Hallo liebes Forum,
ich hatte heute einen Termin zur Titulierung des Kindesunterhaltes beim Landratsamt.
Durch die RA' in meiner Ex wurde ich im Januar aufgefordert Auskunft über meine Einkünfte zu
erteilen um den Kindesunterhalt neu zu berechnen, und diesen dann titulieren zu lassen.
Habe den Kindesunterhalt selbst berechnet und ab 01.02.2018 überwiesen. Erst danach erfolgte
ein Schrieb von der RA' in mit dem Hinweis, dass Sie davon ausgeht, dass der von mir gezahlte ( neue )
Unterhalt in Zukunft weiterhin in dieser Höhe überwiesen wird.
Nachdem dieser Betrag von Ihr dann somit bestätigt wurde, habe ich einen Termin beim Landratsamt zur
Titulierung vereinbart. Dieser fand heute statt. Im Vorfeld hatte ich mit dem Sachbearbeiter Kontakt via
Telefon und anschließend Mail betreffend der Terminvereinbarung. Hierbei hatte ich dann schriftlich darum
gebeten, mir VOR dem Termin beim Landratsamt die Blankounterlage zur Durchsicht und Prüfung zuzusenden.
Die Antwort war, "Dies wird in Unserem Haus prinzipiell nicht gemacht". Eine Antwort hierauf ist meinerseits
erfolgt mit dem Inhalt, sollten Änderungen notwendig sein und zur Durchsicht könnte es dann zu einem Folge Termin kommen.
Ich weiß ja nicht, ob bei den Ämtern bestimmte Vorgehensweisen normal sind, anbei eine kurze Schilderung:
- "Blankounterlage kann nicht rausgegeben werden", hieß es im Vorfeld. Heute bei dem vor Ort Termin wurde daraus dann auf Nachfrage mir die Unterlage zur Prüfung mit zu geben "interne Unterlagen dürfen nicht ausgegeben werden".
- Ich bat anschließend darum den Unterhalt bis zur Volljährigkeit zu begrenzen und dies mit aufzunehmen.
Antwort "Dies ist nicht möglich und wird bereits auf die Volljährigkeit durch einen Passus in der Urkunde
begrenzt", ich frage mich durch welchen ???
Anschließend wurde auf einmal dann doch folgendes mit aufgenommen:
"Auf Wunsch des Kindsvaters wird die Urkunde auf das 18. Lebensjahr des Kindes begrenzt."
- Diese Formulierung "Auf Wunsch des Kindvaters" vorab dem "wird die Urkunde auf das 18. Lebensjahr des Kindes begrenzt." wollten Sie nicht anpassen. Zur Klärung des Sachverhaltes ging es dann zur Abteilungsleiterin. Auf einmal war es möglich das Blankoformular auszuhändigen ohne Unterschrift. Diese gab dann zum Besten, dass die Formulierung "Auf Wunsch des Kindvaters" mit dazugeschrieben
werden muss, dies stehe so im Notars Gesetz.
Ist dies wirklich so und wenn nicht, wie sollte ich dies anders formulieren ???
- habe das Dokument dann mitgenommen und bin so verblieben, dies zu prüfen und sollte aus meiner Sicht alles so rechtens sein einen neuen Termin zur Titulierung zu vereinbaren.
- ebenso wurde mir erklärt, dass die Urkunde der RA' in meiner Ex zugesandt wird. Hierzu dann die Fragen an mich, ob die RA' in noch eine Vollmacht hat. Ich meinte dann, dass die Urkunde doch meiner Ex zugesandt werden kann. Antwort dies ist nicht möglich, nur der RA' in.
Ist diese Ausführung richtig ???
- Meine Tochter wurde Mitte Januar 2018, 6 Jahre alt. Unterhalt wurde auf 362,00 gemeinsam mit RA' in vereinbart. Hierbei ist Höhe für den Januar 2018 noch nicht geklärt. RA' in fordert für den Januar ebenfalls 362 € zu bezahlen.
Ich hatte dies Anteilig anhand der Anzahl der Tage des Monats Januar, und den Tagen ab der Erhöhung ( Geburtstag, höhere Altersstufe ) in diesem Monat berechnet.
Ist dies so korrekt oder ist hier trotzdem der volle Monat mit dem erhöhten Unterhalt zu bezahlen ?
habe folgend mal den kompletten Text eingestellt. Könnt Ihr bitte mal drüber schauen, ob dies so passt und was ich ggf.
noch anpassen oder kürzen kann / sollte.
Vielen Dank im Voraus,
Urkunde über die Verpflichtung zur Unterhaltsleistung
Von mir, Name Mitarbeiter des Kreisjugendamtes,
als Urkundsperson des Kreisjugendamtes Ort nach § 59 SGB VIII ermächtigt, erscheint
Kontaktdaten von mir inkl. Personalausweisnummer
Er ist nach meiner Überzeugung geschäftsfähig. Er wird über die Bedeutung einer Unter-
haltsverpflichtung und der Unterwerfungsklausel belehrt. Der Erschienene erklärt mit der
Bitte um Beurkundung folgende Unterhaltsverpflichtung:
Ich verpflichte mich, meinem Kind
Name des Kindes, geboren am, Geburtsort
gemäß § 1612 a BGB folgende Unterhaltsrente monatlich im Voraus, rückständige Beträge so-
fort zu zahlen:
Ab 01.02.2018 115% des jeweiligen Mindestunterhalts der zweiten Altersstufe.
Ab 01.01.2024 115% des jeweiligen Mindestunterhalts der dritten Altersstufe.
Dieser Unterhalt vermindert sich um die Hälfte des jeweiligen gesetzlichen Kindergeldes für ein
erstes Kind ( § 1612 b BGB ).
Nach gegenwärtiger Rechtslage sind demnach zu zahlen:
Ab 01.01.2018 monatlich € 362,00
( in Worten: Euro dreihundertzweiundsechzig )
Die anerkannte Unterhaltsverpflichtung ergibt sich aufgrund der Vereinbarung mit der Anwältin XY aus Wohnort, mit dem ich zur Zahlung
des anerkannten Unterhaltsbetrages aufgefordert wurde und das von mir akzeptiert wird.
Im Fall einer Anhebung des gesetzlichen Mindestunterhaltes gemäß § 1612 a BGB oder einer
Erhöhung des Kindergeldbetrages können sich die genanten Beträge verändern.
Wegen dieser Verbindlichkeit unterwerfe ich mich der sofortigen Zwangsvollstreckung aus die-
ser Urkunde. Soweit sich nach § 239 FamFG eine Änderung der Unterhaltsrente ergeben kann,
bleibt diese Änderung dem Kind und mir vorbehalten. Auf Wunsch des Kindsvaters wird die
Urkunde auf das 18. Lebensjahr des Kindes begrenzt.
Ich beantrage, dem Kind eine vollstreckbare Ausfertigung dieser Urkunde und mir selbst eine
Abschrift der vollstreckbaren Ausfertigung zu erteilen.
Vorgelesen, genehmigt und unterschrieben:
zur Beurkundung
Mein Name Name Mitarbeiter des Kreisjugendamtes
Verfügung vom 16.Mai 2018
1. Eine vollstreckbare Auslieferung und eine beglaubigte Abschrift der Urkunde wurden
heute an die Anwaltskanzlei XY erteilt.
2. Eine beglaubigte Abschrift der vollstreckbaren Ausfertigung wurde heute dem Vater des
Kindes durch Aushändigung an Amtsstelle gem. §§ 173 Satz 2 und 3 ZPO,
60 Abs.1 SGB VIII ( KJHG ) zugestellt.
3. Beurkundungsregister ergänzt am 16. Mai 2018
4 Z.d.A.
Ort, Datum
Unterschrift Urkundsperson
Hallo,
Titel werden in vielen Fällen nicht als Blanko-Formular herausgegeben, einfach weil man sie dann eher fälschen kann und vermutlich gibt es dafür auch interne Anweisungen.
Der Inhalt selbst ist weniger schützenswert.
Zum einen muss auch das JA beurkunden, was Du beurkundet haben willst. Andererseits ist das JA zumindest hinsichtlich der Auskunft nicht besonders juristisch gebildet.
Gemäß dem Urteil <a href="https://openjur.de/u/149580.html>OLG" Hamm</a> gilt der Titel trotzdem weiter bzw. eine Befristung ist nicht vorgesehen. Wenn das JA den Passus mit dem 18. Lebensjahr aufnimmt, dann ist das schon Service.
Gemäß <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1612a.html>" § 1612a BGB</a> gilt
"(3) Der Unterhalt einer höheren Altersstufe ist ab dem Beginn des Monats maßgebend, in dem das Kind das betreffende Lebensjahr vollendet."
Sprich der volle höhere Unterhalt ist für den gesamten Monat fällig.
An wen die Urkunde zu schicken ist weiss ich nicht.
VG Susi
Hi,
wenn du dir nicht sicher bist kannst du den Titel auch beim Notar machen lassen. Dann kommt genau rein was du willst und gut ist.
Vorteil ist auch noch da du noch einmal eine gute Beratung bekommst.
Meine persönlichen Erfahrungen mit Urkunden beim JA sind jetzt nicht so toll gewesen. Die hatten jetzt nicht wirklich den totalen Durchblick.
Kosten sind sehr überschaubar. Für genaue Kosten müsstest du mal den Inselreifen fragen.
LG
Nadda
Formulierung "Auf Wunsch des Kindvaters" mit dazugeschrieben
werden muss, dies stehe so im Notars Gesetz.
Was soll das für ein ominöses "Gesetz" sein? Lass es Dir doch mal zeigen.
So eine Urkunde ist eine einseitige Willenserklärung. Du verpflichtest Dich darin zu etwas ("ich..."). Damit ist dieses "Auf Wunsch des KV" absoluter Käse (aber auch nicht schädlich).
Wenn Du Dich um das Prinzip streiten willst und die Energie dazu hast, dann tu es. Ansonsten lass es.
- ebenso wurde mir erklärt, dass die Urkunde der RA' in meiner Ex zugesandt wird. Hierzu dann die Fragen an mich, ob die RA' in noch eine Vollmacht hat. Ich meinte dann, dass die Urkunde doch meiner Ex zugesandt werden kann. Antwort dies ist nicht möglich, nur der RA' in.
Wenn die RA'in mandatiert ist, das Kind zu vertreten, dann sollte sie nicht nur aus Höflichkeit sondern auch im Sinn einer geordneten Rechtspflege nicht umgangen werden. Du als Privatperson magst das ignorieren, eine Behörde nicht.
Die einfachere und übliche Variante ist, dass man Dir die vollstreckbare Ausfertigung aushändigt, und Du gibst sie an wen auch immer weiter.
Gruss von der Insel
Hallo zuasmmen,
danke für die schnellen Rückmeldungen.
haette jemand einen Vorschlag wie man dies anders formulieren könnte "Auf Wunsch des KV" ? Ansonsten lass ich es so drin, wenn es keine negativen Auswirkungen hat.
Der Rest ist ok, vom Inhalt her. Oder sollte noch was ergänzt oder angepasst werden ?
Habe mit mehreren Notaren telefoniert, die verweisen aktuell an das Jugendamt zur Titulierung. Hat sich da etwas am Gesetz, o.ä. geändert ?
Vielen Dank im Voraus,
haette jemand einen Vorschlag wie man dies anders formulieren könnte "Auf Wunsch des KV" ?
Die Verpflichtung aus dieser Urkunde endet mit Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes.
Habe mit mehreren Notaren telefoniert, die verweisen aktuell an das Jugendamt zur Titulierung. Hat sich da etwas am Gesetz, o.ä. geändert ?
Nein, sie kriegen aber keine Gebühren dafür und sind daher nicht scharf auf den Auftrag.
Gruss von der Insel
Hallo,
so wie Inselreif vorgeschlagen könnte die Formulierung draufstehen.
Alles andere kannst Du nicht beeinflussen und auch nicht ändern, das einzige, was Du erreichen kannst ist die Befristung.
Der Rest ist halt wie auf dem Standard-Formular.
VG Susi