Hallo an Alle,
kennt jemand eine gesetzliche Festlegung, bis wann Töchterchen ihre Erstausbildung beginnen muss. Die Schule beendete sie im Frühjahr 2007, danach kam nicht....., jetzt im Herbst 2010 möchte sie Unterhalt für ihre nun begonnen Erstausbildung (schulische Ausbildung ohne Lehrlingsgeld). Sie ist jetzt 24 Jahre alt. Kindergeld bekommt sie meines Wissens auch nur noch ein Jahr, dann darf Papa auch das Geld dazu packen. Über 3 Jahre Selbstfindungsphase finde ich sehr lang.
Gruß eqinox
Moin,
die Frage ist zunächst die nach einem Titel. Wenn es einen mit aktueller Gültigkeit gibt, was steht drin? Mit Volljährigkeit sind beide Eltern zu Unterhalt verpflichtet. Wie ist die Einkommenssituation der Mutter? Lebt deine Tochter bei ihr oder in eigenem Hausstand?
Fragen über Fragen...
DeepThought
Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!
Hallo DeepThought,
es gibt keinen Titel, ich habe bis zum Ende ihrer Schulausbildung pünklich gezahlt (danach nicht mehr). Die Mutter ist meines Wissens nicht leistungsfähig. Ob meine Tochter einen eigenen Hausstand hat weiß ich nicht, da wir keinerlei Kontakt haben. Meine Frage ist nun, kann sie nach über 3 Jahren des "Nichtstuns" jetzt ankommen und wieder Unterhalt beanspruchen, da sie nun eine Erstausbildung beginnen will? Gibt es da vielleicht Rechtssprechungen die eine Aussage über ".....die Zeit zwischen Ende der Schule und Beginn einer Ausbildung..." treffen? Denn so wie es jetzt aussieht, kann ich mich, da sie mit 25 kein Kindergeld mehr bekommt (und auch kein Lehrlingsgeld), auf einen gehörigen Unterhalt einstellen.
Gruß eqinox
Moin eginox,
eine präzise datierte gesetzliche Festlegung, wie lange eine "Selbstfindungsphase" dauern darf, gibt es nicht; so etwas wird ggf. per Einzelentscheidung verhackstückt, falls es gerichtlich geklärt werden muss. Solange die anderen Faktoren wie Einkommen der Mutter, eigener Hausstand, evtl. Ausbildungsvergütung, Möglichkeit des BaFÖG-Bezuges, Ernsthaftigkeit des Ausbildungsbegehrens etc. nicht bekannt sind, kann man nur im Nebel stochern, aber keine präzise Aussage zur Unterhaltshöhe machen.
Ich würde da einfach mal abwarten, was konkret von der jungen Dame kommt. Allermindestens muss sie Dir von sich aus (!) einen Ausbildungsvertrag vorlegen; ebenso eine aktuelle Einkommensauskunft der Mutter. Einfach zum Anwalt zu dackeln und zu sagen "der Alte soll mal Kohle rüberwachsen lassen" wird nicht funktionieren. Von Erwachsenen wird durchaus erwartet, dass sie ein solches Anliegen selbst vertreten können.
Da das alles eine ganze Weile dauert und Arbeit macht, hat sich das Thema "Ausbildung" möglicherweise irgendwann von selbst wieder erledigt. Da muss man schliesslich jeden Morgen aufstehen und pünktlich erscheinen; das ist nach mehreren Jahren "easy going" gar nicht so leicht...
Grüssles
Martin
When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.
Gibt es da vielleicht Rechtssprechungen die eine Aussage über ".....die Zeit zwischen Ende der Schule und Beginn einer Ausbildung..." treffen?
So konkret nicht. Hingegen ist gefestigte Rechtsprechung die durchgängige Geltendmachung von Unterhalt. Und über drei Jahre Pause rechtfertigen nicht das Aufleben des Unterhaltsanspruchs.
Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
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Meinen aufrichtigen Dank!
Hallo,
ja schade dass es dazu keine gesetzliche Regelung gibt. Jedoch war ich immer der Auffassung, dass der Unterhaltsberechtigte zügig seine Ausbildung voran treiben muss. Ich verstehe das so, dass nicht nur die bereits begonnen Ausbildung innerhalb der Regelzeit absolviert werden muss, sonder die auch der Beginn der Ausbildung nicht auf „irgendwann“ verschoben werden darf. Schließlich entstehen mir allein schon aufgrund des Wegfalls des Kindergeldes ab dem 25. Lebensjahr, erhebliche Mehraufwendungen, die ja dem verspäteten Beginn der Ausbildung geschuldet sind. Außerdem dachte ich immer, dass es irgendwo mal eine Grenze geben müsse. Oder kann ich noch mit 40 seine Erstausbildung absolvieren und seinen alten Herrn auf der Tasche liegen ?? Alles sehr rätselhaft…
danke für Eure Antworten
Gruß eqinox
Moin eginox,
ja schade dass es dazu keine gesetzliche Regelung gibt.
naja, absolut betrachtet ist es eher ein Vorteil, dass nicht jeder Pups mit einem eigenen Gesetz geregelt werden kann oder muss; wir haben eh viel zu viele davon.
Jedoch war ich immer der Auffassung, dass der Unterhaltsberechtigte zügig seine Ausbildung voran treiben muss.
schon daran erkennst Du die Unmöglichkeit Deines Ansinnens: Wie wollte man einen Kaugummi-Begriff wie "zügig" so in Paragraphen giessen, dass jeder nur denkbare Fall damit abgedeckt ist? Hätte dann beispielsweise ein Medizinstudent, der ein halbes Jahr für "Ärzte ohne Grenzen" nach Afrika geht, bereits so gegen das "Zügigkeitsgebot" verstossen, dass ihm die weitere Finanzierung seines Studiums versagt werden kann?
Ein wesentliches Argument zu Deinen Gunsten hat Deep Thought in Posting #4 bereits genannt. Da soll die junge Dame erst einmal dagegen argumentieren. Du musst Dich ja nicht in vorauseilendem Gehorsam klein machen, nur weil die Möglichkeit besteht, mit einer Unterhaltsforderung konfrontiert zu werden. Immerhin ist sie jetzt drei Jahre lang ohne Deine Kohle ausgekommen. Alles andere kann man sowieso erst beurteilen, wenn möglichst alle Fakten auf dem Tisch liegen.
Grüssles
Martin
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Moin
Es gab ein Urteil des BGH vom 04.03.1998, Aktenzeichen: XII ZR 173/96 in einem ähnlichem Fall (z.B. Alter, "Bummeln"). Hier wurde dann der Anspruch auf Ausbildungsunterhalt verneint. Leider finde ich den Volltext nicht im I-net, Datenbanken werden erst seit dem Jahr 2000 gepflegt, allerdings ist es käuflich zu erwerben.
Link 1
http://www.kanzlei-prof-schweizer.de/bibliothek/urteile/index.html?id=1121 4">Link 2 - etwas umfangreicher
Gruss oldie
Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.
Hmm, was mir da noch einfallen könnte wäre, das die junge Dame bei der ARGE angefragt hat, bzw. das liebe Mütterchen wegen HArtz 4 Leistungen für Töchterchen ins Gebet genommen worden ist und Töchterchen jetzt zu dir kommt. Oder die Arge ihr netterweise gesagt hat probiers bei deinen Paps, der muss es dir ja zahlen wenn du in Ausbildung sein solltest und du bares haben willst von uns.
Problem ist wirklich das Kindergeld ab den 25. Lebensjahr nicht mehr gezahlt wird auch wenn man eine Ausbildung begonnen hat oder beginnt.Aber auch in diesen Fall gibt es von Papa Staat eine Hilfe nennt sich BAB das steht zur Verfügung wenn Töchterchen meint nix machen zu wollen und die meinen dich ranziehen zu müssen. Auch die ARGE kann da hilfreich sein wegen Aufstockung der Leistungen.
Kannst ja noch arrgumentieren, dass Sie dir ja keine Nachweise ihrer Bedürftigkeit oder Inverzugsetzung zukommen hat lassen und auch keine Zeugnisse .........
Einst waren wir ein Land der Denker und Dichter, heute nur noch ein armes Land regiert durch umfähige Lenker und unterstützt durch deren Richter.
Tja, sieht ja alles nicht so rosig aus. Trotzdem vielen Dank alle Alle. Hatte echt gedacht, dass die Zahlerei endlich mal zuende ist.
Gruß eqinox
Moin equinox,
Hatte echt gedacht, dass die Zahlerei endlich mal zuende ist.
es kann ja gut sein, dass sie zu Ende ist. Nur eben: Es gibt keine Garantie für das, was ein angerufenes Gericht im Zweifelsfall und in (Un-)Kenntnis aller Begleitumstände ausurteilt. Deshalb können wir hier nur Wahrscheinlichkeiten benennen, aber keine Urteile vorhersagen.
Grüssles
Martin
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