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Fahrtkosten Arbeitsstätte und Konfirmation

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(@nichtplatt)
Nicht wegzudenken Registriert

Ach nö jensB,

Du stehst nicht auf den Schlau. Ein neu erworbenes/gebautes Haus hat erst einmal gar nichts mit dem KU zu tun. Wie schon dargelegt wurde, passen Mangelfall und Hausbau irgendwie nicht zusammen und daher wird dieser Fall auch nicht im Forum berechnet. KU ist abhängig vom bereinigten Nettoeinkommen und sofern der Mindestunterhalt fließt interessiert die neue Immobilie absolut nicht. Die Information würde ich nicht geben, ich behaupte sogar, dass dieses nicht zur zweijährigen Auskunftspflicht gehört, es sein denn, der TO hat die zweiten 50% an seine LG vermietet, dann generiert er natürlich Einkommen.

Zum Thema Konfirmation. Hier würde ich gar nichts bezahlen. Ich finde 2.300€ schon sehr heftig. Da es es einen höchstrichterlichen Beschluss gibt, der eine Konfirmation nicht als Sonderbedarf sieht, kann sich der TO entspannt zurücklehnen. Eine einmalige freiwillige Beteiligung dürfte m.E. das BGH Urteil nicht außer Kraft setzen.

Gruß
Nichtplatt

AntwortZitat
Geschrieben : 30.03.2015 19:03
(@Inselreif)

KU ist abhängig vom bereinigten Nettoeinkommen

und in jeder der unterhaltsrechtlichen Leitlinien steht daher (je nach OLG so oder ähnlich)

Der Wohnvorteil durch mietfreies Wohnen im eigenen Heim ist als wirtschaftliche Nutzung des Vermögens unterhaltsrechtlich wie Einkommen zu behandeln.

Wer die erforderlichen Angaben zur selbstgenutzten Immobilie verweigert, liefert daher beste Steilvorlagen für eine erfolgreiche Auskunftsklage.

Gruss von der Insel

AntwortZitat
Geschrieben : 30.03.2015 19:08
(@nichtplatt)
Nicht wegzudenken Registriert

Hi Insel,

mag ja stimmen. Nur geht es in diesen Fällen fast immer um die Erstberechnung von Unterhalt, egal ob KU oder TU.

Es gibt nur zwei übliche Möglichkeiten eine Immobilie zu erwerben.

1.) Die Immobilie wird finanziert. In diesem Fall dürfte es sich wohl schwerlich um mietfreies Wohnen handeln.
2.) Die Immobilie wird Bar bezahlt. Dazu müsste aber woher schon Vermögen da gewesen sein. Auch in diesem Fall behaupte ich, dass der TO sich keinen Mietvorteil anrechnen lassen muss, wenn er sein zusammen gespartes Geld in seine Immobilie steckt.

Die von Dir zitierten Leitlinien stellen nämlich auf die Situation ab, dass der Unterhaltsschuldner in der während der Ehe angeschafften und bezahlten Immobilie wohnen bleibt und dadurch einen Unterhaltsrelevanten Mietvorteil hat.

Auch bei KU spielt das Wörtchen "eheprägend" eine kleine Rolle. Die Kinder partizipieren nicht an einer neuerworbenen Immobilie. Der TO muss aber selber entscheiden, ob er sich von der Androhung ein Auskunftsklage beeindrucken lässt.

Gruß

Nichtplatt

AntwortZitat
Geschrieben : 30.03.2015 19:33
(@rp51730)
Rege dabei Registriert

Das wäre dann im Rahmen einer Einzelfallentscheidung abzuwägen.
Hast Du im Oktober schon angekündigt, daß Du Dich dieses Mal nicht beteiligen wirst ?

Nein, habe erst um die Gästeliste gebeten. Darauf hat man aber nicht reagiert, und auch sonst keinerlei Korrespondenz.
Als dann im Januar erneut die Aufforderung kam mich nun zu beteiligen habe ich dann aus dem besagten Gründen abgelehnt.
Ich mußte davon ausgehen, dass die Planungen und alles weitere bereits im Gange waren und meine Belange/Wünsche keine Rolle spielen....

Ich werde nun den gleichen Anteil freiwillig zur Verfügung stellen analog zur ersten Konfi.

Wohnvorteil:
Ist schon echt der Hammer .... schließlich erfährt die KM letztendlich doch Auskunft über einen Teil der Finanzen meiner neuen LP und das wurmt total.
Kann ich das grob selbst irgendwie berechnen ??
Hat es einen positiven Einfluss, dass ich die kompletten Finanzierungskosten trage (ausser Tilgung) ? Darüber haben wir eine Vereinbarung getroffen, dass das so laufen soll, ist ne Art Unterstützung.

Beim nochmaligen Nachlesen des ganzen Anwaltsgelabere ist mir was aufgefallen:
Die Gegenseite hebt ständig hervor, ich soll doch mit der Übernahme der Hälftigen Kosten zufrieden sein und stellt das als ein Entgegenkommen der KM dar.
Auf Grund ihrer geringen Einkommenssituation bestehe die Möglichkeit entsprechend den Einkommensverhältnissen zu quoteln und dabei würde ich
schlechter stehen ...  :question: :question: :question:
Mal ehrlich, warum nutzt die KM diesen Vorteil nicht aus?

Kann jemand zu den Anmerkungen von nichtplatt Stellung nehmen ?
Ich bin da etwas überfordert und kann nicht sagen wer hier nun richtig liegt.
Zur Info: Die Immobilie wurde nach der Scheidung mit viel Eigenleistung erbaut und die kleinen Ersparnisse die dort eingeflossen sind a) größtenteils vom Lebenspartner und b) gestiftet von meinen Eltern. Der überwiegende Rest ist natürlich finanziert.

Gruss RP

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 30.03.2015 20:28
(@sukram)
Rege dabei Registriert

Hallo nichtplatt,
..die zitierten leitlinien der OLGs erfassen den "wohnwerten Vorteil" beim summieren der Posten zur Berechnung des "Unterhaltsrechlichen Einkommens" . Zumindestens interpretiere ich es so .....
Wobei selbst die Berechnung auch nicht immer einfach und mit Kosten verbunden ist .
...fand bei mir außergerichtlich auch " Anwendung" und in Betracht der nur " nervenden Ex" und um endlich Ruhe zu haben ...diesen Schritt auch noch gemacht ....
Gruß Sukram

AntwortZitat
Geschrieben : 30.03.2015 20:35
(@Inselreif)

@nichtplatt:
Sorry, aber die Berücksichtigung von Wohnwertvorteilen bei Immobilienbesitz ist nun (abgesehen von der konkreten Bewertung im Einzelfall selbst) kein besonders strittiges Feld im Unterhaltsrecht.
Selbstverständlich ist der Wohnwertvorteil bei jeder Neuberechnung und nicht nur bei irgendwelchen Erstberechnungen zu berücksichtigen. Selbstverständlich gilt das alles auch bei Anschaffung einer Immobilie nach der Ehezeit. Dass in der Trennungszeit anders gerechnet wird, ist eine andere Sache (bitte nicht nur selektiv lesen).
Wie mit den Hypothekenzinsen und sonstigen Aufwendungen umzugehen ist, schreiben die Leitlinien genau vor.

Die Idee hinter dem Wohnwertvorteil ist, dass man die Immobilie vermieten könnte, wenn man nicht selbst darin wohnte. Durch die Nichtvermietung entgehen Einnahmen, gleichzeitig erspart man sich Wohnkosten, die in den Unterhaltssätzen eingerechnet sind. Also wird die Wohnung fiktiv "an sich selbst" vermietet und die Rechnung stimmt wieder.

Gruss von der Insel

AntwortZitat
Geschrieben : 30.03.2015 21:25
(@jensb)
Nicht wegzudenken Registriert

Das heisst aber doch:
Ich setze Vermögen ein, welches zur Unterhaltsberechnung nicht herangezogen wird, und generiere Einkommen, welches unterhaltsrelevant ist?

Das ist aber doch an Dreistigkeit nicht zu überbieten! An jeder Verbesserung meines Lebensstandards, auch weit nach der Ehezeit, partizipieren die Unterhaltsberechtigten? Beim KU könnte ich noch damit leben, aber man stelle sich das mal für eine untreue Ehefrau nach langer Ehedauer vor. Da kommts mir hoch.

Und jetzt erzählt mir nicht, das auch angehäuftes Vermögen zur Unterhaltsberechnung herangezogen wird (ausser den Zinsen als Einkommen).
Dann hau ich jeden überzähligen Euro auf den Kopf und bleibe zur Miete wohnen.

JB

Diskutiere nicht mit Idioten -
Sie ziehen Dich auf ihr Niveau und schlagen Dich dort mit Erfahrung!

AntwortZitat
Geschrieben : 30.03.2015 21:48
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

Konfi-Kosten: Wenn die Kosten der Konfi Sonderausgaben wären, dann wären sie nach Einkommen zu quoteln, d.h. vom Einkommen der KM und Deinem wird jeweils der Selbsthalt abgezogen und das Verhältnis ergibt dann die Grundlage für die Verteilung der Kosten. Verdient die KM also nicht mehr/nicht viel mehr als den Selbstbehalt, dann müsstest Du faktisch die gesamten Kosten tragen. Das setzt aber voraus, dass die Kosten der Konfi Sonderbedarf sind.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 30.03.2015 21:50
(@Inselreif)

Dann hau ich jeden überzähligen Euro auf den Kopf und bleibe zur Miete wohnen.

Das bleibt Dir unbenommen  🙂

Trotzdem dürfte es in der Regel klüger sein, aus seinem Vermögen Ertrag zu erwirtschaften und davon einen Teil abzugeben...
(ansonsten gibt es noch nette Anschaffungen, mit denen man keinen direkten Ertrag erwirtschaftet)

AntwortZitat
Geschrieben : 30.03.2015 22:19
(@nichtplatt)
Nicht wegzudenken Registriert

@insel

"selektives lesen" aha.

Worum geht es? Der TO wurde aufgefordert, da 2 Jahre rum sind, zur Neuberechnung des KU seine Bezüge offen zu legen. Ich lass jetzt einmal die 10% Regel außen vor. Gleichzeitig geht es um folgendes:

Bei der aktuellen Überprüfung den Kindesunterhaltes fordert meine Ex nun Auskünfte über die erst kürzlich gebaute Doppelhaushälfte mit meiner neuen Lebenspartnerin.
Sind nicht verheiratet und uns beiden gehört je 50%. Meine Partnerin möchte nicht, dass ich Auskünfte über "unsere" Finanzen gebe und ist sagen wir mal etwas angepi??t. Denke mal es geht um irgendeinen Wohnvorteil oder so was.....

Ich bleibe bei meiner Aussage, dass geht die Ex gar nichts mehr an und somit würde ich auch nicht darauf reagieren. Der TO bezahlt KU nach DDT 5. Das ist ganz weit weg vom Mindestunterhalt. Ich empfinde diese Diskussion als sehr philosophisch.

@nichtplatt:
Sorry, aber die Berücksichtigung von Wohnwertvorteilen bei Immobilienbesitz ist nun (abgesehen von der konkreten Bewertung im Einzelfall selbst) kein besonders strittiges Feld im Unterhaltsrecht.

Genau, wie ich schon schrieb, kurz nach der Trennung.

Selbstverständlich ist der Wohnwertvorteil bei jeder Neuberechnung und nicht nur bei irgendwelchen Erstberechnungen zu berücksichtigen. Selbstverständlich gilt das alles auch bei Anschaffung einer Immobilie nach der Ehezeit. Dass in der Trennungszeit anders gerechnet wird, ist eine andere Sache (bitte nicht nur selektiv lesen).
Wie mit den Hypothekenzinsen und sonstigen Aufwendungen umzugehen ist, schreiben die Leitlinien genau vor

Nein. Eine nach der Ehezeit angeschaffte Immobilie hat keinen Einfluss auf den Unterhalt. Da der Mindestunterhalt gesichert ist und auch nicht durch den Erwerb einer Immobilie tangiert wird spielt das überhaupt keine Rolle. Genauso könnte der TO unter Brücke schlafen und sich dadurch die im SB einkalkulierte Miete sparen. Das hat der BGH genauso ausgeurteilt.

Die Idee hinter dem Wohnwertvorteil ist, dass man die Immobilie vermieten könnte, wenn man nicht selbst darin wohnte. Durch die Nichtvermietung entgehen Einnahmen, gleichzeitig erspart man sich Wohnkosten, die in den Unterhaltssätzen eingerechnet sind. Also wird die Wohnung fiktiv "an sich selbst" vermietet und die Rechnung stimmt wieder.

Genau aus diesem Grund wird schon jede Auskunftsklage scheitern.

Gruß

Nichtplatt

AntwortZitat
Geschrieben : 30.03.2015 22:27




(@st0rm)
Rege dabei Registriert

Moin Jens,

Das heisst aber doch:
Ich setze Vermögen ein, welches zur Unterhaltsberechnung nicht herangezogen wird, und generiere Einkommen, welches unterhaltsrelevant ist?

Dem ist so. Vorausgesetzt, der berechnete Wohnvorteil ist größer als die zu erzielenden Kapitalerträge.

Das ist aber doch an Dreistigkeit nicht zu überbieten! An jeder Verbesserung meines Lebensstandards, auch weit nach der Ehezeit, partizipieren die Unterhaltsberechtigten? Beim KU könnte ich noch damit leben, aber man stelle sich das mal für eine untreue Ehefrau nach langer Ehedauer vor. Da kommts mir hoch.

Einkommensverbesserungen betreffen nur den KU nicht den EU.
Das Maß des EU bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen.

Und jetzt erzählt mir nicht, das auch angehäuftes Vermögen zur Unterhaltsberechnung herangezogen wird (ausser den Zinsen als Einkommen).

Auf diese Idee kommen Richter nur in Mangelfällen.

--
Storm

When nothing goes right - go left!

AntwortZitat
Geschrieben : 30.03.2015 22:51
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Ich setze Vermögen ein, welches zur Unterhaltsberechnung nicht herangezogen wird, und generiere Einkommen, welches unterhaltsrelevant ist?

Nein. Du wandelst Geldvermögen in Betonvermögen um.

Und von beiden hast du Erträge für den Unterhalt aufzuwenden.
Beim Geldvermögen etwaige Zinseinnahmen und beim Betonvermögen evtl. Mieteinnahmen.
Und die eigene Mietersparnis bei Eigennutzung fällt auch darunter.

Und wenn du für den Kauf der Immobilie kein eigenes Vermögen eingesetztb hast, sondern Kreidte, so werden die Mieterträge um die Zinsen gemindert.

Der Haken ist, dass Tilgung nicht, oder nur in geringem Umfang als Altersvorsorge geltend gemacht werden kann, sodass dadurch ein fettes Liquiditätsloch entstehen kann.

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 31.03.2015 00:39
(@Inselreif)

Genau aus diesem Grund wird schon jede Auskunftsklage scheitern.

Ich weiss nicht, woher Du Dein (Nicht)wissen beziehst.

Die "Diskussion" dazu ist müssig. Ich bitte allerdings dringlich, sich diese Auffassung nicht ungeprüft zu eigen zu machen. Es könnte in einer arg blutigen Nase enden.

Gruss von der Insel

AntwortZitat
Geschrieben : 31.03.2015 02:27
(@sukram)
Rege dabei Registriert

Guten morgen an alle....
@nichtplatt
...bitte doch einmal um den Link auf den du verweist..
Danke und Gruß
Sukram

AntwortZitat
Geschrieben : 31.03.2015 08:51
(@rp51730)
Rege dabei Registriert

Morgen zusammen,

finde es sehr interessant wie unterschiedlich die Meinungen und Ansichten sind, aber könnten wir kurz auf meine Fragen zurück kommen ? 🙂
Vielen Dank.

Nein, habe erst um die Gästeliste gebeten. Darauf hat man aber nicht reagiert, und auch sonst keinerlei Korrespondenz.
Als dann im Januar erneut die Aufforderung kam mich nun zu beteiligen habe ich dann aus dem besagten Gründen abgelehnt.
Ich mußte davon ausgehen, dass die Planungen und alles weitere bereits im Gange waren und meine Belange/Wünsche keine Rolle spielen....

Ich werde nun den gleichen Anteil freiwillig zur Verfügung stellen analog zur ersten Konfi.

Wohnvorteil:
Ist schon echt der Hammer .... schließlich erfährt die KM letztendlich doch Auskunft über einen Teil der Finanzen meiner neuen LP und das wurmt total.
Kann ich das grob selbst irgendwie berechnen ??
Hat es einen positiven Einfluss, dass ich die kompletten Finanzierungskosten trage (ausser Tilgung) ? Darüber haben wir eine Vereinbarung getroffen, dass das so laufen soll, ist ne Art Unterstützung.

Beim nochmaligen Nachlesen des ganzen Anwaltsgelabere ist mir was aufgefallen:
Die Gegenseite hebt ständig hervor, ich soll doch mit der Übernahme der Hälftigen Kosten zufrieden sein und stellt das als ein Entgegenkommen der KM dar.
Auf Grund ihrer geringen Einkommenssituation bestehe die Möglichkeit entsprechend den Einkommensverhältnissen zu quoteln und dabei würde ich
schlechter stehen ...  :question: :question: :question:
Mal ehrlich, warum nutzt die KM diesen Vorteil nicht aus?

Kann jemand zu den Anmerkungen von nichtplatt Stellung nehmen ?
Ich bin da etwas überfordert und kann nicht sagen wer hier nun richtig liegt.
Zur Info: Die Immobilie wurde nach der Scheidung mit viel Eigenleistung erbaut und die kleinen Ersparnisse die dort eingeflossen sind a) größtenteils vom Lebenspartner und b) gestiftet von meinen Eltern. Der überwiegende Rest ist natürlich finanziert.

Gruss RP

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 31.03.2015 09:49
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Für welche Frage hast du denn noch keine Antwort?

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 31.03.2015 10:15
(@united)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin rp,

Eine nach der Ehezeit angeschaffte Immobilie hat keinen Einfluss auf den Unterhalt. [...] Das hat der BGH genauso ausgeurteilt.

Es geht in Deinem Fall um Kindesunterhalt, den Link zu einem Beschluß wie von nichtplatt aufgeführt, wird er schuldig bleiben, weil es den nicht gibt.
Evtl. zielt die Aussage auf diesen Beschluß ab, wo es in der Tat um Mindestunterhalt ging. Die Fragestellung war aber eine komplett andere.

Ginge es um Trennungsunterhalt/Nachehelichen Unterhalt, wäre die Aussage in Teilen zutreffend (allerdings nicht in dieser Pauschalität).

Wohnvorteil:
Ist schon echt der Hammer .... schließlich erfährt die KM letztendlich doch Auskunft über einen Teil der Finanzen meiner neuen LP und das wurmt total.
Kann ich das grob selbst irgendwie berechnen ??

Objektive Miete: qm x EUR/qm = Mietersparnis (dazu kann man einen Mietspiegel heranziehen, so es den gibt, ggf. Miete für vergleichbare Objekte aus Zeitung etc.)
abzgl. Hypothekenzinsen und verbrauchsunabhängige Kosten (Grundsteuer, Schornsteinfeger, Gebäudeversicherung ... das sind in der Regel Peanuts über die man ggf. auch streiten könnte).

Die Tilgung wäre als zusätzliche Altersvorsorge anzuerkennen (in Summe, d.h. mit anderer AV, werden aber nur bis zu 4% vom Brutto anerkannt).

Hat es einen positiven Einfluss, dass ich die kompletten Finanzierungskosten trage (ausser Tilgung) ? Darüber haben wir eine Vereinbarung getroffen, dass das so laufen soll, ist ne Art Unterstützung.

So die Kredite und das Wohneigentum auf Euch gemeinsam laufen, wäre alles zu 50% zu berücksichtigen.
Ich befürchte, daß Du Deine Partnerin (warum auch immer) im Innenverhältnis frei von den Zahlungen stellst, ist unterhaltsrechtlich nicht relevant.
Versuchen kann man es aber.

Beim Kindesunterhalt wird das "Maß des Unterhalts" von den Lebensumständen des Pflichtigen abgeleitet.
Das steht so nicht wirklich im Gesetz, findet sich aber in der Rechtsprechung und in der Düsseldorfer Tabelle so wieder.

Würde man der Logik von nichtplatt folgen, wären Erträge aus ererbtem Vermögen oder Lottogewinne ebenso wie Karrieresprünge in puncto Kindesunterhalt vollkommen ohne Belang.
Das ist aber nicht so. Punkt.
Wie gesagt bei TU/NU kann das anders aussehen (dann würde das nur ganz ausnahmsweise brücksichtigt).

Gruß
United

AntwortZitat
Geschrieben : 31.03.2015 10:31
(@rp51730)
Rege dabei Registriert

@united
Danke. Wenn mir 50% gehört, setzte ich auch nur 50% der Gesamt qm des Hauses an, richtig?

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 31.03.2015 10:56
(@nichtplatt)
Nicht wegzudenken Registriert

Hi,

es wird eine Menge geschrieben, aber nichts hat m.E. nur annähernd etwas mit der Frage des TO zu tun.

Der TO zahlt KU nach DDT 5. Neubau einer Doppelhaushälfte mit seiner LG nach Rechtskraft der Scheidung.

Doch wie stellt sich die Situation dar, wenn der Ehepartner zusammen mit dem neuen Lebenspartner ein Haus kauft und zusammen mit dem neuen Lebenspartner Miteigentümer des neuen Eigenheims ist? Die Zurechnung eines Wohnvorteils als fiktives Einkommen ist grundsätzlich davon abhängig, ob der wirtschaftliche Vorteil (= Nutzen in Form möglicher Mieteinnahmen: § 100 BGB) auch tatsächlich gezogen werden könnte (-> Einkommenseffekt). Es muss (fiktiv) unterstellt werden, dass der Unterhaltsschuldner tatsächlich seinen Miteigentumsanteil an dem neuen Eigenheim nutzbringend vermieten könnte. Das ist bei einem neuen Haus, dass der Unterhaltsschuldner zusammen mit einem neuen Lebenspartner angeschafft hat (Miteigentum) und bewohnt, nicht der Fall, und auch nicht fiktiv zu unterstellen. Der neue Lebenspartner wird einer solchen (fiktiv gedachten) Vermietung des Hauses oder kaum zustimmen. Hieraus zieht das OLG Nürnberg mit seinem Beschluss vom 23.05.2012 die richtigen Konsequenzen: Bei der Bedarfsermittlung wird der Wohnvorteil eines Unterhaltsschuldners nicht als Einkommen  in Ansatz gebracht. Erst auf der Prüfungsebene der Leistungsfähigkeit hat der -> Spareffekt des mietfreien Wohnen zusammen mit dem neuen Lebenspartner in der neuen Immobilie  unterhaltsrechtliche Auswirkung, weil das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt gegenüber einem Singlehaushalt zu einem Synergieeffekt führt. In den für die Leistungsfähigkeit maßgebenden Selbstbehaltsätzen ist stets ein Aufwand für Warmmiete einkalkuliert und wird in der Düsseldorfer Tabelle separat ausgewiesen. Dementsprechend ist der jeweils einschlägige Selbstbehalt bei mietfreiem Wohnen des Unterhaltsschuldners um den kalkulierten Betrag für Mietkosten zu bereinigen und abzusenken.

(Zitat) “Dieser objektive Mietwert kann einem Schuldner allerdings dann nicht zugerechnet werden, wenn es ihm nicht möglich oder zumutbar ist, die Immobilie zu vermieten oder zu veräußern und damit den vollen Mietwert zu realisieren (…). Im vorliegenden Fall erscheint eine Realisierung des wahren Mietwertes des Hauses für den Antragsgegner deshalb nicht möglich, weil davon ausgegangen werden muss, dass seine Lebensgefährtin, die Miteigentümerin des Hauses ist, einer Vermietung oder Veräußerung des Hauses nicht zustimmen wird.  Im Hinblick auf die Nutzung der von ihm und seiner Lebensgefährtin bewohnten Wohnung von 95 qm kommt ein Wohnvorteil damit nur dann und insoweit in Betracht, als der Antragsgegner durch die Nutzung des in seinem Miteigentum stehenden Hauses ansonsten anfallende Aufwendungen für eine eigene Wohnung erspart.  Im Rahmen der Prüfung der Leistungsfähigkeit anhand eines dem Unterhaltspflichtigen zu belassenden Selbstbehalts ist insoweit weiter zu berücksichtigen, dass dieser Selbstbehalt zu einem Teil der Abdeckung des Wohnbedarfs dient und der übrige Teil zur Bestreitung der sonstigen Grundbedürfnisse in bar zur Verfügung stehen soll. Dies wird etwa auch dadurch deutlich, dass bei einer nicht vermeidbaren Überschreitung der in den jeweiligen Selbstbehaltssätzen enthaltenen Wohnkosten eine Erhöhung des Selbstbehalts in Betracht kommt (vgl. dazu etwa Süddeutsche Leitlinien 2012 Nr. 21.5.2 Satz 1), um den Unterhaltsschuldner die im Selbstbehalt vorgesehenen Barmittel zur Bestreitung seiner sonstigen Bedürfnisse zu belassen.  Dieses Ziel kann im Rahmen der Prüfung der Leistungsfähigkeit eines eine eigene Immobilie nutzenden Unterhaltspflichtigen, der, wie der Antragsgegner, noch nicht verpflichtet ist, durch Realisierung des objektiven Mietwertes der von ihm genutzten Immobilie zu Barmitteln zu kommen, aber nur so verwirklicht werden, dass der Mietwert nur in Höhe des in dem jeweiligen Selbstbehalt enthaltenen Anteils für Kaltmiete angesetzt bzw., was rechnerisch auf dasselbe hinausläuft, der Selbstbehalt um den darin enthaltenen Kaltmietanteil gekürzt wird (…). -

Ich denke, das beantwortet die Frage des TO.

Generell lässt sich folgendes sagen.

Im Grundsatz muss sich der Ehegatte, der eigenes Wohneigentum nutzt, das mietfreie Wohnen im eigenen Haus als Einkommen anrechnen lassen.
Ein Wohnvorteil muss jedoch nur dann angerechnet werden wenn er in rechtlicher Hinsicht prägend ist.

Dies ist dann der Fall, wenn der Unterhaltsverpflichtete, entweder in dem Haus wohnt, welches zu Ehezeiten angeschafft und vom TO bewohnt wurde bzw. zumindest aus Mitteln angeschafft wurde, die während der Ehe aufgebaut wurden.
Demnach ist ein Wohnvorteil dann jedenfalls nicht prägend, wenn ein Ehegatte das Haus oder die Ehewohnung erst im Anschluss an die Trennung bzw. Scheidung mit Mitteln erworben hat, die keinen Ursprung aus der Ehezeit haben (z.B. Schenkungen, Erbschaften, Gewinn bei Preisausschreiben, etc.), oder mittels einer Finanzierung, oder Zuwendung Dritter.

Gruß

Nichtplatt

AntwortZitat
Geschrieben : 31.03.2015 11:36
(@united)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin,

Ich denke, das beantwortet die Frage des TO.

In erster Linie war die Frage, ob er Auskunft zu erteilen hat. Das hat er (und das mußte auch der arme Schlucker in Nürnberg).

Eine Anmerkung zum aufgeführten Beschluß (OLG Nürnberg, 7 UF 159/12 - im Volltext <hier>):

Bei der Bedarfsermittlung wird der Wohnvorteil eines Unterhaltsschuldners nicht als Einkommen in Ansatz gebracht.

Die Berücksichtigung als Einkommen kam nicht in Betracht, weil
1. nicht auf den "objektiven Wohnwert" abgestellt wurde, sondern lediglich die Ersparnis einer "angemessenen Miete" (da Mangelfall abgeleitet von den Wohnkosten im SB) berücksichtigt wurde
2. die mit dem Wohneigentum verbundenen Belastungen diesen "subjektiven Wohnwert" überstiegen.

Erfolgsaussichten hätte man also, wenn im Einzelfall nachgewiesen werden kann, daß der Ansatz des vollen Mietwerts unzumutbar und unangemessen ist.
... und man einen Richter findet, der dieser Argumentation folgt.

Ob andere Gerichte der Schlußfolgerung, die das OLG Nürnberg aus folgendem Passus des dort zitierten BGH-Beschlusses (XII ZR 78/08) genauso folgen würden, ist - zumindest - kein Selbstläufer.

Das muss aber auch dann gelten, wenn - wie im vorliegenden Fall - ein Ehegatte (Mit-)Eigentümer mehrerer Objekte ist und ihm die anderweitige Verwertung eines Objekts (noch) nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Auch dann kommt der Wohnwert zunächst noch nicht in vollem Umfang zum Tragen. Die Zurechnung des vollen Wohnwerts setzt dann voraus, dass von dem die Wohnung nutzenden Ehegatten verlangt werden kann, dass er die Wohnung durch (teilweise) Vermietung oder Veräußerung anderweitig verwertet.

Es ging dort um Ehegattenunterhalt, es ging dort um eine Zweitwohnung.

es wird eine Menge geschrieben, aber nichts hat m.E. nur annähernd etwas mit der Frage des TO zu tun.

dto.

Gruß
United

AntwortZitat
Geschrieben : 31.03.2015 12:43




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