Hallo zusammen,
Kindesunterhalt ist vorrangig.
Kindesunterhalt ist in folgendem Sinne vorrangig: Wenn KU und TU von der gleichen Person gezahlt werden, dann wird zunächst der KU berechnet und erst danach kann der TU berechnet werden, weil für die Berechnung des TU der KU abgezogen wird (dieses Geld ist ja bereits aus den Händen des Unterhaltszahlers entfleucht).
Hier liegt aber ein anderer Fall vor: TU wird vom Vater an die Mutter, KU hingegen von der Mutter an den Vater gezahlt. Dabei ist zwar eigentlich ebenfalls vorrangig der KU zu berechnen; aber um diesen zu berechnen, muss zunächst einmal das unterhaltsrelevante Netto der Mutter ermittelt werden, und dazu gehört nunmal auch der TU. Den TU kann man in diesem Fall aber zum Glück unabhängig vom KU ermitteln, eben weil für die Berechnung des TU keine KU-Zahlung des Vaters an die Mutter zu berücksichtigen ist! Also berechnet man zunächst den TU aus dem Einkommensgefälle zwischen Vater und Mutter, erhält somit das unterhaltsrelevante Gesamt-Netto der Mutter, und kann daraus dann den KU berechnen. Den TU braucht man anschließend natürlich nicht mehr neu zu berechnen, diese Zahl hatte man ja vorher schon als Ergebnis einer Nebenrechnung bei der Ermittlung des KU erhalten ...
Kurz gesagt: Nein, eine Iteration ist hier weder nötig noch sinnvoll.
Viele liebe Grüße,
Malachit.
P.S. richtig kompliziert wird die Sache erst, wenn in so einer Situation z.B. das eine Kind beim Papa und das andere Kind bei der Mama wohnt.
Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.
Also berechnet man zunächst den TU aus dem Einkommensgefälle zwischen Vater und Mutter, erhält somit das unterhaltsrelevante Gesamt-Netto der Mutter, und kann daraus dann den KU berechnen
Ähm, vor Berechnung des TU muss man das Einkommen der Mutter aber um den von ihr gezahlten KU bereinigen ?!
Hallo zusammen,
Ähm, vor Berechnung des TU muss man das Einkommen der Mutter aber um den von ihr gezahlten KU bereinigen ?!
Meiner Meinung nach: genau dies nicht!
Nehmen wir als Beispiel mal die Düsseldorfer Leitlinien, wo es im Abschnitt "Ehegattenunterhalt" unter Punkt 15.1 heißt (Hervorhebung von mir, für Trennungsunterhalt müsste dies m.E. ebenfalls gelten, und ich kontrolliere jetzt nicht, wie die entsprechende Formulierung in den Leitlinien der anderen Oberlandesgerichte jeweils genau lautet):
Bei Berechnung des Bedarfs ist von dem anrechenbaren Einkommen des Pflichtigen (Nr. 10) vorab der prägende Kindesunterhalt – Zahlbetrag – abzuziehen.
Da es in diesem Abschnitt der Leitlinien um Ehegattenunterhalt geht, ist mit "Bedarf" hier nicht der Bedarf des Kindes, sondern der Bedarf von Vater und Mutter gemeint (d.h. jeweils die Hälfte des Gesamteinkommens), und mit dem Pflichtigen somit derjenige, der den Ehegattenunterhalt zu zahlen hat. Mit seinem "anrechenbaren Einkommen laut Nr. 10" ist einfach sein bereinigtes Netto gemeint, denn in Punkt Nr. 10 der Leitlinien geht es "nur" um die Bereinigung des Einkommens (d.h. berufsbedingte Kosten und ähnliches).
Der Pflichtige für den Ehegattenunterhalt ist in diesem Fall aber der Vater, und der dürfte somit, nach dem Wortlaut der Düsseldorfer Leitlinien, den von ihm gezahlten Kindesunterhalt abziehen (das ist in diesem Fall bedeutungslos, weil die Kinder beim Vater sind und er somit gar keinen Kindesunterhalt zahlt). Wenn aber in den Düsseldorfer Leitlinien explizit geschrieben steht, dass der Pflichtige für den Ehegattenunterhalt den von ihm gezahlten KU abziehen darf, dann heißt dies im Umkehrschluss, dass die Mutter im vorliegenden Fall den von ihr gezahlten KU nicht abziehen darf, eben weil sie im Sinne des Ehegattenunterhalts nicht die Pflichtige, sondern im Gegenteil die Berechtigte ist.
Falls jemand gegenteilige Information hat, dann natürlich immer her damit; so firm bin ich in diesem Spezialfall nämlich wirklich nicht.
Wenn es aber tatsächlich so wäre, dass Madame den von ihr zu zahlenden KU bei der TU-Berechnung berücksichtigt bekommt, dann würde ich sagen: Da legst Di nieder - denn das hieße im Endeffekt, die kindesunterhaltspflichtige Mutter kann sich knapp die Hälfte des von ihr eigentlich zu zahlenden Kindesunterhalts über den Trennungs-/Ehegattenunterhalt von demjenigen wiederholen, der diesen Kindesunterhalt erhält! Oder, noch deutlicher gesagt: In so einem Fall würde eine unterhaltspflichtige und leistungsfähige Mutter ohne Müh' und Not in der Gesamtabrechnung deutlich billiger davon kommen als es in anderen Fällen jemandem geht, der z.B. am Selbstbehalt oder knapp darunter herumkrebst.
Viele liebe Grüße,
Malachit.
Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.
Aber logisch wäre es trotzdem.
Angenommen beide Eltern würden irgendjemand KU schulden. Dann wäre es quatsch, wenn einer den KU abziehen dürfte und der andere nicht.
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
Wenn aber in den Düsseldorfer Leitlinien explizit geschrieben steht, dass der Pflichtige für den Ehegattenunterhalt den von ihm gezahlten KU abziehen darf, dann heißt dies im Umkehrschluss, dass die Mutter im vorliegenden Fall den von ihr gezahlten KU nicht abziehen darf, eben weil sie im Sinne des Ehegattenunterhalts nicht die Pflichtige, sondern im Gegenteil die Berechtigte ist.
Dann könnte aber in einem entsprechend gelagerten Fall (ähnliches Einkommen) genau deshalb aus dem Pflichtigen der Berechtigte werden, weil er den KU vorher abziehen durfte. Und umgedreht wäre es dann genauso. Am Ende wäre eine Berechnung unmöglich, weil keiner der Pflichtige ist. Das kann nicht sein.
Interessant finde ich die Formulierung bei den Kölnern unter Nr. 10, die erwähnen den KU für ein "nicht gemeinsames Kind" beim Berechtigten als abzugsfähig, ansonsten nach den Umständen des Einzelfalls, womit man notfalls alles erschlagen kann. Ich hab leider grad nicht die Zeit, das näher zu beleuchten.
Gruss von der Insel
Interessant finde ich die Formulierung bei den Kölnern unter Nr. 10, die erwähnen den KU für ein "nicht gemeinsames Kind" beim Berechtigten als abzugsfähig, ansonsten nach den Umständen des Einzelfalls, womit man notfalls alles erschlagen kann. Ich hab leider grad nicht die Zeit, das näher zu beleuchten.
Das ist ja nun wieder völlig absurd.
Der Vater muss also mehr EU zahlen, weil die Mutter noch ein Kind von jemand anderem hat!
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
Das ist ein erein akademische Diskussion. Es wird gemacht wie in #13. Alles andere übersteigt die mathematischen Fähigkeiten von Juristen.
Moin,
Alles andere übersteigt die mathematischen Fähigkeiten von Juristen.
Ich würde es anders formulieren:
Da Juristen nicht mathematisch ausgebildet sind, führen sie absurde nicht nachvollziehbare Rechenregeln ein, damit sie diese anschließend durch eine gefühlte Rechnung nach Billigkeit korrigieren können.
Nichts desto trotz eine einfache Rechnung (ohne Erwerbstätigenbonus und Eingruppierungsschnickschnack, denn das macht es erst kompliziert):
Mann 2.000, Frau 1.000, Kindesbedarf 500
Auch in Düsseldorf gilt der Halbteilungsgrundsatz, auch in Düsseldorf gilt der Vorrang des Kindesbedarfs (Vgl. Anhang B III der DDT).
D.h. es muß rauskommen: Kind 500, Mann 1250, Frau 1250, Kind beim Vater.
Entweder der Mann trägt den Kindesbedarf, dann ist die Rechnung: ((2000 - 500) + 1000 ) / 2 = 250 -> Unterhalt für die Frau, oder
Frau trägt den Kindesbedarf, dann ist die Rechnung: (2000 - (1000 - 500) / 2 = 750 -> Unterhalt für die Frau (wovon sie 500 als KU zahlt)
Das ist ja nun wieder völlig absurd.
Der Vater muss also mehr EU zahlen, weil die Mutter noch ein Kind von jemand anderem hat!
Dann wäre zunächst der "jemand anders" für den KU zuständig. Ist dieser nicht leistungsfähig und die Frau muß den KU erwirtschaften, dann kann sie den abziehen.
Das ist aber nur folgerichtig, da das in der Regel auch gilt, wenn der Vater noch ein weiteres Kind in die Welt setzt.
Gruß
United
Moin United,
D.h. es muß rauskommen: Kind 500, Mann 1250, Frau 1250, Kind beim Vater.
Meinst Du wirklich, daß rauskommen muß, daß das Kind beim Vater zu sein hat ?
:redhead:
Gruß
United
