Erhöhung Sätze Düss...
 
Benachrichtigungen
Alles löschen

Erhöhung Sätze Düsseldorfer Tabelle: Muss das Jobcenter mich auffordern?

 
(@derini)
Schon was gesagt Registriert

Hallo,

ich bin neu hier und sage schon mal Dankeschön für diese Möglichkeit, Fragen zu stellen und sich auszutauschen!

Ich habe zwei Kinder (14 und 11), die 3 Tage pro Woche bei mir sind. Die KM bekommt ALG 2. Ich zahle einen Teil des KU direkt an die KM, einen kleineren Teil an das Jobcenter.

Frage: Wenn sich jetzt die Bedarfssätze der DT erhöhen, meldet sich dann das Jobcenter bei mir und fordert mich auf, den höheren Satz zu zahlen? Das Kindergeld wird dann automatisch verrechnet? Oder muss ich selbst aktiv werden?

Man(n) will ja nichts falsch machen...

Ich danke euch für Hilfe. Im Forum selbst hab ich unter den Stichwörtern nichts finden können.

ini

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 27.12.2020 00:37
(@malachit)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo ini,

und willkommen im Forum.

Ich zahle einen Teil des KU direkt an die KM, einen kleineren Teil an das Jobcenter.

Da muss es doch damals einen Bescheid vom Jobcenter gegeben haben, wo drinstand, wie viel du ans Jobcenter zu zahlen hast - steht denn da im "Kleingedruckten" nicht drin, welche Dinge du unaufgefordert ans Amt zu melden hast?

Viele liebe Grüße,

Malachit.

Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.

AntwortZitat
Geschrieben : 27.12.2020 12:29
(@derini)
Schon was gesagt Registriert

Hallo Malachit,

danke für den Hinweis. Ich habe mir den Bescheid eben nochmal genau durchgelesen - bis auf den Hinweis, dass es sich bei dem Schreiben um keinen Verwaltungsakt handelt und ein Widerspruch daher unzulässig ist, finde ich keine weiteren Hinweise, wie ich mich zukünftig zu verhalten habe.

Also einfach Füße still halten? Solange die KU-Ansprüche aufgrund des Bezugs von ALG2 durch die KM an das Jobcenter übergegangen sind, kann die KM mich auch nicht auffordern, mehr zu zahlen - richtig?

Mir geht es hier gar nicht darum, möglichst wenig zu zahlen. Ich will nur vermeiden, einen Fehler zu machen - entweder indem ich einer Informationspflicht nicht nachkomme, oder indem ich in vorauseilendem Gehorsam der KM den Mehrbetrag überweise und das Jobcenter dann auch auf mich zukommt und die KM plötzlich von Zahlungen nichts mehr weiß...

Heißt: Wenn die KM wegen der erhöhten Sätze der DT mehr Geld von mir will, kann ich ihr sinngemäß sagen, dass ich das direkt mit dem Anspruchsinhaber (also dem JC) kläre? Und da der Unterhalt auf ALG2 angerechnet wird, wird bei ihr vermutlich von der Erhöhung der DT-Sätze kaum etwas ankommen (bzw. nur die gleichzeitige Erhöhung des ALG2-Satzes)...

Offtopic: Ganz schön bescheuert, dass die DT-Sätze erhöht werden, meine Kinder davon aber nichts haben, weil meine Ex-Frau nicht arbeiten gehen will...

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 27.12.2020 12:54
(@malachit)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo ini,

Jobcenter ist nichts, womit ich mich sonderlich auskennen würde, vielleicht meldet sich da nachher noch einer der anderen Forenteilnehmer.

Aber, nochmal zu diesem Bescheid: Schaust du bitte auch noch nach, ob da nur ein fester Betrag genannt ist (also tatsächlich nur so etwas wie "zahlen Sie monatlich 123,45 Euro"), oder ob da Bezug genommen wird auf irgendwas, was sich dynamisch ändern kann (also so etwas wie "zahlen Sie monatlich XXX% gemäß Düsseldorfer Tabelle, abzüglich eines Betrags von YYY Euro gemäß Verordnung ZZZ; derzeit also 123,45 Euro).

Im ersteren Fall würde ich mich allerdings auch erst mal auf den Standpunkt stellen, "mein Name ist Hase", und erst mal treudoof den gleichen Betrag weiterzahlen wie bisher - dass sich die Düsseldorfer Tabelle ändert, weiß man im Jobcenter schließlich auch, also können sie bei Bedarf auch einen neuen Bescheid über den geänderten Betrag ausstellen.

Was mich ein bisschen stutzig macht ist dieses "ein Widerspruch [ist] daher unzulässig". Das klingt für mich so, als sei die ganze Sache von einem anderen Bescheid, Beschluss oder was auch immer abhängig, d.h. wenn du nicht einverstanden warst, hättest du nicht gegen den Schrieb vom Jobcenter vorgehen müssen, sondern eben gegen den zugrundeliegenden Sachverhalt.

Daher, und was die Ansprüche deiner Ex betrifft, gibt es da einen Titel? Also einen Gerichtsbeschluss, eine von dir unterschriebene Jugendamtsurkunde, oder etwas in dieser Art?

Viele liebe Grüße,

Malachit.

Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.

AntwortZitat
Geschrieben : 27.12.2020 13:28
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Wenn da ausdrücklich steht, dass es sich *nicht* um einen Verwaltungsakt handelt, dann hat dieses "WasauchimmerfüreinSchreiben" keine rechtliche Bindung. Das heißt, dass für dich daraus auch keine Handlungsverpflichtung in irgendeine Richtung resultieren kann. Es ist ausdrücklich kein Bescheid, da Bescheid = Verwaltungsakt mit Möglichkeit Einspruch/Widerspruch einzulegen.

Es ist ein bisschen mysteriös, besteht denn irgendeine andere rechtlich bindende Vereinbarung?

LG LBM

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 27.12.2020 14:30
(@inselreif)
Moderator

Das kann durchaus sein. Die Überleitungsanzeige nach § 33 SGB II nF ist kein Verwaltungsakt mehr (im Gegensatz zu der ich glaube bis 2004 oder 2006 gültigen aF).
Allerdings ist das, was der TO erhalten hat, dann auch kein Bescheid.

AntwortZitat
Geschrieben : 27.12.2020 15:16
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Wie kommt es denn ,dass ein Teil der Unterhalts an die KM, ein anderer an das JC überwiesen wird?

Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 27.12.2020 15:37
(@derini)
Schon was gesagt Registriert

Danke für eure Antworten!

Genauer Wortlaut im Schreiben des Jobcenters:

"Gleichzeitig ist ab dem 01.XX.2020 der monatliche Unterhalt von XXX € zu leisten. Hiervon werden durch Sie bereits XXX € als Direktzahlung an die Kindesmutter erbracht. Die Differenz von monatlich XX € leisten Sie bitte auf das umseitig genannte Konto des Jobcenter XXX."

Ich habe alle jemals vom Jobcenter vorhandenen Schreiben penibelst durchgelesen - es gibt nur in dem beigelegten Berechnungsbogen (ein "WinfamDocument") folgenden Absatz (sonst gibt es keine Formulierungen wie "dynamisch" oder "gemäß DT"):

"Berechnung des Kindesunterhalts
Aus dem Einkommen von XXX XXX in Höhe von XXXX ergibt sich Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle, Stand 2019 Gruppe 3:2301-2700, BKB: 1400"

Es gibt keinen Titel oder Gerichtsbeschluss. Bevor die KM ALG2 bekommen hat, haben wir den Unterhalt selbst berechnet (korrekt, wie die Berechnung des Jobcenters gezeigt hat) und ich habe überwiesen. Da das Jobcenter 9 Monate gebraucht hat, den Unterhalt auszurechnen, und währenddessen die Sätze der DT gestiegen sind, war der Unterhalt nicht mehr korrekt - die Erhöhung zahle ich an das Jobcenter, den Dauerauftrag an die KM habe ich nach dem ersten Schreiben des JC weiterlaufen lassen und soll diesen lt. JC auch ausdrücklich weiter direkt überweisen. So kommt die Splittung zustande.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 27.12.2020 16:11
(@der-frosch)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo derini
So weit ich weiß ist das Job Center gar nicht berechtigt die Unterhaltshöhe festzulegen. Es ist auch soweit ich weiß nicht berechtigt einen Unterhaltstitel zu erstellen. Nach welcher Stufe der DDT stuft das Job Center Dich denn ein? Ich habe mal gegoogelt und das hier gefunden. § 33 SGB Übergang von Ansprüchen sagt "der Übergang ist ausgeschlossen, soweit der Unterhaltsanspruch durch laufende Zahlungen erfüllt wird. Also wenn Du den laufenden Unterhalt für die beiden Kinder an die KM zahlst( nach Deiner für Dich entsprechenden Stufe der DDT) hat das Job Center gar kein Recht den Unterhaltsanspruch auf sich über zu leiten. Hat das Job Center denn bei seiner Forderung Dein Einkommen korrekt bereinigt?

LG der Frosch

AntwortZitat
Geschrieben : 27.12.2020 19:45
(@derini)
Schon was gesagt Registriert

Hallo der Frosch,

das ist interessant! Danke für den Hinweis.

Die Berechnung ist aus meiner Sicht richtig, bin noch ganz knapp in Stufe 3. Einkommen wurde auch bereinigt (Kredit, Sparrate für Vermögensbildung, Pauschbetrag).

Interessant finde ich es deshalb, weil aktuell ja quasi ein Teil des KU genutzt wird, um den Bedarf der KM zu decken. Sprich: Ich zahle 110% des Bedarfssatzes, bei meinen Kindern kommen aber nur 100% an, weil der Rest auf den ALG2-Satz der KM angerechnet wird.
Hier und da würde sich sicherlich einiges entspannen (die KM ist z.B. der Meinung, der Sportverein der Kinder ist Mehrbedarf, den ich zu zahlen habe), wenn etwas mehr Geld bei der KM ankommen würde. Deshalb wäre es interessant, ob ich dem Jobcenter quasi den Mittelfinger zeigen kann und den KU in voller Höhe an die KM überweisen kann. Nur wird der dann ja auch wieder vom Jobcenter angerechnet, oder? Von daher hilft mir das vermutlich gar nicht so viel...

Verwirrend...

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 27.12.2020 20:37




(@annasophie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

Für ein Kind ab 6 Jahren beträgt der Bedarf 308 als Hartz 4 Satz. Allerdings kommen da noch die Kosten der Unterkunft dazu.

Du zahlst 319. dazu kommt das Kindergeld von 204.
damit deckt Unterhalt und Kindergeld vermutlich gerade so die Kosten, die nach Hartz 4 dem Kind zustehen. Für die Mutter dürfte da nichts übrig bleiben.

Und was den Sportverein angeht, man doch bei hartz4 Zuschüsse für hobbies  beantragen. Damit dürfte das doch gar keine zusatzkosten verursachen oder sind die hobbies so kostspielig?

Sophie

AntwortZitat
Geschrieben : 28.12.2020 00:34
(@derini)
Schon was gesagt Registriert

Hallo Anna-Sophie,

danke für die Info mit den zusätzlichen Möglichkeiten für Zuschüsse zu Hobbys. Erkundige ich mich mal genauer.

Wie kommst du auf 319 €? Stufe 3 sind 365 € plus Kindergeld. Da die Wohnung extrem günstig ist (unter 600 € warm), wäre der Hartz-4-Satz unter 500 €. Unterhalt + Kindergeld sind 569 €. Das kann dann ja schon einen Unterschied machen.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 28.12.2020 00:52
(@derini)
Schon was gesagt Registriert

Sorry, stand grad auf der Leitung: Das mit den Hartz-4-Zuschüssen wird nicht funktionieren - weil die Kinder ja kein Hartz 4 bekommen! Die "verdienen" ja durch den KU genug. Und zwar so viel, dass sie der Mutter sogar was abgeben müssen, sprich: Der KU wird bei der Berechnung des Hartz-4-Satzes der KM als Einkommen angerechnet.

Oder bekomme ich da grad was durcheinander?

Hallo,

Für ein Kind ab 6 Jahren beträgt der Bedarf 308 als Hartz 4 Satz. Allerdings kommen da noch die Kosten der Unterkunft dazu.

Du zahlst 319. dazu kommt das Kindergeld von 204.
damit deckt Unterhalt und Kindergeld vermutlich gerade so die Kosten, die nach Hartz 4 dem Kind zustehen. Für die Mutter dürfte da nichts übrig bleiben.

Und was den Sportverein angeht, man doch bei hartz4 Zuschüsse für hobbies  beantragen. Damit dürfte das doch gar keine zusatzkosten verursachen oder sind die hobbies so kostspielig?

Sophie

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 28.12.2020 01:03
(@annasophie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

Ja, sorry hatte mich in der Tabelle verlesen.
Also bekommt die Mutter einen Teil des Kindergeldes angerechnet, aber nichts vom Unterhalt, da dieser ja für den Satz des Kindes und die anteiligen Mietkosten gerechnet werden.

Und gegen die Einbeziehung des überschüssigen Kindergeldes kannst du nichts machen, da Kindergeld Einkommen der Eltern ist.

Wenn das Kind über den Unterhalt aus der bedarfsgemeinschaft „rausfällt“ können also auch keine weiteren Zuschüsse für das Kind beantragt werden?

Sophie

AntwortZitat
Geschrieben : 28.12.2020 13:19
(@kasper)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Wenn das Kind über den Unterhalt aus der bedarfsgemeinschaft „rausfällt“ können also auch keine weiteren Zuschüsse für das Kind beantragt werden?

Ich glaube, da sind wir alle nicht so sattelfest drin.
Allerdings von der Logik, wenn das Kind zur Bedarfsgemeinschaft zählt, ist es auch Antragsberechtigt für Sonderleistungen. Denn im Umkehrschluss würde ja jede Erhöhung des KU zu keiner weiteren Erhöhung des Lebensstandards führen, im Umkehrschluss aber Unterhaltsrechtlich Teile des Sonderbedarfes/Mehrbedarfes aus dem KU angespart werden. Da beißt sich die Katze in den Schwanz.

Gruß
Kasper

Gott gebe mir die Gelassenheit, Dinge zu ertragen, die ich nicht Ändern kann, den Mut, Dinge zu Ändern, die ich Ändern kann und die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden.

AntwortZitat
Geschrieben : 28.12.2020 13:24
(@derini)
Schon was gesagt Registriert

Ich glaube, da sind wir alle nicht so sattelfest drin.
Allerdings von der Logik, wenn das Kind zur Bedarfsgemeinschaft zählt, ist es auch Antragsberechtigt für Sonderleistungen. Denn im Umkehrschluss würde ja jede Erhöhung des KU zu keiner weiteren Erhöhung des Lebensstandards führen, im Umkehrschluss aber Unterhaltsrechtlich Teile des Sonderbedarfes/Mehrbedarfes aus dem KU angespart werden. Da beißt sich die Katze in den Schwanz.

Gruß
Kasper

Danke dir. Genau das ist die Frage, die die KM jetzt mal klären muss. 🙂 Ich sehe das auch wie du - Kinder wären so ja auf Dauer auf Hartz-4-Niveau gefangen, solange die KM ebenfalls Hartz 4 bekommt - egal, wie vermögend der KV ist...

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 28.12.2020 13:33