Hallo an alle,
nachdem die Scheidung von meiner "Frau" in vollem Gange ist und die Gegenseite erste Begehrlichkeiten bzgl. Unterhalt hat durchblicken lassen, würde ich gerne eine Frage klären.
Also:
Für meine Ex-Frau aus erster Ehe zahle ich BU. Den entsprechenden Betrag habe ich mir über die Anlage U bestätigen lassen und ihn als Freibetrag auf der Steuerkarte eintragen lassen. Ich habe hierdurch jeden Monat ca. 350 € netto mehr zur Verfügung.
Nun kommt eine 2. Ex-Frau dazu, der ich (voraussichtlich) ebenfalls BU zahlen muß, also wird es auch hier einen Betrag x geben, den ich über das begrenzte Realspilitting ebenfalls auf meiner Steuerkarte eintragen lassen kann.
Damit wäre dann also zwei Beträge x und y auf meiner Steuerkarte, die mir jeweils ca. 350€ pro Monat netto bringen (abzüglich der Erstattung des hierdurch entstehenden steuerlichen Nachteils; das ist aber geregelt). So weit so gut.
Meine Frage:
Muss ich akzeptieren, dass der Nettovorteil durch das begrenzte Realsplitting bzgl. 1. Ex-Frau in
die Berechnungsgrundlage für den Unterhalt der 2. Frau einbezogen wird? M.a.W.: Darf ich die 350€ netto außen vorlassen bei der Berechnung meines bereinigten Nettoeinkommes bzw. der Berechnung des Unterhaltes für die 2. Ex-Frau?
Danke
Wolli
Muss ich akzeptieren, dass der Nettovorteil durch das begrenzte Realsplitting bzgl. 1. Ex-Frau in die Berechnungsgrundlage für den Unterhalt der 2. Frau einbezogen wird? M.a.W.: Darf ich die 350€ netto außen vorlassen bei der Berechnung meines bereinigten Nettoeinkommes bzw. der Berechnung des Unterhaltes für die 2. Ex-Frau?
Klar, darfst Du, wenn Du den BU selbst auch ausser acht lässt...
Generell, gilt, Steuer Vor- oder Nachteile sind zu Berücksichtigen, wenn der generierende Umstand zu berücksichtigen ist.
Die aktuelle BGH-Rechtsprechung zum Thema Drittelteilung ist hier:
http://www.vatersein.de/News-file-article-sid-1780.html
Erstinstanzlich fallen aber so "komplizierte" Effekte wie Steuern häufig unter den Tisch, weil die Amtsrichter entweder keinen Durchblick oder keine Lust diesbezüglich haben. Also würde ich den Steuervorteil erstmal nicht auf ein Plakat schreiben. Nur wenn der Gegenanwalt das so rechnet hat er prinzipiell recht.