erhöhung mittelfristig zu teilen; sie ist wegen fehlender Scheidung sogar unbestreitbar ehebedingt.
Dass Wolli sich darauf einstellen muss, die Erhöhung mittelfristig zu teilen, ist richtig. Dass die Erhöhung (die nach der Trennung, aber vor der Scheidung) eingetreten ist, unbestreitbar ehebedingt ist, stimmt so nicht. Dazu gibt es einige Gerichtsurteile.
Gruß
Martin
Manmanman Schmusepapa,
Ergänzend:
Hat Wolli bereits im Rahmen des Trennungsunterhaltes seine Einkommensnachweise offengelegt, gilt wiederum die 2-Jahres-Regelung (wurde bereits in einer Antwort weiter oben so geschrieben).
Ist genau falsch. Das Auskunftsbegehren aus dem TU hat nichts mit dem des EU zu tun. Die nächste Abfrage kommt als nicht in 2 Jahren, sondern in wenigen Monaten. Ich werde z.B.auch von meinem AG / OLG vor jedem neuen TU-Termin zur Aktualisierung beauftragt; die 2-Jahresregel interessiert niemanden. Aber ich bin Physiker und daher Mensch 2. Klasse. Das kann bei Wolli natürlich gaaaanz anders sein. :rofl2: :rofl2: :rofl2:
Also, Wolli, diese Regel gilt eigentlich nur für den EU und startet mit Datum des Beschlusses.
Dass Wolli sich darauf einstellen muss, die Erhöhung mittelfristig zu teilen, ist richtig. Dass die Erhöhung (die nach der Trennung, aber vor der Scheidung) eingetreten ist, unbestreitbar ehebedingt ist, stimmt so nicht. Dazu gibt es einige Gerichtsurteile.
Her damit. Aber bitte nur Urteile, die einen Sprung im Einkommen während der Trennungszeit als nichtehebedingt ansehen. Interessiert mich persönlich sehr; ich bin >50% gesprungen.
Gruß,
Michael
Weisnich,
würdest du bitte mal das Ausgangsposting lesen? Da steht nichts von gerichtlichter, anwaltlicher oder sonstiger Auskunftsbegehrung. Also bitte nicht Äpfel mit Nüssen vergleichen. Solange keiner fragt, das Gesetz habe ich heute gepostet, wird auch nix mitgeteilt.. Schon gar nicht initiiativ.
cya,
elwu
Hallo Weisnich,
kommt z.B. nach einer KU-Klage eine TU-Klage, so verwenden die Gerichte "Textbausteine" und fordern die Abrechnungen der letzten 12 Monate an. Hat man diese z.B. im Scheidungsverbundverfahren offengelegt, reicht normalerweise ein Hinweis, dass diese Unterlagen vorliegen. Auch kann man damit argumentieren, dass eine Auskunft nur alle 2 Jahre zulässig ist. Das Gericht muss auf eine solche Einwendung antworten und diese auch begründen. Es kann also durchaus sein, dass das Gericht die 2-Jahres-Frist berücksichtigt. Man(n) muss es halt nur einfordern. Kommt man(n) dem Auskunftsbegehren alle 3 Monate ohne Widerspruch nach, so darf man(n) sich hinterher darüber nicht beklagen, so wie du es getan hast.
Ich habe mich dagegen gewehrt - und war erfolgreich.
Zudem - wie schon mehrfach geschrieben und bei dir offensichtlich nicht angekommen:
Bei Wolli gibt es kein Auskunftsbegehren.
Und es gibt kein Gesetz oder eine sonstige Regelung, dass man(n) der "Ex" seine Gehaltsnachweise vorzulegen hat (das gibt es nicht einmal bei Ehepaaren)!
Her damit. Aber bitte nur Urteile, die einen Sprung im Einkommen während der Trennungszeit als nichtehebedingt ansehen. Interessiert mich persönlich sehr; ich bin >50% gesprungen.
Dies hatte ich in deinem(!) Beitrag schon >hier< gepostet. Offensichtlich hast du es aber nicht gelesen bzw. willst nix davon wissen. Ich mach mir die Arbeit, suche die Urteile raus, und weisnich liest sie nicht einmal 😡
@weisnich:
:reihenfolge:
Gruß
Martin
Hallo, speziell an Schmusepapa,
wo steht das mit der 2-jährigen Auskunftspflicht - auch während eines Rechtsstreits?
Gruß,
Michael
Moin,
§ 1580 BGB und § 1605 BGB.
Und diese § gelten grundsätzlich auch während eines Rechtsstreits.
Grüsse
sky
Je mehr Käse, desto mehr Löcher. Je mehr Löcher, desto weniger Käse. Daraus folgt: Je mehr Käse, desto weniger Käse
Hallo Weisnich,
ergänzend:
http://www.vatersein.de/News-file-article-sid-1248.html
Vorsicht - ist aber kein "leichtverdaulicher" Text.
Mal so ganz nebenbei: Dieser Link steht (derzeit) auch in der Rubrik "neueste Aufsätze / Urteile".
Gruß
Martin