Bin seit DEZ 2011 geschieden und EX klagt auf Nachehelichen Unterhalt.
Ihre Anwältin hat im Jan Gehaltsabrechnungen von mir gefordert und den Nachehelichen Unterhalt auf 819,- zuzüglich 398,- KH betitelt. Da sie sich im UH verrechnet hat teilte mein Anwalt ihr dies mit und wollte den NUH auf 2 Jahre befristet haben. Anwältin ging auf das Schreiben nicht ein und reichte Klage und PKH ein.
EX sei wegen Depressionen nicht erwebsfähig und hat auch in der Trennungszeit (3Jahre) sich nicht um Arbeit bemüht. Die Depressionen traten aber auch erst nach der Trennung auf (10 Jahre Ehezeit)
Ich habe ein bereinigtes Nettoek von 2117,-/mtl. und zahle für mein Kind (12J) 398,-€ KU (Titel über 115% aus Trennungszeit liegt vor)
Heute kam vom Gericht ein Beschluss dass EX ein Unterhaltsanspruch von 650,67 € im Monat hätte! Nachfolgende Berechnung wurde aufgestellt.
unstrittig sei das Nettoek von 2117,- ./. 398,- KU ./. 18,33 FK davon 1/7 als Erwerbstätigenbonus = 242,95 = 1457,72 Nettoek (ähnlich hatte mein Anwalt auch gerechnet) sie hätte jedoch einen Grundbedarf von 728,-€ und kein eigenes EK.
= 1457,72 + 242,95 - 1050,-(SB) = 650,67 NUH (Rückwirkend ab Jan)
In wieweit ein fiktives EK anzurechnen sei würde in der Hauptverhandlung geklärt?!
Wieso wird der Erwebstätigenbonus wieder rausgerechnet?! Wir gingen von 407,72 NUH aus.
Weiterhin war eine Abtretungserklärung von EX und Kind?! von der Arge mit dabei?! Ich zahle doch UH für Kind wieso hat EX hier eine Abtretungserklärung für unser Kind abgegeben?! Ein Anschreiben von der Arge habe ich nie erhalten!
glaubt nicht dass Gerichte Recht sprechen,
glaubt aber an die Gerechtigkeit.
Wieso wird der Erwebstätigenbonus wieder rausgerechnet?!
Es geht nur Erwebstätigenbonus oder Selbstbehalt, nicht und, das ist also korrekt.
Was mich bei solchen Rechnungen immer wieder wundert oder auch schon nicht mehr wundert ist, dass der Steuerabzug der Unterhaltszahlungen nicht vorkommt (Aussergewöhnliche Belastungen nach §33a EStG oder Realsplitting nach §10 EstG). Oder bist Du noch in Steuerklasse III ?
Hallo
Es stellt sich hier doch grundsätzlich die Frage warum sich hier nachehelicher Unterhalt in diesem Umfang einschleicht??
Krankheitsunterhalt nach der Ehe ???ab zur Arge...........die sollten Ex doch bald Leistungsfähig machen.
Hier sollte doch eine Erwerbstätigkeit zu erwarten sein, eine Krankheit die nach der Scheidung plötzlich auftritt rechtfertigt doch keinerlei Unterhaltsansprüche.
wie begründet ein Gericht diesen Beschluss??
Guru
Für ein solches Urteil gibt es einen Grund und eine Begründung (die natürlich nicht deckungsgleich sind).
Der Grund: Es wäre ja doof wenn der Staat hExe finanzieren müsste. Also muß der Ex ran.
Die Begründung: Nacheheliche Solidarität. In der Ehe hätte ja auch der Ehemann seine Frau weiter unterhalten, das hat jetzt gefälligst fortzuwirken.
JA, warum eine solche Solidarität nur als Einbahnstraße existiert kann und will niemand erklären ...
@pappasorglos Bin SK I habe jedoch noch keine EKS für 2010 und 2011 abgegeben.
EX hatte 1154€ TU/KU + 184€KG mtl. Dank Sonderzahlung im Trennungsjahr (2009) blieben mir selbst 2010 und 2011 963,-€ netto im Monatsschnitt
(788,- im Monat)
Ich wollte eigentlich Aussergewöhnliche Belastungen nach §33a EStG mit 8004€ einsetzten da mit Anlage U ihre Anwältin wieder Wind davon bekommt und EX mit Sicherheit hier mitverdienen möchte!
@Guru so sehe ich es auch, EX hat schon mal zu mir gesagt, tja ihre Anwältin hätte schon gesagt, wenn mein Geld nicht reicht könnte ich ja noch einen 400€ Job annehmen. Ich wollte eine Befristung und war bereit noch 2 Jahre zu Zahlen (nur nicht die geforderten 819,- auf unbestimmte Zeit) Tja rund 1280,-€ fürs Nixtun hätte ich auch gerne! Mit dem Einkommen muss sie auch nicht arbeiten und kann schön weiterhin ihre Depri´s ausleben und
Habe gedacht das 1/7 wäre dafür dass ich halt jeden Tag 9 Stunden maloche?! Aber sobald es Mangelfall wird greift das nicht mehr, so wie ich das jetzt verstehe!
glaubt nicht dass Gerichte Recht sprechen,
glaubt aber an die Gerechtigkeit.
Hier wird sicher die Ehezeit angerechnet jedoch eine Erwerbstätigkeit von 0% halte ich für einen absoluten Witz, die Exe hat jetzt die allzeit beliebte Krankheit aus der Zauberkiste geholt!
Jedoch hat der BGH eine Krankheit nach der Ehe aus der nachehelichen Solidarität ausgeschlossen.
Ich wollte eigentlich Aussergewöhnliche Belastungen nach §33a EStG mit 8004€ einsetzten da mit Anlage U ihre Anwältin wieder Wind davon bekommt und EX mit Sicherheit hier mitverdienen möchte!
Ja, macht ja auch Sinn, wenn Du mit dem TU-Anteil nicht so weit über den 8004€ liegst. Allzu nötig scheinst Du's ja nicht zu haben, wenn da 5000+ € in diesen Steuererklärungen schlummern und Du sie nicht abgibst?
So der Termin nur Verhandlung steht. Anfang Nov. geht es jetzt vor Gericht.
Mein Anwalt hatte noch gefordert den Anspruch Hilfsweise zu befristen und herabzusetzten da in seinen Augen meine EX selbst für Ihren Unterhalt sorgen könnte und alleine die Krankmeldung dies nicht ausschließen würde.
Darauf hin hat die Gegenseite Stellung bezogen.
Es wird beantragt den den Antrag dahingehend ihn unterhaltszeitlich zu befristen und herabsetzten abzuweiesen.
Es muss bestritten werden dass die Antragsstellerin bei Aufnahme einer Tätigkeit einen Betrag von mindestens 1300,-€ netto verdienen könnte.
Sie selbst hat viele Jahre nicht in Ihrem erlernten Beruf gearbeitet. Durch die vorgetragenen und bestehenden Krankheitsbilder ist sie nicht in der Lage als anerkannte Kinderpflegerin zu arbeiten, selbst wenn hier realistische Beschäftigungschancen bestehen würden.
Ex sei fortgesetzt Krankgeschrieben und der Behandeldene Arzt hat jetzt ihre Krankheiten diagnostiziert.
(Beilage Krankmeldung mit: F32.9G, M54.5G, M54.16G
Sie sei aufgrund dieser Erkrankungen nicht in der Lage einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Sie ist arbeitsunfähig.
In Hinblick auf die Begrenzung nehmen wir Bezug auf die entsprechende Entscheidung des BGH vom 17.02.2010 XII ZR 140/08
Eine Begrenzung des Krankheitsunterhaltes kommt in Betracht bis auf den entsprechenden Selbstbehalt von 770,-€ Der begehrte Unterhalt liegt darunter.
Die Antragstellerin war auch nicht in der Ehe in der Lage sich entsprechend abzusichern für den Fall der Erwebsunfähigkeit. Nach der Geburt der gemeinsamen Tochter hat sie sich ausschließlich um das gemeinsame Kind und den Haushalt gekümmert. Der Antragsgegner hat sie auch nicht dahingehend unterstützt, dass diese im Berufsleben wieder Fuß fassen kann.Hätte sie den Antragsgegner nicht geheiratet, und kein gemeinsames Kind bekommen hätte sie durchgehend gearbeitet und hätte sich entsprechend gegen eine Erwebsunfähigkeit durch Einzahlungen in die Rentenkasse absichern können. Dies ist vorliegend nicht geschehen und zwar Ehebedingt!
Mein Anwalt hat nur noch erwiedert:
Nachdrücklich wird bestritten, dass die Antragstellerin wegen ihres Gesundheitszustandes nicht in der Lage sein soll, für ihren Unterhalt selbst zu sorgen. Allein die Krankschreibung reicht nicht aus, um dies zu belegen.
Die Antragstellerin ist arbeitsfähig und in der Lage, ihrer erlenten Tätigkeit nachzugehen.
Beweis entgegen der Beweislast: Einholung eines arbeitsmedizinischen Sachverständigengutachtens.
Die Antragstellerin könnte mindestens 1300,-€ netto verdienen. Sie kann des Weiteren auch als anerkannte Kinderpflegerin arbeiten. Sie hat es bisher nur vorgezogen, sich in keinster Weise um eine Arbeitsstelle zu bemühen.
Er wird nachdrücklich bestritten, dass die Antragstellerin ehebedingt nicht gearbeitet hat. Es war durchaus vorgesehen und auch geplant, dass die Antragstellerin eine Arbeit aufnimmt. Durch Einzahlungen in die Rentenkasse bzw. die Durchführung des Versorgungsausgleiches hat die Antragstellerin einen entsprechenden Ausgleich erhalten.
Meine Angst ist, kommt EX mit unbefristetem NUH durch?! In wieweit greift hier das Urteil XII ZR 140/08 ?! Wir waren 9 Jahre verheiratet und nach 3 Jahren Trennung erfolgte die Scheidung. (Scheidungsantrag ein Jahr nach Trennung) Klar war, dass EX sobald unsere Kleine in weiterführende Schule kommt wieder mit arbeiten geht. Nur haben wir uns noch zur Grundschulzeit unserer Tochter getrennt.
Ich zahle gerne für mein Kind (auch wenn ich es nicht sehe) Nur für eine EX-Frau sollte doch irgendwann schluss sein?!
Danke für die Hilfe.
glaubt nicht dass Gerichte Recht sprechen,
glaubt aber an die Gerechtigkeit.
Meine Angst ist, kommt EX mit unbefristetem NUH durch?!
Diese Frage beantwortet dir, gegen eine kleine Gebühr, das Gericht deines Vertrauens.
Und niemand sonst.
Hier noch eine Prognose zu wagen, wäre reine Spekulation.
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
Hi,
Nun, dein Anwalt sollte neben dem angeführten Sachverhalt der fehlenden Beweise (und es gibt genügend Urteile, die belegen, dass an einen unterhaltszahlenden Mann sehr hohe Anforderungen bezüglich Arbeitsunfähigkeit gestellt werden...) auch mal auf XII ZR 157/08 verweisen. Das sagt nämlich, dass Krankheit keinen ehebedingten Nachteil darstellt und ist deutlich aktueller, als das Urteil aus der Mottenkiste von 2004. Ein bisschen Willkür ist natürlich immer dabei :gunman:
mfg
Moin,
[...] als das Urteil aus der Mottenkiste von 2004 [...]
Das angesprochene BGH-Urteil (XII ZR 140/08) hat Verkündungsdatum 17.02.2010 ...
Nichts desto trotz wurde auch dort festgestellt, dass eine Krankheit in der Regel nicht ehebedingt ist.
Ehedauer (20 Jahre) und Erwerbsaussichten (Bezug einer Rente wegen voller Erwerbsminderung) waren in dem dort verhandelten Fall allerdings etwas anders gelagert ... insofern sollte der Verweis auf dieses Urteil nicht zum "Flinte ins Korn schmeissen" führen.
In jedem Falle würde ich mich mal schlau machen, ob die versicherungstechnischen Voraussetzungen erfüllt wären, dass Madame im Falle andauernder Erkrankung einen Rentenanspruch hätte ... auf eben diesen könnte man dann - unter Hinweis, dass mit Durchführung des Versorgungsausgleichs ehebedingte Nachteile ausgeglichen wurden - verweisen.
Analog Beppo ist Glaskugelgucken aber auch hier schwierig ...
Gruß
United
(Beilage Krankmeldung mit: F32.9G, M54.5G, M54.16G
Nette Diagnosen 😉
Wenn sich das Gericht darauf einlässt wird es ein Sachverständigengutachten geben, die Krankmeldung alleine reicht da lange nicht aus -
gegen eine kleine Gebühr
selbstverständlich
Gruss von der Insel
leztlich hat sich irgendjemand soweit prostituiert und Deiner Ex bescheinigt, dass sie Rückenschmerzen hat. Nichts anderes sagen die Diagnosen aus.
F32.9 ist eine "nicht näher bezeichnete Depresiove epiode", die anderen beiden Nummern stehen für Kreuzschmerz und dadurch bedingte Nervenschmerzen. Es ist geradezu lächerlich, und das weiß auch der gegenischer Anwalt, zu behaupten, dass jemand mit so einem Schmarrn berufsunfähig ist. Arbeitsunfähig, das kann sein, und zwar grundsätzlich nur vorübergehend. Berufsunfähig könnte in schlimmen Fällen sein, da muss aber schon viel zusammen kommen, Erwerbunfähig wird man damit nur per Gefälligkeitsgutachten.
Alle diese Krankheiten sind behandelbar. Dein Anwalt soll man nachhaken, was die Ex denn genau getan hat, um ihre Beschwerden zu lindern, insbesondere wie die Psychotherapie verlaufen ist. Anschließend kann man eine Front aufmachen, weil man argumentieren kann, dass die Ex es an ernsthaften Bemühungen fehlen lässt, ihren gesundheitszustand zu verbessern. Im übrigen würden ich eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht akzeptieren (Das Gericht wird das auch nicht). Es wird ein Gutachten geben (das wird um die 1500 € kosten). Wie das dann ausgehen wird, nun das kann ich nur mutmaßen. Wahrscheinlich wird rauskommen, dass sie nicht arbeitsunfähig ist.
PP
Noch ein kleiner Nachtrag:
Wenn Dein Anwalt ein arbeitsmedizinisches Gutachten vorschlägt, beauftragt er jemanden, der sehr genau beurteilen kann, ob die Ex in ihrem alten Job arbeiten kann. Er ist nämlich Dank seiner Ausbildung eher in der Lage, die Anfordernisse des Jobs richtig zu bewerten und in Relation mit den Dignosen zu setzen. Er wird sich aber schwertun, die Diagnosen haarklein zu hinterfragen.
Schlägt er aber einen Orthopäden vor, so kann der sehr genau die Diagnosen hinterfragen, wird sich aber schwertun, genau zu beurteilen, wie sich diese Diagnosen im Alltag der Kindererzieherin auswirken. Er wird nämlich das Anforderungsprofil nicht kennen.
So kann es passieren, dass der Arbeitsmediziner die Diagnosen ungenau erstellt, und damit das positive und negative Leistungsbild Deiner Ex erstellt, sprich: er formuliert auf schwammiger Basis sehr genau, was sie kann und was nicht.
Im anderen Fall wird der Orthopäde sehr genau die Diagnose erstellen können, sich aber eher unpräzise äußern wenn es um das Leistungsbild geht. Evtl. wird der Orthopäde wegen der F-Diagnose (er kennt sich mit den M-Diagnosen aus) ein Zusatzgutachter beim Psychiater machen lassen (müssen). Das mag von Vorteil sein, weil der Psychiater (wenns der richtige ist) natürlich sehr genau die F-Diagnose hinterfragen kann, wenn es dumm läuft aber die bislang "nicht näher bezeichnete Depression" eben "näher bezeichnet" und die Ex damit kränker macht, als sie ist. Es ist ein Vabanque-Spiel.
Letztlich wird das Gericht entscheiden, an wen der Gutachtenauftrag geht, meiner Erfahrung nach unterscheidet das Gericht aber sehr unscharf zwischen explizit arbeitsmedizinischen Gutachten bzw. orthopädischen Gutachten, da kann es leicht sein, dass ein Orthopäde zu arbeitsmedizinischen Fragen Stellung nehmen soll. Um dem Vorzubeugen muss Dein Anwalt explizite Fragen an den Gutachter stellen und das Leistungsbild der Kinderpflegerin möglichst detailliert darstellen. Im Antrag Deines Anwaltes sollte dann nicht nur stehen "...soll begutachten, ob die Ex arbeitsfähig ist" sondern bspw. "der Gutachter möge Stellung nehmen, inwieweit die Ex in der Lage ist, die Tätigkeit als Kindererzieherin vollschichtig auszuführen. Falls er zu der Ansicht kommt, dass dies nicht möglich ist, möge er darlegen, in welchem zeitlichen Umfang die Kinderbetreuung möglich ist." Je detaillierter Dein Anwalt fragt, desto mehr kann er das Gutachten lenken. Er wird dann dem Gericht einen Fragekatalog in seinem Antrag geben, das Gericht wird dann an den Gutachter herantreten und sagen: "Es ist Beweis zu erheben zu den Fragen 1-10 in Antrag vom Anwalt und 1-xx im Antrag vom Gegenanwalt".
Also solltet ihr beide das Gutachten sehr genau vorbereiten.
Gruß, PP
Moin, habe meinen alten Thread noch mal vorgekramt! (Ich wollte euch nicht vorenthalten wie das ausgegangen ist!)
Das Ganze hat sich bis in den Juni 2013 hingezogen!
EX durfte 2 x beim Medizinischen Dienst aufschlagen. (das erste mal Anfang Jan hatte sie die Einladung nicht bekommen)
Dass Gericht hatte eine detailierte Aufgabenstellung an den GA gegeben.
Dieser kam letztendlich zu der Aussage, dass EX seit unserer Trennung vor 4 Jahren 60kg :zuberge: zugenommen hatte und z.Zt.
zwischen 3-6h täglich arbeiten könnte!
Ihre Depressionen sei "nur" leicht und auch ihre anderen Krankheiten hinderten sie nicht daran arbeiten zu können. Wenn sie entsprechend abnehmen würde könnte sie in ca 6 Monaten wieder vollschichtig arbeiten!
Das Gericht hat in der Verhandlung EX gerügt, dass sie nicht 3 Jahre TU beziehen könnte und sie ihrer Erwerbsobliegenheit nicht nachgekommen sei. Dass permamente Krankschreiben mit unterschiedlichsten Diagnosen reiche hier nicht aus und ihr wurde ein Fiktives Netto EK von 1200,-€ als Kinderpflegerin angerechnet!
Aufgrund unserer Ehezeit von 9 1/2 Jahren und der Tatsache dass ich 3 Jahre TU bezahlt habe, hat dass Gericht ihr 2 1/2 Jahre befristeten NU zugesprochen.
Dies wurde als Vergleich beschlossen mit hälftiger Teilung der Kosten. Der Unterhalt wurde auf 208,-€ betitelt den ich ab Juli an EX abführe! Die aufgelaufenen Rückstände (3744,-) hat Ex ja an die Arge abgetreten und diese darf ich 50,-€weise an die Arge zahlen.
Ich hoffe dass es dabei bleibt und EX jetzt in einem Jahr nicht wieder neu klagt oder die Arge hier mir noch einen Strich durch die Rechnung macht?!
Froh wäre ich, dass endlich abschließen zu können, denn reich werden hier nur die Gerichte und die Anwälte!!! Ich hoffe, dass dies auch mal EX klar wird dass SIE trotz PKH hier mit zahlen darf!
Sollte es anders ausgehen lasse ich euch das wissen 😀
glaubt nicht dass Gerichte Recht sprechen,
glaubt aber an die Gerechtigkeit.
