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Eine Antwort der FDP ...

 
(@saurerapfel)

Sehr geehrter Herr xxxxxx,

vielen Dank für Ihre Zuschrift, in dem Sie sich kritisch zum Anstieg der
Kindesunterhaltssätze zum 1. Januar 2010 äußern. Aufgrund der erfreulich
hohen Anzahl an Zuschriften, antworten wir verspätet. Wir bitten um
Nachsicht. Sie geben uns mit Ihrer Zuschrift die Gelegenheit unseren
Standpunkt darzulegen.

Für die FDP ist das Wohl der Kinder auch eine Frage gleicher
Zukunftschancen. Deshalb haben wir bereits zum Beginn des Jahres
Entlastungen für Familien mit Kindern durch die Anhebung des Freibetrages
für Kinder auf 7008 € (400 Mio. €) und durch die weitere Anhebung des
Kindergeldes um 20 € (4,2 Mrd. €) beschlossen. Diese Entlastungen von
4,6 Milliarden Euro gelten bereits ab dem 1. Januar 2010.

Über das Unterhaltsrecht wird noch in einer Expertenanhörung entscheiden,
ob gesetzliche Korrekturen im Unterhaltsrecht, insbesondere im Hinblick
auf die Koppelung des Mindestunterhalts an den Kinderfreibetrag,
durchgeführt werden müssen. Durch die Erhöhung des Kinderfreibetrages
erhöht sich postum auch der Unterhaltsanspruch der Kinder. Die erhöhte
Belastung des Unterhaltspflichtigen wurde vom Gesetzgeber gesehen. Ziel
ist es, durch den Mindestunterhalt das Existenzminimum eines Kindes zu
sichern.

Das sozialhilferechtliche Existenzminimum wird von der Bundesregierung
alle zwei Jahre in einem Existenzminimumbericht auf der Grundlage der
durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Regelsätze der Bundesländer und
statistischer Berechnungen der durchschnittlichen Aufwendungen für Wohn-
und Heizkosten ermittelt. Die letzte Änderung stammt noch aus dem Jahr
2008. Eltern, die aufgrund der Höhe ihres Einkommens nicht von den
Vorteilen eines erhöhten Kinderfreibetrages profitieren, erhalten
stattdessen ein erhöhtes Kindergeld.

Die Koppelung des Kindesunterhalts an den Kinderfreibetrag hat zur Folge,
dass zeitgleich mit der Erhöhung des Kinderfreibetrages der
Kindesunterhalt steigt. Wie hoch der Kindesunterhalt im Einzelfall ist,
ergibt sich aus der sogenannten Düsseldorfer Tabelle. Diese ist allerdings
kein vom Deutschen Bundestag verabschiedetes Gesetz, sondern wird vom
Oberlandesgericht Düsseldorf in Abstimmung mit den anderen
Oberlandesgerichten und dem Deutschen Familiengerichtstag e.V.
herausgegeben. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat am 1. Januar 2010 die
Unterhaltstabelle angepasst, aber nichts an den Empfehlungen zum
Selbstbehalt der Unterhaltspflichtigen geändert. Eine Überprüfung des
Selbstbehaltes ist im Sommer geplant. Selbstverständlich sind aber auch
schon jetzt weiterhin die Bedarfskontrollbeträge zu Gunsten des
Unterhaltsschuldners zu beachten. Können nicht alle Unterhaltsgläubiger
vom Unterhaltsschuldner ausreichend bedient werden, so liegt ein sog.
Mangelfall vor, in dem das zur Verfügung stehende Einkommen aufgeteilt
werden muss, wobei auch hier nach der Unterhaltsrechtsreform
richtigerweise Kinder zu bevorzugen sind.

In einem wesentlichen Punkt wurde die Tabelle allerdings bereits jetzt
geändert, der für Unterhaltspflichtige im Einzelfall zu einer Entlastung
führen kann: Bislang ging die Düsseldorfer Tabelle von drei
unterhaltsberechtigten Personen als Regelfall aus. Nunmehr gelten die in
der Tabelle ausgewiesenen Bedarfssätze regelmäßig für den Fall, dass der
Unterhaltspflichtige zwei Unterhaltsverpflichtungen zu erfüllen hat. Bei
einer größeren oder geringeren Anzahl Unterhaltsberechtigter können Ab-
oder Zuschläge durch Einstufung in niedrigere oder höhere
Einkommensgruppen angemessen sein. Im Einzelfall kann es deshalb
empfehlenswert sein, den Unterhalt unter diesem Gesichtspunkt neu
errechnen zu lassen.

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 09. Februar 2010 setzt
sich ebenfalls mit Fragen des Existenzminimums auch von Kindern
auseinander. Ob sich aus einer solchen Entscheidung weiterer
Änderungsbedarf auch bezüglich des Mindestunterhalts ergibt, bleibt
abzuwarten. Die FDP-Bundestagsfraktion wird dieses Urteil sorgfältig
auswerten.

Ich hoffe, Ihnen mit diesen Ausführungen einstweilen gedient zu haben.
Sollten Sie Fragen zur Höhe Ihrer Unterhaltsverpflichtung haben, kann ich
Ihnen nur empfehlen, sich anwaltlich beraten zu lassen oder sich ggf. an
das zuständige Jugendamt zu wenden.

Mit freundlichen Grüßen

www.fdp.de

Zitat
Geschrieben : 19.03.2010 16:41
 Uli
(@Uli)

Aufgrund der erfreulich
hohen Anzahl an Zuschriften, antworten wir verspätet. Wir bitten um
Nachsicht. Sie geben uns mit Ihrer Zuschrift die Gelegenheit unseren
Standpunkt darzulegen.

Ich weiß nicht, warum man für das Einfügen einer Standardantwort mit copy & paste zeitlich ins Hintertreffen kommen kann ???

Uli

AntwortZitat
Geschrieben : 19.03.2010 17:06