Ex geht zum Anwalt ...
 
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Ex geht zum Anwalt - mit was muss ich rechnen...

 
(@chabba)
Schon was gesagt Registriert

Hallo,
vor einiger Zeit habe ich einen Beitrag zum Thema Mehrbedarfsneuberechnung gepostet und viele gute Antworten erhalten. In einem Schreiben an die Ex habe ich diese Posts verarbeitet und ihr den Vorschlag gemacht, eine gemeinsame Lösung zu finden. Sie hat diesen Weg abgelehnt und gesagt, dass sie das nun zum Anwalt geht.

Mich interessiert nun, was auf mich zukommen kann. Ich kann mir denken, dass es hier natürlich keine pauschale Antwort gibt, die für meine Einzelfall 100%ig passt, aber vielleicht gibt es ja doch "Standards", die jeder Anwalt in einer solchen Sache vorbringt. Ich hab hier mal ein paar Eckpunkte notiert und freue mich, über weitere Hilfen:

- kann ich durch einen Anwalt aufgefordert / verpflichtet werden, mehr Unterhalt zu bezahlen, bzw. rückwirkende mehr Unterhalt sowie mehr Mehrbedarf zu zahlen

- können mir Fristen für die Bezahlung und / oder Reaktion bspw. auf ein anwaltliches Schreiben vorgegeben werden. Muss ich diese Fristen unter allen Umständen einhalten. Kann ich ggf. zur Fristwahrung widersprechen, um bspw. selbst Rat vom anwalt einzuholen

- kann ich direkt oder mittelbar zu einem Titel gezwungen werden (als ehem. Mitarbeiter in der Zwangsvollstreckung weiß ich leider, was das bedeutet)

- kann ich mit Strafzahlung belegt werden, wenn ich einer anwaltlichen Aufforderung nicht beikomme. (aus einer anderen Sache weiß ich, dass das oftmals völlig überzogene Beträge sind, die lediglich taktisches Kalkül sind, um Druck aufzubauen und zum sofortigen Einlenken "motivieren" sollen)

- kann ich, wenn mir die Forderung des Anwalts "spanisch" vorkommt, dies ablehnen und eine Unterhaltsfestsetzung beim Jugendamt fordern

- kann ich egal ob vom Anwalt oder ggf. vom Jugendamt Transparenz bzgl. der Berechnung des Unterhalts einfordern. Ich bin in der Exekutive beschäftigt und muss bei meinen Bescheiden, inbesondere den belastenden ja selbst subsumieren und meine Entscheidungsfindung transparent machen.

und zumindest fürs erste die letzte Frage:

- ich habe meiner Ex via Formular vom Jugendamt mein Einkommen offen gelegt und Nachweise beigefügt. Nachdem sie jetzt nicht zum Jugendamt sondern zum Anwalt geht interessiert mich, ob sie die Unterlagen ohne meine Einwilligung auch diesem vorlegen darf oder ob das aus sozialdatenschutzrechtlichen Gründen nicht geht.

Ich danke Euch vorab für Eure Mithilfe.

PS: Bevor jemand auf die Idee kommt, meine Fragen als Versuch zu werten, mich vor Unterhaltszahlungen zu drücken, bitte ich meinen letzten Thread "Neuberechnung von Mehrbedarf" zu lesen. Ich zahle Unterhalt und Mehrbedarf, es geht lediglich um eine aus meiner Sicht so nicht richtige rückwirkende Mehrforderung bzgl. zu den beiden Punkten.   


Zitat
Themenstarter Geschrieben : 14.04.2016 23:38
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo,

die Kurzfassung: Der Anwalt darf alles fordern und du musst auf alles nicht reagieren. Reagieren musst Du auf Ladungen vom Gericht. Du kannst dem ganzen Zinnober zuvor kommen, indem Du bei einem von Dir gewählten Notar titulierst, was Du für nötig hältst.

Der Anwalt setzt Dich mit den Forderungen Deiner Ex aber in Verzug. Wenn er also schreibt: "Chabba soll ab April 2016 5 Fantastillionen Unterhalt zahlen" und das Gericht kommt im Dezember 2016 zu dem Ergebnis, dass der Anwalt Recht hat und urteilt das aus muss Chabba ab April 2016 zahlen.

Er hat aber keine Chance jetzt zu erreichen, dass Du schon ab Oktober 2015 5 Fantastillionen zahlen sollst, nur weil ihm das jetzt gerade so einfällt.

Du kannst alles ablehnen, was der Anwalt will. Er kann Dich auch nicht zu einer Strafe verdonnern. Er kann aber, wenn Du nicht reagierst, mit seiner Mandantin die entsprechende Klage einreichen.

Und ja, Deine Ex darf dem Anwalt Deine Unterlagen aushändigen. Sie darf mit Deinen Unterlagen einen Anwalt oder das Jugendamt beauftragen, den Unterhalt für das Kind zu berechnen und dann für sie durchzusetzen. Von wem sie sich unterstützen lässt, ist ihr Wahlrecht.

Grundsätzlich gilt, dass der Exxenanwalt fordern kann was er will und Du freiwillig titulieren kannst, was Du willst. Wenn Du gar nicht titulieren willst, werden sie das einklagen können. Dann bestimmt aber das Gericht, was im Titel bzw. dann im Beschluss steht und nicht der Anwalt oder die Ex. Beim freiwilligen Titel bestimmst Du. Und die Ex kann dann entscheiden, ob sie den Anwalt losschickt um mehr rauszuschlagen vor Gericht.

Und dann gilt: Vor Gericht und auf hoher See befindet man sich in Gottes Hand 🙂

LG LBM


‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 14.04.2016 23:52
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

in Ergänzung zu LBM.

Eine Berechnung des KU hat gemäß den Leitlinien des zuständigen OLG (wo das Kind wohnt) zu erfolgen. Wenn das JA oder wer auch immer etwas ausrechnet, dann sollten die auch darlegen können wie gerechnet wurde und Du kannst das dann vergleichen.
Auf alle Fälle kannst Du einen selbst gemäß den Regeln berechneten Unterhalt titulieren, dass hat den Vorteil, dass der Streitwert sich auf die Differenz der Forderung reduziert.

Beim Mehrbedarf ist darauf zu achten, dass dieser nach Einkommen gequotelt zu bezahlen ist.

VG Susi


AntwortZitat
Geschrieben : 15.04.2016 11:01