mein sohn wird bald 22. er macht jetzt ziwildienst und ab oktober gehr nach berlin studieren. wohnt dann alleine- ich bin zweite mal verheiratet un habe 4 monate tochter. verdiene ca 2600 netto. frau zuhause mit kind und kriegt 300 elterngeld. habe heute tabelle geschaut. sieht nach mehr als 500 euro für sohn. ist es wirklich so? danke für antworten.
Hallo mike2017
Ja, privilegierte volljährige Kinder, welche nicht bei den Eltern wohnen, haben laut DDT einen Anspruch auf 640€:
Der angemessene Gesamtunterhaltsbedarf eines Studierenden, der nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, beträgt in der Regel monatlich 640 EUR. Hierin sind bis 270 EUR für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. Dieser Bedarfssatz kann auch für ein Kind mit eigenem Haushalt angesetzt werden.
Damit soll auch sichergestellt werden, dass sich das studierende Kind voll und ganz auf sein Studium konzentrieren und es in der angemessenen Regelstudienzeit bewältigen kann.
Bekommt dein Sohn Bafög, dann verringert sich der von den Eltern zu zahlende Unterhalt.
Allerdings werden mit der Volljährigkeit und dem Auszug des Kindes beide Eltern barunterhaltspflichtig.
Also muss auch das Einkommen der KM herangezogen werden um den Unterhalt eures Sohnes zu decken.
Viele Grüße,
Cor
PS: Höflichkeitsformen sind hier im Forum gern gesehen und erhöhen auch die Chance auf eine Antwort :).
Zur Ergänzung:
Das KG wird auf den Bedarf von 640 € angerechnet. Am besten läßt man es direkt an das Kind auszahlen. Bafög ist vorrangig zu beantragen.
Allerdings ist das Kind nicht privilegiert, da es sich in der Ausbildung und nicht in der allg. Schulausbildung befindet. Ändert nur an der Rangfolge etwas. Im Mangelfall würde das jüngste Kind dem volljährigen vorgehen.
Tina
Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen
vielen dank für Ihre antworten.meine ex ist jetzt gerade arbeitslos geworden. sie bekommt ich denke ca 1500 arbeitslosengeld. wir sind seit 3 jahren geschieden. mein sohn ist gutewille mich zu entlassten und wird antrag auf bafüg stellen. problem ist dabei meine ziemlich höhe einkommen. wenn,s ein problem nennen kann. es wird bestimmt meine lohnnachweis gefordert. und dann kriegt er doch nix vom staat.
Moin Mike,
meine ex ist jetzt gerade arbeitslos geworden. sie bekommt ich denke ca 1500 arbeitslosengeld.
[...]
problem ist dabei meine ziemlich höhe einkommen. wenn,s ein problem nennen kann. es wird bestimmt meine lohnnachweis gefordert. und dann kriegt er doch nix vom staat.
Wenn Du und Deine Ex genügend Einkommen habt, gibt's tatsächlich nichts vom Staat. von 1.500 EUR im Monat kann Deine Ex allerdings auch als ALG-Empfängerin einen Teil des Unterhalts leisten; wenn Du ein "ziemlich hohes" Einkommen hast, kannst Du es ebenfalls. Zu verteilen sind 640 EUR minus 164 Kindergeld = 476 EUR, die im Verhältnis Eurer Einkommen gequotelt werden. Diese Quote gilt auch für Zusatzausgaben wie Studiengebühren o. ä. Wie ist Euer Sohn krankenversichert?
Wenn Du Deine EK-Zahlen hier einstellst, rechnen die Cracks gerne mal für Dich.
Grüssles
Martin
When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.
Hi mike2017
Ich möchte noch mal auf die Rangfolge eingehen. Diese hat nämlich bei Dir vermutlich grossen Einfluss auf Deine verteilmasse.
1. Rang: Das minderjährige Kind
2. Rang: Die ein minderjähriges Kind betreuende Mutter
3. Rang: Das studierende Kind
Die Mutter eines minderj. Kindes unter 3 Jahre hat einen Mindestanspruch von 770€, das mindj. Kind liegt bei 228/242€. Diese Ansprüche - wenn berechtigt in der Höhe - werden nach Bereinigung Deines EK zuerst bei Dir abgezogen und alles bis zum Bedarfskontrollbetrag (1100/1200€ bei Dir) ist dann potentielle Verteilmasse für das studierende Kind. Nur diese Zahl fällt bei der notwendigen Quotelung ins Gewicht. Es könnte sogar passieren, dass Deine Ex mehr zahlen muss als Du.
Gruss oldie
Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.
Hallo mike2017,
Deine Frau hat als Deine Ehefrau grundsätzlich einen vorrangigen Anspruch von 800 Euro gegenüber Deinem nichtprivilegierten Sohn-zumindest, solange sie keiner bezahlten Arbeit nachgeht. Dein kleines Kind hat einen Anspruch von 242 Euro (324 Euro). Dein Selbstbehalt liegt bei 1100 Euro.
http://www.olg-duesseldorf.nrw.de/07service/07_ddorftab/07_ddorf_tab_2009/2009-01-05_ddorfer_tab.pdf
Das hat zur Folge, das nur diese Differenz abzüglich Kindergeld für Unterhaltszahlungen herangezogen werden kann und Deine Exfrau-wie Oldie bereits schrieb- ebenfalls zahlen muss. Solltest Du noch ein weiteres Kind mit Deiner jetzigen Frau bekommen, sinkt Deine Unterhaltszahlung gegen null. Was dann durchaus zu einer Zahlungserhöhung für die Exfrau führen könnte.
Dein Sohn muss übrigens vorrangig Bafög beantragen, das hat nichts mit einem guten Willen zu tun.
