Formel zur Berechnu...
 
Benachrichtigungen
Alles löschen

Formel zur Berechnung des KU in Kombination mit Trennungsunterhalt

Seite 1 / 2
 
 Well
(@well)
Rege dabei Registriert

Gruß in die Runde,

meine Frage möchte ich an einem Beispiel erläutern:

Vorraussetzungen
Nettogehalt der KM angenommen mit netto bereinigt 1600 Euro
Trennungsunterhalt an KM geschuldet mit 700 Euro

Somit müsste dann die Grundlage für die Berechnung des Kindesunterhaltes der KM wie folgt sein:

1600 Euro + 700 Euro = 2300 Euro

Nunmehr ist dann von der KM an den KV der Kindesunterhalt für 2 Kinder geschuldet
der KV hat ein angenommenes Einkommen von 4000 Euro.

Nach meinem Verständniss muss dann vermutlich mehrfach itteriert werden um den tatsächlichen geschuldeten Kindesunterhalt zu berechnen.

Gruss Well


Zitat
Themenstarter Geschrieben : 03.10.2015 13:12
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

nein, der KU berechnet sich alleine aus dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen. Dein Einkommen spielt dabei nur insoweit eine Rolle als es den Trennungsunterhalt bestimmt. Hat die KM natürlich weniger Einkommen, dann würde auch der KU sinken. Zu prüfen wäre auch ob es einen Wohnvorteil der KM gibt.
Der KU steht den Kindern zu und ist damit nicht Dein Einkommen.

Für Dich könnte aber ein sehr hohes Einkommen kritisch werden, wenn es keinen TU mehr gibt, da bei 2-3 mal so großem Einkommen
<a href="http://www.michaelbertling.de/recht/fam/unt032103.htm>Diskussion" hier</a> ihre Unterhaltspflicht entfallen könnte.

VG Susi


AntwortZitat
Geschrieben : 03.10.2015 14:00
 Well
(@well)
Rege dabei Registriert

Wenn der KV der KM ein hohen TU schuldet. Wird dann dieser TU auf das Nettoeinkommen der KM angerechnet ?


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 03.10.2015 14:17
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

ja TU ist Einkommen und wird deshalb auch angerechnet.

VG Susi


AntwortZitat
Geschrieben : 03.10.2015 15:29
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin

Dein "sehr hohes Einkommen" von 4000 relativiert sich durch Deine TU-Schuld von 700. Das heißt: Dein EK beläuft sich nur noch auf 3300.  Ihres hingegen durch den auf TU 2300. Da sehe ich keinen Faktor des 2-3-faches Einkommens des anderen UH-Pflichtigen. Selbst ohne Abzug Deiner TU-Pflicht wird das nicht erreicht. Von daher dürfte KM im vollen Umfang KU-pflichtig sein.

Gruss oldie


Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 03.10.2015 17:34
 Well
(@well)
Rege dabei Registriert

Hallo Oldie,
dies sehe ich ebenso. Knackpunkt wird denke ich das bereinigte  Nettoeinkommen sein. Desweiteren wird sicherlich auch ein 24% Anteil des Bruttoeinkommens in Abzug zu bringen sein.

Das Nettoeinkommen wird desweiteren durch die Umstellung des Steuersatzes ( Keine gemeinsame Veranlagung ) nochmals verändern.

Für mich stellt sich die Frage weil der TU von verschiedenen Faktoren äbhängt wie oft muss man die Berechnung machen um den "realen" TU zu berechnen.

Beispielhafte Berechnung !!!!

Step I
Betrag: Anrechenbar: Betrag: Anrechenbar:
Nettoeinkommen:
5.000,00                 4.850,00                          1.800,00            1.710,00

Abschlag/Zuschlag:                   Unterhalt Kind 1(14J )                  346,00
.                                           Unterhalt Kind 2 (11J)                  283,00

Ehegattenunterhalt:
-1.615,00                                                                                + 1.615,00

Verfügbarer Nettobetrag:
4.014,00                                                                                  2.786,00

Das Nettoeinkommen von KM wird nun erhöht um den TU Betrag 1615 €
Somit 1800+1615 = 3415 €

Step II
Betrag: Anrechenbar: Betrag: Anrechenbar:
Nettoeinkommen:
5.000,00                 4.850,00                          3.415,00            3.265,00

Abschlag/Zuschlag:                   Unterhalt Kind 1(14J )                  472,00
.                                           Unterhalt Kind 2 (11J)                  390,00

Ehegattenunterhalt:
-1.049,00                                                                                + 1.049,00

Verfügbarer Nettobetrag:
4.813,00                                                                                  3.602,00

Somit muss der TU zwischen 1049 und 1615 liegen.
Der Kindesunterhalt steigt.

Stepp III

Annäherung einfach mal TU mit 1200 geschätzt ! Somit  1800 + 1200 Euro = 3000 Euro

Betrag: Anrechenbar: Betrag: Anrechenbar:
Nettoeinkommen:
5.000,00                 4.850,00                          3.000,00            2.850,00

Abschlag/Zuschlag:                   Unterhalt Kind 1(14J )                  436,00
.                                           Unterhalt Kind 2 (11J)                  360,00

Ehegattenunterhalt:
-1.198,00                                                                                + 1.198,00

Verfügbarer Nettobetrag:
4.598,00                                                                                  3.402,00

Somit würde der TU hinreichend genau mit 1200 ungefähr 1198 Euro entsprechen.

Wäre das so korrekt ???

Gruss Well


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 03.10.2015 17:50
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi Well

Ich versuche Deinen Beitrag zu formatieren, und Du sagst mir, ob das dann so ok ist. Benutze bitte die PN-Funktion.

Gruss oldie


Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 03.10.2015 17:54
 Well
(@well)
Rege dabei Registriert

Hallo Oldie,
das wäre sehr nett . Nehme ich gerne an.
Gruss Well


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 03.10.2015 18:19
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Zu

Hallo Oldie,

dies sehe ich ebenso. Knackpunkt wird denke ich das bereinigte  Nettoeinkommen sein. Desweiteren wird sicherlich auch ein 24% Anteil des Bruttoeinkommens in Abzug zu bringen sein.
Das Nettoeinkommen wird desweiteren durch die Umstellung des Steuersatzes ( Keine gemeinsame Veranlagung ) nochmals verändern.
Für mich stellt sich die Frage weil der TU von verschiedenen Faktoren äbhängt wie oft muss man die Berechnung machen um den "realen" TU zu berechnen.

                                    Betrag:       Anrechenbar:        Betrag: Anrechenbar:
Nettoeinkommen:
                                      5.000,00          4.850,00€                     1.800,00€        1.710,00€

Abschlag/Zuschlag:       1                         0

Alter des Kindes: Kindesunterhalt: Alter des Kindes: Kindesunterhalt:
Kind 1:                346,00€                          14 Jahre             346,00€
Kind 2:                 283,00€                    11 Jahre             283,00€
Kind 3:                      0.00(? - Fragezeichen kommt von mir - oldie))
Kind 4:                      0.00(? - dito))

Ehegattenunterhalt:
-1.615,00€
1.615,00€

Summe der Unterhaltsleistungen:
-986,00€
986,00€

Verfügbarer Nettobetrag:
4.014,00€
2.786,00

Edit: Formatierung Ende. Nur verstehe ich wenig bis garnichts.

Gruss oldie


Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 03.10.2015 18:26
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

nachdem ich noch einmal darüber nachgedacht habe ist die Sache mit KU und TU tatsächlich nicht so klar.

Wird nämlich vorrangig der KU berechnet, dann sinkt das verfügbare Einkommen der KM und damit wird die Differenz größer, was widerum den TU erhöht.

Wird der TU vorrangig berechnet, steigt das Einkommen der KM und damit der KU.

Es könnte natürlich auch Variante 3 gelten, da jeder nur eine Art von Unterhaltsverpflichteten hat, wird parallel gerechnet.

In den Fällen, wo der, der mehr verdient auch KU zahlt ist mir die Sache klar als erstes wird der KU berechnet und abgezogen und dann der TU mit dem verminderten Einkommen berechnet.
Deshalb die  Frage.

VG Susi


AntwortZitat
Geschrieben : 03.10.2015 19:02




 Well
(@well)
Rege dabei Registriert

Hallo Susi,
ich kann dir folgen. Jedoch wäre es ja so, das bei einem angenommen Einkommen von 1800 Euro der KM ein niedrieger KU von KM an KV gezahlt werden müsste.

Im Anschluss bekommt KM dann den TU vom KV.Dadurch erhöht sich aber wiederum ihr Einkommen. Meine Argumentation ist : dann muss ja TU auf ihr netto
Einkommen aufaddiert werden wonach Sie die KM wieder mehr KU schuldet. Verzwickt oder ?

Somit bin ich auch zu dem Fallbeispiel oben gekommen. Wo man erkennen kann das die Werte voneinander abhängig sind sofern die Berechnung so richtig ist.

Gruss Well


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 03.10.2015 19:17
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

nein, es kann nur eine Berechnungsmethode geben. Auch wenn ich nicht weiss welche es ist. Iteriert wird nicht. Ein Unterhaltsrechner mit dem ich es ausprobiert habe ist für die Methode erst KU, dann TU, allerdings weiss nicht ob das rechtlich richtig ist.

VG Susi

P.S.: <a href="http://www.lawyerdb.de/Unterhalt.aspx>Unterhaltsrechner</a>."


AntwortZitat
Geschrieben : 03.10.2015 19:25
 Well
(@well)
Rege dabei Registriert

Hallo Susi,
dank für den link den Benutze ich auch. Bin gespannt auf weitere Mitteilungen.
Nach meiner Rechtsauffassung muss der TU auf Ihr Einkommen am Anfang voll angerechnet werden.
Wäre ja sonst ein absolutes Ungleichgewicht insbesondere im Hinblick auf den Kindesunterhalt.

Gruss Well


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 03.10.2015 19:58
(@united)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin Well,

Alternativrechnung ohne KU (KV deckt Barbedarf):

KV
  4.850
./. 480 KU(11) - Stufe 9 wg. drei UH-Berechtigten
./. 577 KU(14)
-------
  3.696

Vereinfacht (auf den Wohnvorteil wäre kein Erwerbstätigenbonus anzurechnen, ferner gilt nicht überall 1/7tel):
3.696 - 1.710 x 3/7 = 851 TU

Ich würde - wie bereits im anderen Thread geschrieben, die Diskussion um Kindesunterhalt vermeiden (KM hat aktuell nur einen Nebenjob), bei der Baustelle ist sehr viel Ermessenssache:
Die ermittelte Leistungsfähigkeit ergibt sich aktuell durch TU + Wohnvorteil + Fiktives Vollzeiteinkommen, ferner habt Ihr ein großes Einkommensdelta (und Ihr Wohnvorteil steht auf wackligen Füßen, weil sie sich die 190m² auf Dauer absehbar nicht wird leisten können).

Ob bei ausbleibender KU-Forderung in dieser Rechnung Stufe 9 akzeptiert wird, ist zwar fraglich, dennoch würde ich so antreten.

Gruß
United


AntwortZitat
Geschrieben : 05.10.2015 10:26
(@psoidonuem)
Registriert

Es wird nicht iteriert.
Uniteds Berechnung, den Bedarf  in der Höhe des Unterhalts, den der KV zu zahlen hätte zu ermitteln und vorab abzuziehen und danach den TU zu berechnen ist praxisgerecht.


AntwortZitat
Geschrieben : 05.10.2015 11:36
 Well
(@well)
Rege dabei Registriert

Alternativrechnung ohne KU (KV deckt Barbedarf):

KV
 4.850
./. 480 KU(11) - Stufe 9 wg. drei UH-Berechtigten
./. 577 KU(14)
-------
 3.696

Vereinfacht (auf den Wohnvorteil wäre kein Erwerbstätigenbonus anzurechnen, ferner gilt nicht überall 1/7tel):
3.696 - 1.710 x 3/7 = 851 TU

Guten morgen United,
bei Deiner Berechnung wäre dann ein TU von 851 Euro zu zahlen.
Bei meiner Rechnung 1200 TU - KU der KM von 436 (14 Jahre ) und 360 (11 Jahre ) somit 1200 -436 -360 = 404 Euro

Somit ergibt sich eine Differenz bei den Berechnungen des TU von 851 - 404 von 447 Euro die ich bei dieser Berechnung mehr an KM zu zahlen hätte.

Kann man denn so argumentieren ? Denn es soll ja das Halbteilungsprinzip gelten.
Wenn es um 100 Euro geht bin ich bei dir, da hinterfragt man nicht mehr.

Gruss Well


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 06.10.2015 11:21
(@psoidonuem)
Registriert

Jaa?


AntwortZitat
Geschrieben : 06.10.2015 11:25
(@united)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin Well,

Bei meiner Rechnung 1200 TU - KU der KM von 436 (14 Jahre ) und 360 (11 Jahre ) somit 1200 -436 -360 = 404 Euro

Kindesunterhalt ist vorrangig.

D.h. wenn DEF KU zahlen soll, dann wäre die Rechnung in Deinem Beispiel:
1.710
./. 436
./. 360
------
914

TU 4.850 ./. 914 x 3/7 = 1686

1.686 ./. 914 = 891 (Netto-Zahlfluß)

Es sei an dieser Stelle aber angemerkt, daß keine Aufrechnung zwischen TU und KU möglich ist.

Gruß
United


AntwortZitat
Geschrieben : 06.10.2015 12:08
(@psoidonuem)
Registriert

United, der Ku beträgt bei 1710 Einkommen der KM 368 und 301 , oder?

1.710
./. 368
/.  301
------
1041

TU 4.850 ./. 1041 x 3/7 = 1632

1.632 ./. 669 = 963 (Netto-Zahlfluß)

Somit hätte der TO 4850 - 963 + 2x188 = 4263 und die Ex 2673

Ich wüsste nicht wo das das Halbteilungsprinzip o.ä. verletzt sein soll

Aber wie bereits gesagt ist Antwort 13 die Zielführende. Vor allem weil sie den Ärger erspart, dem Unterhalt hinterher zu laufen, da, wie gesagt, eine Aufrechnung des Nettozahlers nicht zulässig ist. Und billiger ist sie auch noch. win-win


AntwortZitat
Geschrieben : 06.10.2015 12:22
(@united)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin,

@psoidonuem (obgleich wir derselben Meinung sind):

United, der Ku beträgt bei 1710 Einkommen der KM 368 und 301 , oder?

Da TU auch für den KU einzusetzen wäre, könnte man auch philosophierend verkomplizierend 390 und 472 KU als zu zahlen ansetzen.

Ferner müsste man auf Well´s EK-Seite noch den Vorteil aus Realsplitting ansetzen, der wäre aufgrund der höheren TU-Zahlung in dieser Rechnung höher ...
Fazit: Potenzial für Streit ist - so oder so - ausreichend gegeben.

Wenn es um 100 Euro geht bin ich bei dir, da hinterfragt man nicht mehr.

Um die geht es (q.e.d.).

Gruß
United


AntwortZitat
Geschrieben : 06.10.2015 13:30




Seite 1 / 2