Hallo,
ich hab nochmal eine Frage zum Erwerbstätigenbonus. Wie ich weiss, wird bei einem Mangelfall dieser Bonus nicht angerechnet. Nun steht in den Leitlinien des OLG Frankfurt
"23. Mangelfall
23.1 Grundsatz
Ein absoluter Mangelfall liegt vor, wenn das Einkommen des Verpflichteten zur Deckung seines notwendigen Selbstbehalts und der gleichrangigen Unterhaltsansprüche nicht ausreicht"
Also wenn ich KU voll zahle und den notwendigen SB nicht unterschreite, bekommt die KM den BU, eigentlich das was übrig bleibt. Darf in diesem Fall der Erwerbstätigenbonus angerechnet werden oder nicht ? Ich nehme an ja, weil KU und BU ja nicht gleichrangig sind, sondern KU geht vor BU....Hab ich das jetzt richtig gelesen....?
Vielen Dank im voraus.
Hallo,
also richtig helfen kann ich dir nicht - verstehe auch deine Abkürzung BU nicht.
Ich weiß nur, dass nicht automatisch bei Mangelfall der Erwerbstätigenbonus wegfällt.
hm....sehr irritiert bin.
Wenn du jetzt nicht unter die Mangelfallberechnung fällst, warum soltlest du dann keinen Erwerbstätigenbonus geltend machen?
*Kopf kratz*
Liebe Grüße
Mascha
Hi Mascha,
BU = Betreuungsunterhalt.
Natürlich mach ich den Erwerbstätigenbonus geltend 😉 Ich will nur Klarheit bei diesem Punkt in den OLG Leitlinien. Man muss ja informiert sein für den Fall die KM oder deren Advokat kommen mit unsinnigen Forderungen....
[Editiert am 24/8/2005 von Groundhopper]
Moin,
die Rangfolge ergibt sich aus § 1609 BGB; dort steht:
Rangverhältnisse mehrerer Bedürftiger[list=1]
Sind mehrere Bedürftige vorhanden und ist der Unterhaltspflichtige außerstande, allen Unterhalt zu gewähren, so gehen die Kinder im Sinne des § 1603 Abs. 2 den anderen Kindern, die Kinder den übrigen Abkömmlingen, die Abkömmlinge den Verwandten der aufsteigenden Linie und unter den Verwandten der aufsteigenden Linie die näheren den entfernteren vor. Der Ehegatte steht den Kindern im Sinne des § 1603 Abs. 2 gleich; er geht anderen Kindern und den übrigen Verwandten vor. Ist die Ehe geschieden oder aufgehoben, so
geht der unterhaltsberechtigte Ehegatte den anderen Kindern im Sinne des Satzes 1
sowie den übrigen Verwandten des Unterhaltspflichtigen vor.[/list=1]
Und weiter in § 1615i BGB
Unterhaltsanspruch von Mutter und Vater aus Anlass der Geburt[list=1]
... ... ...Die Ehefrau und minderjährige unverheiratete Kinder des Vaters gehen bei Anwendung des § 1609 der Mutter vor; die Mutter geht den übrigen Verwandten des
Vaters vor. § 1613 Abs. 2 gilt entsprechend. Der Anspruch erlischt nicht mit dem Tod
des Vaters....[/list=1]
Daraus ergibt sich, die Mutter eines nicht ehelichen Kindes steht Kindern grundsätzlich nach. Aus diesem Grunde ist der Abzug des Erwerbstätigenbonus vor Berechnung des BU an die Mutter des nicht ehelichen Kindes gegeben.
Oder auch kurz ausgedrückt: Wenn es zum KU eine JA-Urkunde gibt, wird der Richter i.A. keine Mangelfallberechnung machen. Denn er müsste die JA-Urkunden abändern und dazu haben die selten Lust. Das auch als Hinweis an die (ehemals) verheirateten Väter .
DeepThought
[Editiert am 24/8/2005 von DeepThought]
Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!
So dachte ich es mir.
Vielen Dank Deep :thumbup:
Hallo,
Groundhopper....BU...hm...noch eine Abkürzung nach TU und EU,...ach ja *seufzel*
Klarheit haben wollen kann ich gut nachvollziehen.
Nun hat Deep dir ja eine ausführlichere Antwort gegeben, mal eben ratz-fatz die Gesetzestexte dabei.
Nun beim Lesen solcher muss ich mir das immer mehrmals auf der Zunge zergehen lassen - und es ist meist unbekömmlich für mich 🙁
hoffe seine Antwort hilft dir nun weiter.
@ Deep...eigentlich solltest du ein Juristenstudium beginnen - meine Achtung vor dir deinem Engagement und Verständnis für solche Texte.
Liebe Grüße
Mascha
