Guten Tag,
leider erhalte ich widersprüchliche Aussagen bezüglich meiner Fragestellung. Als Erwerbsminderungsrentner und Minijober auf 450 € Basis, wie wäre da der Selbstbehalt? 1080,00 € oder 880,00 €? Selbst die Frage ob man als Erwerbstätig gilt oder nicht, ist fraglich. Dann kommen noch so Wörter wie "über obligatorisch", sprich ich bin ja gar nicht verpflichtet die 450,00 zu erwirtschaften.
Bisher wurde nie Geld von mir verlangt ich konnte das komplette Geld behalten, das liegt nun aber schon ca. 2 Jahre zurück. Durch Krankheit konnte ich nicht mal den Minijob ausüben. Nun wurden Feststellungsbescheide rausgeschickt seitens der Unterhaltskasse das JobCenter verlangt nun auch Geld, da die EX hier auch Gelder bezog. Soweit ich weiß wird der Selbstbehalt auch Bundesland unterschiedlich gesehen? Gibt es hier eventuell doch eindeutige Rechtssprechungen die die Sache Wasserfest macht?
Hier mal ein Link zur gleichen Fragestellung, welches ein Anwalt verbindlich schrieb.
https://www.frag-einen-anwalt.de/Selbstbehalt-bei-Erwerbsminderungsrente-und-Minijob--f300111.html
Ich bin leider sehr unsicher, was mir hier blüht. Zumal ich wohl oder übel die Rente bald dauerhaft bekomme.
Ärgerlich hier bei ist schlicht die Tatsache das man seinem Kind auch was bieten will. Mit einem Selbstbehalt von 1080,00 € wäre
das in einem gewissen Rahmen möglich, mit 880,00 € nochmals schwieriger.
Die Hauptfrage ist, zahlt Du den Mindestunterhalt an Kindesunterhalt?
Wenn ja, dann dürfte der SB bei 1.080 liegen und den Nebenjob könntest Du behalten. Der SB für den Unterhalt gegenüber der Ex liebt bei 1200 oder 1300 EUR.
Zahlst Du keinen KU, dann nehme ich stark an, dass der SB von 880 EUR zählt und der Nebenjob zur Sicherstellung des KU herhalten muss. Aber dies ändert nichts bezüglich des Unterhaltes ggü. der Ex.
Ggü. dem Kind(er) hast Du eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit, da gelten bis zum Mindestunterhalt ganz andere Regeln.
Gruß
Kasper
Gott gebe mir die Gelassenheit, Dinge zu ertragen, die ich nicht Ändern kann, den Mut, Dinge zu Ändern, die ich Ändern kann und die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden.
Hallo,
als erstes ist der Minijob nicht überobligatorisch wie vom <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=76663&pos=0&anz=1>BGH" XII ZB 227/15</a> festgestellt wurde, da auch ein EU-Rentner in geringem Umfang erwerbstätig sein kann. Nur wenn nachgewiesener Weise keinerlei Tätigkeit möglich ist, dann gibt es auch keine Pflicht zum Minijob.
"24 (2) Dementsprechend trägt der Unterhaltspflichtige nicht nur die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass er keine Vollzeitstelle zu erlangen vermag, sondern auch dafür, dass dies in gleicher Weise für eine geringfügige Beschäftigung (sog. Mini-Job) gilt (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Januar 2012 – XII ZR 178/09 – FamRZ 2012, 517 Rn. 30 ff. zur Erwerbsobliegenheit des unterhaltsberechtigten Ehegatten). "
Wie hoch der Selsbtbehalt ist, ist eine schwierige Frage. Weil wenn Du nur Rente beziehst bist Du nicht erwerbstätig und mit einem Minijob bist Du "nicht richtig" erwerbstätig. Hier gibt es durchaus auch die Variante, dass gequotelt wird, Für den Rentenanteil des Einkommen gilt der Selbstbehalt von 880 Euro, für den Minijob 1080 Euro, so dass sich der Selbsthalt irgendwo in der Mitte ergibt.
Aus meiner Sicht solltest Du erst einmal auf 1080 Euro als Selbstbehalt bestehn und man soll Dir dann darlegen warum das nicht richtig ist.
VG Susi
Hier gibt es durchaus auch die Variante, dass gequotelt wird
Ich hatte in einem sehr ähnlichen Fall mal einen (vom zuständigen OLG bestätigten) Beschluss in den Fingern, bei dem das Gericht den Selbstbehalt zwischen 880 (kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit) und 1.080 (1.080 Einkommen aus Erwerbstätigkeit) linearisiert hat. Ich fand das recht fair. Das wäre bei 450,- Minijob dann ein Selbstbehalt von 963,-.
In solchen Fällen entscheidet das Gericht üblicherweise per Gutachten oder eigener Sachkunde, welche Tätigkeit in welchem Umfang unterhaltsrechtlich zumutbar ist und rechnet ggf. ein fiktives Einkommen zu. Die sozialrechtliche Feststellung legt ganz andere Bewertungsmaßstäbe an und spielt keine Rolle.
Gruss von der Insel