Hallöchen alle zusammen,
da ich nun ganz neu hier bin sag ich natürlich erst mal brav "Guten Tag, Allerseits!". Durch einen Freund, der gestern offiziell geschieden wurde, bin ich auf diese Seite aufmerksam geworden. Hab schon kräftig die Suche benutzt und mir ein paar Gerichtsurteile angeschaut. Ein paar Fragen habe ich natürlich auch im Hinterkopf; dazu aber zuerst ein wenig Vorgeschichte:
Ich wurde 1993 geschieden, nachdem ich mich im Mai 1992 von meiner Exfrau und unserem gemeinsamen Kind (geb. im Feb. 1992) getrennt habe. Seit der Zeit zahle ich Ehegatten- und Kindesunterhalt. 1997 habe ich ein zweites Mal geheiratet und mit meiner Ehefrau zusammen zwei weitere Kinder. 2000 habe ich wegen wirtschaftlichen Verhältnissen (Geburt meines 1. Sohnes aus zweiter Ehe und Elternzeit meiner Frau sowie der Mitteilung meiner Ex, dass sie einer Halbtagstätigkeit nachgehe) auf Änderung des Ehegattenunterhalts plädiert. Es war zu diesem Zeitpunkt kein Unterhaltstitel vorhanden, ich habe immer freiwillig (nach Berechnungen des Jugendamtes und meiner Wenigkeit) gezahlt. In der Gerichtsverhandlung bin ich hinten runter gefallen: Zuerst wurde der Kindesunterhalt für mein Kind aus erster Ehe auf Grund meines Einkommens (bereinigt) festgelegt. Bei der Bereinigung wurde sowohl meine zweite Ehefrau (ok, nachvollziehbar wegen Nachrangigkeit) als auch mein zweites Kind nicht berücksichtigt. Letzteres mit der Begründung, dass für die Ermittlung des Ehegattenunterhaltes die Verhältnisse zu Ehezeiten heranzuziehen sind; zu diesem Zeitpunkt existierten weder die zweite Ehefrau noch das Kind aus zweiter Ehe!!!! Des Weiteren wurde das Einkommen meiner Ex nur teilweise in die Berechnung einbezogen wegen "überobligatorischer Tätigkeit". Erst nach Abzug des dann errechneten Ehegatten- und KiU wurden die Ansprüche der neuen Ehefrau und des zweiten Kindes mit dem mir verbleibenden Selbstbehalt verglichen. Der Selbstbehalt war unterschritten, was mit der Bemerkung "Geringfügigkeit" abgetan wurde (heee, bitte keine Zweifel anmelden, ich hab das schriftlich und es ist eine OVG-Entscheidung von Koblenz!!!).
Das ist nun die Vorgeschichte. Nun vielleicht mal zu meinem Problem: Mittlerweile ist das Kind aus erster Ehe 13 Jahre alt (Unterhalt wurde natürlich im Rahmen der dynamischen Unterhaltsverpflichtung auch brav von mir angepasst). Seit Oktober 2002 haben meine Frau und ich nun zwei Kinder. Bis zur Einkommensteuererklärung 2002 wurde mein Ehegattenunterhalt beim FA als außergewöhnliche Belastung anerkannt (Anlage U hat meine Ex bisher abgelehnt). Seit 2003 verdient meine Ex nun soviel, dass die außergewöhnliche Belastung im Steuerausgleich unberücksichtigt bleibt.
2 konkrete Fragen habe ich nun:
1. Wenn ich den Ehegattenunterhaltsbetrag von 6.000 €/Jahr über die Anlage U geltend machen würde, weist mir mein Steuerprogramm aus, dass die Erstattung ca. 1.700 € ausmacht. Ich finde aber keine Möglichkeit zu berechnen, wie sich das bei meiner Ex bemerkbar macht (gesetzt den Fall, ich zwinge sie per Gericht, der Anlage U zuzustimmen). Sie müsste ja die Lohnsteuer auf die Einkünfte durch Unterhalt zahlen. Könnt ihr mir diesbezüglich weiterhelfen; kann man das im Netz irgendwo ausrechnen lassen (habe ja leider keinen Hinweis, was meine Ex aktuell verdient). Damit wäre ich beim zweiten Problem: Wenn ich ihren Verdienst nachfrage, wird sie wohl die typische Gegenfrage stellen. Mittlerweile verdiene ich wesentlich mehr, als bei der Verhandlung im Jahr 2000 (ok, ich habe den Hinweis bei euch gefunden, dass die Ex nicht an den steuerlichen Vergünstigungen teilhaben darf, die sich durch die neue Ehe ergeben haben). Gerichtsort wäre dabei wieder Koblenz, da bin ich schon mal reingefallen!!!
2. Frage: Wenn ich auf Abänderung der Unterhalts von mir aus klage, dann ist Gerichtsort widerum Koblenz. Wenn ich aber den Ehegattenunterhalt einfach auf die Hälfte reduziere, dann hat meine Ex die Möglichkeit, ihren Unterhaltsanspruch via einstweilige Verfügung durchzusetzen. Wenn ich hiergegen Klage erhebe, ist Gerichtsort mein neuer Wohnort (Ludwigshafen, zuständiges OVG-Zweibrücken, erheblich günstigere Entscheidungen für die zahlende männliche Gilde "zumindest nach deren Richtlinien und dem Hörensagen"). Bevor ich aber wieder nur "Lehrgeld" zahle, würde ich gerne von euch ein paar Tipps bekommen. Wird ihre Tätigkeit weiterhin überobligatorischer Natur sein, wenn das Kind bereits 13 Jahre alt ist? Ist sie jetzt schon verpflichtet, eine Tätigkeit zu suchen, die über den halben Tag hinaus geht? Wie werden meine neue Ehefrau und die beiden Kinder aus zweiter Ehe bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigt (wieder alles nur nachrangig, weil sie zur Ehezeit noch nicht vorhanden waren...???).? Wer kann mir da mit Erfahrung oder Ratschlag weiterhelfen?
Bin im Moment eben etwas zwiegespalten. Auch die Sache mit der Unterhaltsreduzierung birgt die Gefahr, dass eben keine einstweilige Verfügung verfolgt, sondern Klage auf Abänderung des Unterhalts gestellt werden wird... NEIN, ich will nicht wieder nach Koblenz!!!.
Hoffe, ich habe euch nicht überstrapaziert und irgendwelche Regeln gebrochen. Wenn doch, ruhig kritisieren, ich bin noch im Stande mich zu bessern. 😉
Gruß
Tagelöhner
Hallo,
also wenn das Kind 13 Jahre alt ist, würde ich den Weg einer Abänderungsklage bezüglich EU einschlagen.
Die 2 weiteren Kinder aus zweiter Ehe gehen immer vor der Ex-Frau.
Übrigens werden alle 3 Kinder gleichberechtigt behandelt, deswegen versteh ich das nicht, was damals bei Gericht gesagt wurde.
Es wird sich auf jeden Fall lohnen eine Abänderungsklage zu starten.
Ich denke doch mal, daß Du nicht das große Pech haben wirst, den selbigen Richter zu erwischen.
Packs an...das hier Geschriebene ist für mich völlig unverständlich..da sieht man mal wieder, daß es schlicht die Entscheidung der Richter ist, was für wen zu zahlen ist und nicht die Gesetze heran gezogen werden.
Ach ..da falle ich doch gleich über den Satz, daß die Ex die Anlage U nicht unterschreiben will.
Das kannst Du auch gerichtlich durchsetzen, da jeder Unterhaltsempfänger dazu verpflichtet ist, den Wisch zu unterschreiben. Den Ausgleich, den sie dann an Steuern zahlen muß, wirst aber Du zahlen müssen.
Mit 3 Kindern, sollte der EU ja eh schon so gut wie wegfallen.
@RAMSCH...sach Du mal was!
Gruß
Melly
Danke Melly für die schnelle Antwort.
Das Problem damals war, dass ich den Richter schon auf meiner Seite hatte (hab ein paar gemeine Tricks angewandt, die ich hier besser nicht veröffentliche ...). Der hat dann auch so entschieden bez. des Unterhalts, wie ich es mir "vorgestellt" hatte. Aber dagegen hat die Gegenseite Berufung eingelegt, der entscheidende Senat (immer noch in der gleichen Besetzung wie damals - daher ist meine Angst nicht ganz unbegründet -) hat alle vorgelegten Unterhaltsberechnungen beiseite geschoben und die Angelegenheit zur Chefinnensache erklärt. Darauf hin wurde eine völlig neue Berechnung aufgestellt, und zwar so, wie ich es gepostet habe. Meine Anwältin hat damals geschluckt und mich vom Meuchelmord abgehalten; zudem hat sie mir ausdrücklich empfohlen, gegen diese Entscheidung auf gar keinen Fall vorzugehen; es könnte tatsächlich noch schlimmer kommen...! Ich musste es ihr damals auf jeden Fall glauben.
Verstanden habe ich auch nicht, warum in meinem Fall von der Gleichrangigkeit aller unterhaltsberechtigter Kinder abgewichen worden ist; hat meine Auffassung von Recht ganz erheblich erschüttert. Aber diese Art von Rechtsbeugung möchte ich nicht noch mal erleben. Da ich schon mit Zweibrücken zu tun hatte (ja, richtig gelesen, aber rein dienstlich), verspreche ich mir dort eine gerechtere Entscheidung. Koblenz ist wohl in familienrechtlicher Sicht über die Grenzen hinaus bekannt; leider habe ich das damals nicht gewusst.
Gruß
Tagelöhner
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Anm. Admin: Beitrag gelöscht! Hausverbot! Siehe >hier<
[Editiert am 20/6/2005 von DeepThought]
@Ramsch: das Gericht hat klar gesagt, daß das erste Kind und Ex vor den anderen "neuen" Kindern geht.
Das ist doch so nicht richtig und da würde ich doch glatt bis zum OLG gehen.
Kinder gehen immer vor Mütter und wenn das auch eingehalten wird, hat der Tageslöhner schlicht weniger Einkommen und muß an die Ex weniger EU zahlen.
Ich würde das so nicht auf mich sitzen lassen und eine Abänderungsklage zum Laufen bringen.
Zur Anlage U...wir haben uns damals nen Steuerberater genommen, der hat das ausgerechnet, ob es sich lohnt Anlage U einzureichen oder die andere Möglichkeit zu nutzen.
Wir hatten das Glück, daß wir keine Anlage U gebraucht haben 🙂
Gruß
Melly
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Anm. Admin: Beitrag gelöscht! Hausverbot! Siehe >hier<
[Editiert am 20/6/2005 von DeepThought]
Hallo Ramsch und Melly,
vielen Dank für eure Hilfestellung. Ich möchte noch mal kurz Stellung nehmen:
@Ramsch: Du hast Recht, der Unterhalt ist tituliert. Ein Eilverfahren ist daher nicht notwendig, wohl aber nach meinem Kenntisstand eine einstweilige Verfügung, wenn ich die EU-Zahlung reduziere würde. Meine damalige RAin hat genau darauf aufgesetzt und gesagt, dass ich gegen die einstweilige Verfügung dann klagen solle; damit sei Gerichtsort dann mein Aufenthaltsort (bzw. zuständiges Amts- und Familiengericht).
Es ist tatsächlich so gewesen, dass die Ex-Frau dem Kind aus zweiter Ehe vorgezogen wurde. Das war aber keine Entscheidung des Familiengerichtes (da hatte ich ja vergleichsweise verdammt gute Karten), sondern die Entscheidung der Berufungsinstanz (OVG). Nah an der Platzgrenze wollte ich natürlich gegen dieses Urteil vorgehen. Meine RAin hat mich damals davon abgehalten und mir offenbart, dass die Aussichten auf eine "Besserung" sehr schlecht sind. Im Gegenteil, ich müsste mich dahingehend noch auf höhere Gerichts- und RA-Kosten einstellen. Da ich das rechtlich wirklich nicht einordnen konnte (RAin hat zudem noch auf "Gerichtsinternas" hingewiesen nach dem Motto: Eine Krähe hackt der anderen kein Auge aus, die Entscheidung über die OVG-Entscheidung findet im gleichen Gerichtsgebäude statt, es handele sich nur um einen anderen Senat, der die Entscheidung fällt ...), habe ich mich mit dem Urteil abgefunden.
Das mit der Verwirkung der Unterhaltsansprüche seitens meiner Ex habe ich nicht so ganz verstanden. Meine eigenen Einkommensverhältnisse habe ich nicht mitgeteilt, weil ich mir recht sicher war, dass diesbezüglich keine Schadensersatzpflicht auf mich zukommt (war und bin immer noch der Auffassung, dass die damalige Berechnung des OVG falsch war; eine Überprüfung hätte wohl doch eine günstigere Lösung für mich ergeben). Wenn ich mit meinem jetzigen Einkommen eine Berechnung durchführe, so ergeben sich zwei Umstände: Wenn ich die beiden Kinder aus zweiter Ehe gleichrangig mit der Exfrau betrachte, reduziert sich die Verteilungsmasse für die Ermittlung des EU soweit, dass weniger EU rauskommt. Rechne ich so wie das OVG damals dann kommt es tatsächlich darauf an, dass das EK von meiner Ex "vollständig" (sprich: nicht überobligatorisch) angerechnet wird. Erfolgt das nicht, dann würde sich doch tatsächlich der EU erhöhen!!! Des Weiteren muss ich bei der Berechnung von den zur Ehezeit geltenden Maßgaben ausgehen (Steuerklasse 3 mit Ehefrau und einem Kind); gehe ich von den derzeitigen Einkommensverhältnissen aus (Steuerklasse 3 mit Ehefrau und Freibeträgen von 3 Kindern; wirkt im übrigen beim Familienzuschlag auch Einkommens erhöhend), profitiert meine Ex davon und der EU erhöht sich ebenfalls. Ich denke, daraus ist die Zwickmühle, in der ich mich nun befinde erkennbar.
@Melly: Hinsichtlich Anlage U bin ich ein wenig weitergekommen. Habe einfach mal via "Elster" ausgerechnet, was sich bei mir für ne Steuerersparnis ergeben würde. Dann habe ich über einen Link, den ich hier im Forum gefunden habe ausgerechnet, was meine Ex für Abzüge hat (ok, das ist alles verdammt unsicher, habe nur einen Hinweis aus der Steuererklärung 2002; da hat der Finanzamtssachbearbeiter in meinem Beisein ihre Einkünfte beim zuständigen FA nachgefragt; ich weiß aber nicht, ob es der reine Bruttobetrag ist oder bereit der anrechenbare Betrag). Die entsprechenden Beträge habe ich dann auch in einen EK-Erklärung von Elster eingegeben. Die Steuer, die ich dann für meine Ex übernehmen müsste, wäre nur ein Bruchteil von dem, was ich rauskriege!!!! Demnach wäre es wohl doch lohnenswert. Allerdings bestärken mich eure Beiträge eher hinsichtlich einer Änderungsklage.
Gruß
Tagelöhner
