Erhöhter Selbstbeha...
 
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Erhöhter Selbstbehalt seit 1. Januar 2015 - Betreuungsgeld für Kindsmutter

 
(@xgurux)
Schon was gesagt Registriert

Guten Abend!

Eine Frage in die Runde, betreffend den höheren Selbstbehalt für unterhaltspflichtige Väter. Zum 1. Januar 2015 wurde der Selbstbehalt um 80,- EUR auf 1.080,- EUR erhöht.

Ich zahle Unterhalt für meinen Sohn und Betreuungsunterhalt für die Kindsmutter. Der Betreuungsunterhalt beträgt 95,- EUR monatlich.

Beide Unterhaltszahlungen wurden per Titel durch das Jugendamt festgelegt.

Was muß ich tun, um eine Neuberechnung des Betreuungsunterhalts vornehmen zu lassen?

Geht das nur über einen Anwalt via Klage auf Änderung des Unterhaltstitels? Welche Kosten entstehen dabei?

Besten Dank für die Auskünfte!

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 12.01.2015 22:10
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Moin.

Beide Unterhaltszahlungen wurden per Titel durch das Jugendamt festgelegt.

Das kann nicht sein!
Das JA kann m.W.n. keinen BU Titel ausstellen.

Was steht denn genau drin?

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 12.01.2015 22:53
(@Inselreif)

Das JA kann m.W.n. keinen BU Titel ausstellen.

Doch, geht - § 59 I Nr. 4 SGB VIII

Gruss von der Insel

AntwortZitat
Geschrieben : 12.01.2015 22:57
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Danke!

:puzz: :knockout: :gunman:

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 12.01.2015 23:02
(@Inselreif)

Geht das nur über einen Anwalt via Klage auf Änderung des Unterhaltstitels? Welche Kosten entstehen dabei?

Um die Ausgangsfrage zu beantworten:
Zunächst wäre eine aussergerichtliche Aufforderung zum (teilweisen) Vollstreckungsverzicht aus dem Titel und eine entsprechende Erklärung der Holden ausreichend.
Erst wenn sie darauf nicht reagiert, ist die gerichtliche Abänderung (mit Anwalt) erforderlich. Der Gegenstandswert ist allerdings nicht hoch, wir reden da je nach Betrag der Reduzierung von bis zu 600 Euro, die vorzustrecken wären.

Allerdings macht mich der Selbstbehalt stutzig - für BU ist der von 1.100 auf 1.200 erhöht worden.

Gruss von der Insel

AntwortZitat
Geschrieben : 12.01.2015 23:28
(@xgurux)
Schon was gesagt Registriert

Um die Ausgangsfrage zu beantworten:
Zunächst wäre eine aussergerichtliche Aufforderung zum (teilweisen) Vollstreckungsverzicht aus dem Titel und eine entsprechende Erklärung der Holden ausreichend.
Erst wenn sie darauf nicht reagiert, ist die gerichtliche Abänderung (mit Anwalt) erforderlich. Der Gegenstandswert ist allerdings nicht hoch, wir reden da je nach Betrag der Reduzierung von bis zu 600 Euro, die vorzustrecken wären.

Allerdings macht mich der Selbstbehalt stutzig - für BU ist der von 1.100 auf 1.200 erhöht worden.

Das hilft mir weiter. Danke! Gibt es für den "teilweisen Vollstreckungsverzicht" sowas wie einen Musterbrief oder sollte auch dieses Anschreiben schon von einem Anwalt verfasst werden?

Und wofür steht BU?

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 13.01.2015 00:42
(@st0rm)
Rege dabei Registriert

Moin,

Gibt es für den "teilweisen Vollstreckungsverzicht" sowas wie einen Musterbrief

Falls du die Aufforderung dazu meinst, guckst du z.B. hier (und passt den Text noch entsprechend an).

oder sollte auch dieses Anschreiben schon von einem Anwalt verfasst werden?

Für eine aussergerichtliche Aufforderung brauchst du keinen Anwalt.
Kommt keine Reaktion, wirst du ohne Anwalt aber nicht mehr weiterkommen.

Und wofür steht BU?

Betreuungsunterhalt

--
Storm

Falschen Link korrigiert.

When nothing goes right - go left!

AntwortZitat
Geschrieben : 13.01.2015 18:06