Ex verlangt offenle...
 
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Ex verlangt offenlegunge der Einkünfte

 
 Egal
(@egal)
Schon was gesagt Registriert

Hallo zusammen,

nach ein wenig Ruhe geht es nun wieder los.
Ich bin seit August 2015 geschieden und in der Scheidungsfolgevereinbarung wurde die Unterhaltsgruppe 160% festgelegt.
Nun bin ich in der höchsten Gruppe und zahle den Höchstbetrag laut Düsseldorfer Tabelle.
Mein Gehalt hat sich nun weiter nach oben entwickelt und mein Ex verlangt nun von mir ein Offenlegung der Gehaltsabrechnungen um zu prüfen "was da jetzt geht". Ich liege nun knapp über der Obergrenze.

Fragen:
- bin ich verpflichtet dies jetzt zu tun, obwohl die 2 Jahre noch nicht um sind?
- warum sollte ich Ihr das mitteilen?
- Was passiert nun, wenn ich knapp ca. 200 € über der Obergrenze liege? Was bedeutet der Hinweis in der Düsseldorfer Tabelle "nach den Umständen"?

Gruß und danke vorab für die Antworten,

EGAL

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 29.07.2015 16:55
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

Du must nur aller 2 Jahre Auskunft erteilen (etwas anders könnte man es sehen, wenn sich Dein Gehalt wesentlich verändert hat). Da Du den Höchstbetrag zahlst geht es nicht automatisch höher. Ein höherer Bedarf des Kindes müsste in diesem Fall konkret nachgewiesen werden, im Normalfall ist dem aber nicht so. (Siehe z.B. <a href="http://www.ff-rechtsanwaelte.de/aktuelles/familienrecht/familienrecht-kindesunterhalt-ueber-hoechstbedarf-der-duesseldorfer-tabelle>hier</a>.)"
Einfach mal fragen, weil man wissen will ob noch mehr geht ist nicht vorgesehen.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 29.07.2015 17:02
(@princesspeachy)
Rege dabei Registriert

Hallo Egal,

ich gehe mal davon aus, dass du August 2014 meintest  😉

Zu deiner ersten Frage: wie fast immer im Familienrecht... es kommt drauf an...
Liegen deiner Ex Informationen vor, wie z.B. neues Arbeitsverhältnis bzw. Überschreitung der Wesentlichkeitsgrenze (10% mehr Gehalt), dann hat sie ein Anrecht auf Auskunft, auch vor Ablauf der 2 Jahre.
Ist es allerdings von ihr nur mal so ins "Blaue" geschossen... nicht!

Da du aber bereits den sog. Höchstbetrag zahlst, relativiert sich vieles wiederum.
Hier mal eine kleine Lektüre:

http://familienanwaelte-dav.de/tl_files/downloads/herbsttagung/2012/Weiss.pdf
(Ab Seite 10 ist das maßgebliche für dich)

Aus meiner Sicht kannst du ganz gelassen bleiben und deine Nerven schonen.  🙂

Gruß
princesspeachy

AntwortZitat
Geschrieben : 29.07.2015 17:10
 Egal
(@egal)
Schon was gesagt Registriert

Danke für die konkrete Antwort.

Gruß,
EGAL

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 29.07.2015 17:16
(@egalo)
Nicht wegzudenken Registriert

Empfehle ein Beratungsgespräch beim Anwalt zu folgendem Sachverhalt:

Auskunft ist gem § 1605 BGB nur zu erteilen, soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist. Der Auskunftsanspruch entfällt also, wenn die Auskunft die Unterhaltsverpflichtung auf keinen Fall beeinflussen kann.

Als Antwort auf ein wirksames Auskunftsverlangen der Mutter genügt es, sich beim Kindesunterhalt weiterhin für leistungsfähig im Umfang des Höchstsatzes der Düsseldorfer Tabelle zu erklären. Falls die Kinder einen darüber hinausgehenden Bedarf haben sollten, möge die Mutter diesen bitte im einzelnen darlegen und beweisen. Dies führt also vom Tabellenunterhalt weg zu einer individuellen und konkreten Bedarfsberechnung, bei der nach gefestigter Rechtsprechung keine Auskunft erforderlich ist.

AntwortZitat
Geschrieben : 30.07.2015 01:11
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

ich würde erst einmal keinen Anwalt einschalten sondern einfach den Satz schreiben:

Eine Auskunft ist nur aller 2 Jahre zu erteilen, ich werde weiterhin den Höchstsatz an Unterhalt zahlen. Mehr Unterhalt kann nur dann gefordert werden, wenn die Kosten konkret belegt werden.  MFG

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 30.07.2015 10:29
(@superpapa)

Oder auch:

"Ihnen steht grundsätzlich (nur) alle zwei Jahre das Recht zu, Auskunft zur Überprüfung des Unterhaltes zu verlangen. Es kann nicht erkannt werden, dass eine Gehaltserhöhung von ... Euro monatlich zu einer Unterhaltsabänderung führt.
Bitte legen Sie sich ins Gehackte." 

AntwortZitat
Geschrieben : 30.07.2015 11:08
(@egalo)
Nicht wegzudenken Registriert

@EGAL:

Erfolgte denn eine wirksame Aufforderung zur Auskunft? Wenn ja, muss reagiert werden.

Mir geht es nicht um Auskunft alle 2 Jahre (oder früher), mir geht es darum, dass unter bestimmten Voraussetzungen überhaupt keine Auskunft mehr erteilt werden muss. Dabei sind allerdings einige Komponenten zu beachten, die vorab einer anwaltlichen Beratung bedürfen. Zur Beratung gehört auch eine kurze schriftliche Bestätigung, womit der Anwalt in der Haftung steht.  😉

PS: Namensähnlichkeit rein zufällig.

AntwortZitat
Geschrieben : 30.07.2015 15:11
 Egal
(@egal)
Schon was gesagt Registriert

Hallo EGALO;

nun sie (persönlich) hat gefragt ob sie mal die aktuellen Abrechungen haben kann, da si sich auf Basis der Anpassungen der DDT etwas erhofft.

Mein Gehalt hat sich etwas nach oben veranädert, sodass ich über den besagten 5.101 € im Monat liege.
Nun will sie die Zahl genau haben, da in der DDT steht, dass darüber "nach den Umständen des Falles" entschieden wird. Das weckt begehrlichkeiten.
Ich sehe nur nicht ein ohne Notwendigkeit die Auszüge zur Verfügung zu stellen.

EGAL

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 30.07.2015 15:28
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

macht es doch nicht komplizierter als es ist!

EGAL, dann schreibe doch etwas gemäß den Vorschlägen von oben und erläutere was "im Einzelfall" = Nachweis des konkreten Bedarfs bedeutet.

Zunächst kann die KM gar nicht wirksam in Verzug setzen, da Auskunft erteilt (2014) und Unterhalt berechnet ist und auch gezahlt wird.
Eine Auskunft bei Zahlung das Höchstsatzes muss prinzipiell nicht erfolgen, kann aber erfolgen, wenn der TO nichts dagegen hat.
Für all das braucht man keinen Anwalt.
Trotzdem kann die KM natürlich vor Gericht ziehen, was dann ein Gericht entscheidet, muss auch nicht gegen die Auskunft eines Anwalts verstoßen und kann trotzdem anders ausfallen.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 30.07.2015 15:30




(@superpapa)

Du zahlst den Höchstsatz. Nun gib ihr nicht auch noch Deinen Kontoauszug, nur weil sie mal freundlich danach fragt.

AntwortZitat
Geschrieben : 30.07.2015 15:44
(@schultze)
Rege dabei Registriert

Hallo,

Auskunft ist gem § 1605 BGB nur zu erteilen, soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist. Der Auskunftsanspruch entfällt also, wenn die Auskunft die Unterhaltsverpflichtung auf keinen Fall beeinflussen kann.
[...]
Dies führt also vom Tabellenunterhalt weg zu einer individuellen und konkreten Bedarfsberechnung, bei der nach gefestigter Rechtsprechung keine Auskunft erforderlich ist.

Du bezahlst bereits den Höchstsatz. Eine Erhöhung käme daher nur im Falle einer konkreten Bedarfsberechnung in Frage. Die Ex müsste also zunächst substantiiert belegen, weshalb der Bedarf jetzt nicht mehr mit dem Höchstsatz der DT gedeckt sein soll. Das dürfte ihr bereits nicht gelingen. Wenn sie den erhöhten Bedarf nicht belegen kann, hätte deine Auskunft in keinem Fall eine Auswirkung auf die Unterhaltshöhe. Wie oben bereits geschrieben entfällt der Auskunftsanspruch dann.
Du kannst die Ex also darauf verweisen, dass sie erst beweisen muss, weshalb der Bedarf jetzt oberhalb der DT ist. Vorher besteht für dich kein Handlungsbedarf.

Beste Grüße,
schultze

AntwortZitat
Geschrieben : 31.07.2015 00:28
 Egal
(@egal)
Schon was gesagt Registriert

Danke für die vielen Hinweise...ich werde das so angehen.

Gruß,
EGAL

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 31.07.2015 12:44
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Thread wurde vom TO geschlossen.

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 31.07.2015 21:37