Hallo zusammen,
mein Lebensgefährte und ich benötigen Hilfe wegen Unterhaltsforderungen seiner Exfrau.
Ich bin seit Jahren stiller Mitleser auf dieser Seite, deshalb schreibe ich für ihn. Mein LG und ich wohnen zusammen, wir haben keine gemeinsamen Kinder.
Zur Vorgeschichte:
Mein LG hat mit seiner Exfrau einen 10jährigen Sohn, der bei der Ex wohnt. Für den Sohn hat er bis Dezember 2008 254€ KU bezahlt. Der Titel ist ca. 8 Jahre alt und unbefristet.
Es gibt ein Urteil darüber, dass mein LG 215€ Ehegattenunterhalt an seine Exfrau zahlen muss. Damals hatte er noch gut verdient. Er war Zeitsoldat und hatte eine Abfindung erhalten, die auf 36Monate umgelegt und auf seine Übergangsgebührnisse addiert wurden. Diese 215€ hat er im Dezember 2008 zuletzt gezahlt.
Im Januar 2009 wurde er aus der Bundeswehr entlassen. Seitdem wird für seinen Sohn 158€ Unterhaltsvorschuss gezahlt; es besteht eine Beistandschaft beim Jugendamt. Seine Exfrau hat ergänzendes H4 beantragt und bekommen (Höhe unbekannt). Sie arbeitet halbtags und verdient 850€ im Monat.
Mein LG hat ca. 30 Bewerbungen im Monat geschrieben, aber dadurch, dass er so lange Soldat war, ist es für Ihn schwer, im kaufmännischen Bereich einen Job zubekommen; es kamen nur Absagen zurück.
Er hat, da er als ehemaliger Soldat keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, H4 beantragt.
Dieses wurde abgelehnt weil wir eine Bedarfsgemeinschaft bilden und vermögend sind.
Im Februar 2009 hat er Klage eingereicht, den EU auf Null zu reduzieren.
Seit April 2009 ist mein LG als Kurierfahrer an sechs Tagen die Woche tätig. Er bekommt weder Urlaubs- noch Weihnachtsgeld. Im Gegenteil, wenn er krank ist oder Urlaub nimmt, bekommt er für diese Zeit gar kein Geld. Auch sein Arbeitsvertrag ist nur mündlich, er hat nichts Schriftliches erhalten. Er wird nach Sendungsaufkommen bezahlt, fährt mit dem eigenen PKW.
Seit diesem Zeitpunkt zahlt er an das Jugendamt erstmal freiwillig 158€. Das Jugendamt hat aufgrund seines Verdienstes und Selbstbehalt einen Betrag von 126€ ausgerechnet (1080€ minus 5% minus 900€). Das ist noch alles am Laufen mit Titeländerung usw.
Nun gehen die Schreiben wegen seiner Klage EU auf Null und Ihrer Klageabweisung hin und her.
In der letzten Darstellung der Gegenseite ist ein Absatz drin, den wir nicht glauben können. Wo wir aber auch nicht wissen, wie man auf so etwas richtig reagiert…
Ich zitiere mal:
„Der Kläger pflegt bereits seit vielen Jahren eine nichteheliche Lebensgemeinschaft mit seiner Partnerin, welche als Betriebswirtin über ein gutes Einkommen verfügt. Sein Selbstbehalt ist auch für die Berechnung des Ehegattenunterhalts angemessen zu reduzieren. Seine Finanzen werden erheblich durch die Partnerschaft entlastet, denn durch die gemeinsame Haushaltsführung liegen Ersparnisse vor. Dies gilt nicht nur beim wiederverheirateten Ehegatten, sondern auch dann, wenn der Pflichtige mit einem neuen Partner zusammenlebt. Auch beim nachehelichen Ehegattenunterhalt ist dann der Selbstbehalt zu reduzieren.
Im Übrigen kann nicht mit zweierlei Maß gemessen werden: Bezüglich der Beklagten versucht der Kläger mit aller Macht, Ersparnisse aufgrund einer Lebensgemeinschaft einkommenserhöhend anzurechnen. Seine eigene Partnerschaft soll unberücksichtigt bleiben.
Im Unterschied zum Kläger führt die Beklagte aber keine eheähnliche Partnerschaft. Ihr Freund unterhält eine eigene Wohnung. Sie kaufen schon mal gemeinsam ein, aber nur, weil Ihr Freund ein Auto hat. Jeder kauft für seinen eigenen Haushalt ein. Es gab noch keinen einzigen gemeinsamen Urlaub.“ Zitat Ende.
Ich habe mein Einkommen bisher nur für den H4-Antrag meines LG offen gelegt. Ich bin weder Betriebswirtin, noch verfüge ich über ein gutes Einkommen (zurzeit Kurzarbeit).
Die Ex ist seit September 2007 mit ihrem Freund zusammen. Er ist momentan arbeitslos, sein Arbeitslosengeldbescheid wird nachgereicht. Ich denke nicht, dass sie offiziell zusammenziehen werden. Vor einigen Jahren wurde Ihr Unterhalt bereits mal reduziert, da sie mit einem anderen Freund zusammen gewohnt hat. Den Fehler wird sie nicht noch mal machen.
Dann ist noch eine Stelle im Schreiben, wo uns grad kein stimmiges Gegenargument einfällt.
Zitat Anfang:
„Der Beklagten kann nicht zugemutet werden, ihre feste Anstellung aufzugeben. Seit über 9 Jahren ist sie dort tätig. Eine Nebentätigkeit würde von der Firma xy keinesfalls geduldet werden. Der Beklagten ist eine Übergangsfrist von 1,5 Jahren einzuräumen, damit sie sich auf die neue Situation einstellen und einen Nebenjob finden kann.“ Zitat Ende.
Hier widersprechen die sich ja sofort…
Die Ex hat noch ein Schreiben vom Arbeitgeber beigefügt, dass es in der Firma nicht möglich ist, Ihre Stundenzahl zu erhöhen.
Meinem LG wurde allerdings erzählt, dass seiner Exfrau das ergänzende H4 gekürzt oder ganz gestrichen wurde, da sie Einkünfte aus Schwarzarbeit verschwiegen hat. Sie soll die entsprechenden Zeilen auf Ihren Kontoauszügen geschwärzt haben. Aber das Amt hat wohl nachgerechnet.
Muss seine Exfrau eigentlich diese Sozialleistungen auch vor Gericht angeben?
Die Arge ist auf meinen LG auch zugekommen wegen Unterhalt. Aber das ist auch noch nicht endgültig abgeschlossen. Geforderte Abrechnungen hat er vorgelegt. Er verdient ca. 1000-1080€ monatlich. Hier ist noch nichts bereinigt. Seine Fahrtkosten, die er von der Firma bekommt, sind da bereits mit drin.
Wenn mein LG Unterhalt nachzahlen sollte, muss er dieses dann nicht direkt an die Arge überweisen?
Vielleicht kann uns hier jemand weiterhelfen. Zuständiges Gericht ist Oldenburg.
Vielen Dank schon mal.
Gruß
Wichtel
Hallo Wichtel,
solange nicht mal der Mindest KU gesichert ist für EU kein Raum.
Schon gar nicht für die Mutter eines 10-Jährigen.
Gruss Beppo
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
„Der Kläger pflegt bereits seit vielen Jahren eine nichteheliche Lebensgemeinschaft mit seiner Partnerin, welche als Betriebswirtin über ein gutes Einkommen verfügt..."
Hallo,
ist dein LG anwaltlich vertreten? Diese Schreiben der Gegenseite sollte der doch in wenigen Sätzen auseinandernehmen können. Etwa so
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Die ausnahmslos unsubstantiierten Behauptungen der Gegenseite zur wirtschaftlichen Situation des Klägers, geschweige denn seiner Freundin, sind frei erfunden und unzutreffend. Es wird dieserseits höflich um richterlichen Hinweis gebeten, ob dazu eine Stellungnahme im Detail erfolgen soll.
Der Klägerin war seit vielen Jahren bekannt, dass der Kläger ab Januar 2009 nicht mehr im Dienstverhältnis bei der Bundeswehr stehen wird. Dass mit der damit einhergehenden Reduzierung seiner Einkünfte auch für sie Einschnitte erfolgen ergibt sich schon aus der gegenseitigen nachehelichen Solidarität, die ausdrücklich keine Einbahnstraße ist. Zudem ist mit der in allen Medien ausführlichst kommentierten Reform des Unterhaltsrechts zum 1. Januar 2008 auch gesetzlich klargestellt worden, dass die nacheheliche Eigenverantwortung vor dem Bezug von Unterhalt rangiert. Eine vom Kläger zu subventionierende 'Übergangsfrist' für die entgegen der dortigen Behauptungen seit Jahren de facto in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft befindlichen Klägerin ist daher abzulehnen, diese Übergangsfrist wurde ihr bereits etliche Jahre gewährt.
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Was die ARGE betrifft: einfach gelassen abwarten was da kommt und dann mit diesem Schreiben wieder hier melden. Im Zweifel teilt er denen eh nur mit, dass bereits unter Nummer sowieso beim Gericht daundda ein Verfahren zu der Sache anhängig ist, dann hat die ARGE eh nix zu wollen.
/elwu
Hallo zusammen.
Mein LG hat gemäß Elwus Vorschlag geantwortet und Anfang Dezember 2009 kam ein Brief der Gegenseite zurück.
Es wurde ein Vergleichsvorschlag gemacht der da lautet:
1. Es wird wechselseitig auf nachehelichen Unterhalt verzichtet.
2. Mein LG soll Kindesunterhalt für seinen Sohn anerkennen in Höhe des Mindestsatzes des Düsseldorfer Tabelle in der jeweiligen Altersstufe des Kindes unter Abzug des hälftigen staatlichen Kindergeldes, in vollstreckbarer Form beginnend mit November 2009. Er soll bis spätestens 10.12.2009 eine vollstreckbare Jugendamtsurkunde vorlegen und sich verpflichten, den KU an die Kindesmutter zu zahlen.
3. Mein LG verpflichtet sich, sich am Sonderbedarf für seinen Sohn (u.a. für Klassenfahrten sowie für Behandlungskosten der vermuteten Lese-Rechtschreibschwäche) hälftig zu beteiligen.
Ich habe meinen LG darauf aufmerksam gemacht, was hier über Vergleiche geschrieben wird. Er hat sich mit seiner Anwältin besprochen und diese hat dann mit der gegnerischen Anwältin gesprochen. Aber seine Anwältin rät dazu, diesen Vergleich anzunehmen. Er könnte sonst auf einen Richter treffen, der ihm einen Nebenjob aufbrummt; bzw. seinen Vedienst fiktiv mit einem Nebenjob erhöht.
Mein LG zahlt derzeit 158€ an das Jugendamt. Er wurde auch von dem Jugendamt daraufhingewiesen, dass er nicht an die Kindesmutter zahlen darf, da eine Beistandschaft besteht. Darf sich da jetzt überhaupt ein Anwalt einmischen?
Die Gegenseite behauptet, dass der alte Titel für den KU nicht aufzufinden ist und deswegen ein neuer Titel gefordert wird. Sein Sohn hat ja auch einen Anspruch auf diesen Titel. Aber: Es besteht ein Titel aus dem Jahr 2002. Es wurde eine Beistandschaft eingerichtet von der Ex-Frau und Unterhaltsvorschuss wird gezahlt. Muss die Ex dafür nicht den Titel über KU beim Jugendamt abgeben?
Der Sohn war bis jetzt einmal auf Klassenfahrt, und da hat mein LG von sich aus selbstverständlich die Hälte der Kosten übernommen und wird es auch bei kommenden Klassenfahrten so handhaben.
Der Sohn geht nun einmal die Woche zu einer bestimmten Nachhilfe. Was genau, darüber wurde mein LG noch nicht informiert. Allerdings ist er jetzt gerade zu einem Elternabend dieser Nachhilfe, diesen Termin hat er über Dritte erfahren hat. Die Ex informiert ihn über sowas leider nicht. Wenn er wieder zu Hause ist, wird er wohl auch mehr zu der vermuteten Lese-Rechtschreibschwäche zu berichten haben.
Außerdem wurde die Gemeinde gefragt wurde, ob die Ex überhaupt auf Unterhalt verzichten darf, da mein LG ja dort auch zur Auskunft aufgefordert wurde. Die Antwort der Gemeinde steht noch aus.
Die Anwältin von meinem LG rät nun dazu, diesen Vergleich anzunehmen. Einzig der Punkt mit dem Sonderbedarf soll Ihrer Meinung nach geändert werden in "gesetzlicher Sonderbedarf". Mein LG soll ihr mitteilen, welche Beträge er für KU wem und wann gezahlt hat.
Außerdem soll er unbedingt den titulierten KU zahlen, da es sonst zu einer Pfändung kommen kann.
Aber gerade weil er den titulierten KU nicht mehr zahlen kann, wurde doch die Beistandschaft eingerichtet und es wird UHV gezahlt.
Seit April 2009 ist mein LG wieder vollzeit berufstätig, s. Eingangspost. Von April bis Dezember 2009 hat er insgesamt 8988,58€ verdient. Durch 9 geteilt beträgt sein durchschnittlicher Verdienst 998,73€. Es wurde noch nicht bereinigt. Wie soll er davon den Mindestunterhalt von mittlerweile 273€? bezahlen, nur damit die Ex auf nachehelichen Unterhalt verzichtet. Es sieht hier echt schlecht aus mit Arbeitsplätzen. Siehe auch Eingangspost. Mein LG arbeitet schon 6 Tage die Woche und ist einfach schachmatt, wenn er abends heim kommt.
Was sollte mein LG jetzt tun (mehr Geld verdienen, ist klar...). Er schreibt ja auch weiterhin Bewerbungen.
Ich habe bei seiner Anwältin irgendwie ein schlechtes Bauchgefühl...
hallo wichtel,
ich teile dein schlechtes Bauchgefühl. es kommt mir so vor als würde die Anwältin den Fall schnell abschließen wollen, ohne Rücksicht auf die Folgen für deinen LG.
Wie es sich mit Beistandschaft / Vergleich verhält beim KU, dazu äußern sich hier sicher noch andere, die es besser wissen.
Ich würde aber keinen Titel (Vergleich) unterschreiben der mich zu finanziellen Klimmzügen zwingt, die ich derzeit gar nicht leisten kann. Dazu gehört auch die schwammige Sonderbedarfs-Formulierung, die ich so aus dem Bauch heraus erstmal ablehne.
ligr ginnie
Durch Nachsicht setzt man der Gewalt kein Ende: damit bestärkt man die Gegner nur in der Gewissheit, sie hätten es mit einem Schwächling zu tun, der leicht zu bezwingen ist
Moin Wichtel,
Seine Anwältin hat recht!
Wenn er nicht zustimmt, könnte er auf einen Richter treffen, der ihn zum Mindest-KU verknackt.
Nur, wenn er zustimmt, muss er auf jeden Fall den Mindest-KU bezahlen.
Er muss also zwischen vielleicht zahlen und mit Sicherheit zahlen wählen.
Schlimmer als Mindest-KU wird es keinesfalls.
Warum also Selbstmord aus Angst vor dem Tod begehen?
Im Übrigen ist JA-Beistand und eigener Anwalt tatsächlich ein Widerspruch. Das sollte er mal dem Beistand stecken.
Gruss Beppo
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
1. Es wird wechselseitig auf nachehelichen Unterhalt verzichtet.
2. Mein LG soll Kindesunterhalt für seinen Sohn anerkennen in Höhe des Mindestsatzes des Düsseldorfer Tabelle in der jeweiligen Altersstufe des Kindes unter Abzug des hälftigen staatlichen Kindergeldes, in vollstreckbarer Form beginnend mit November 2009. Er soll bis spätestens 10.12.2009 eine vollstreckbare Jugendamtsurkunde vorlegen und sich verpflichten, den KU an die Kindesmutter zu zahlen.
3. Mein LG verpflichtet sich, sich am Sonderbedarf für seinen Sohn (u.a. für Klassenfahrten sowie für Behandlungskosten der vermuteten Lese-Rechtschreibschwäche) hälftig zu beteiligen.
Hallo,
der Vergleichsvorschlag isgt als Verhandlungsbasis ganz brauchbar. Aber natürlich wird nicht einfach zugestimmt. Die Anwältin deines LG hat, wie viele Anwälte, offenbar keine Ahnung vom Verhandeln sondern nur vom Aufstellen von Rechtsstandpunkten und Maximalforderungen. So geht aber verhandeln nicht.
Dass kein EU mehr gefordert wird, ist akzeptiert. Da käme ja eh beim Gericht auch nix anderes heraus. Diese Sache ist also durch. Zum KU ist zunächst die Gegenseite darauf hinzuweisen, dass sie wegen der bestehenden Beistandschaft zum KU gar nicht vertretungsberechtigt ist, sie möge dieses Problem also zunächst auflösen. Zur Höhe des KU sollte man der Gegenseite die Einkommensnachweise zusenden und argumentieren, dass sich daraus leider nicht der Mindestunterhalt leisten lässt. Es wird daher ein Gegenvorschlag gemacht, z.B. 70% des Mindestunterhaltes plus 50% des nachgewiesenen und nötigen Sonderbedarfes. Irgendwo da käme es wohl auch bei einem Richter raus, weil der entweder einen Nebenjob oder eine haushaltsersparnis oder beides ins Urteil schreiben würde.
/elwu,
hält die große Mehrheit aller Juristen für im Wortsinne verhandlungsunfähig.
Hi
Kindes-UH hat in dieser Form (eigentlich überhaupt) nichts in einem Vergleich zu suchen. Die rechtliche Lage ist eindeutig, da gibt es nichts zu vergleichen. Ausserdem kann sowas in existenzielle Notlagen und auch zu Nachforderungen wegen "Vergleich zu lasten Dritter" bei Volljährigkeit werden.
Auch der Sonderbedarf ist unterhaltsrechtlich weitgehend geregelt. Aber auf eine Vermutung hin sich zur Zahlung zu verpflichten ist wohl irrwitzig.
Gruss oldie
Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.
Hallo Oldie,
wie meinst Du das? Kannst Du das bitte genauer erklären?
Soll nun die Ex einfach auf EU verzichten und der KU + Sonderbedarf wird kostenlos beim Jugendamt festgelegt?
Der Sohn hat übrigens keine Lese-Rechtschreibschwäche. Er bekommt gezielt Nachhilfe in Logik von Textaufgaben, Konzentrationsübungen usw.
Die Hälfte dieser Nachhilfe übernimmt schon die Uromi vom Sohn. Mein LG wurde hier überhaupt nicht mit einbezogen. Seine Ex wollte ihn zwar anrufen um mit ihm darüber zu reden; das Gespräch hat aber nicht stattgefunden.
Lieben Dank
Gruß Wichtel
Hi
Ja, beim KU solltest Du einen Titel machen. Entweder beim JA oder selber formulieren und notariell beglaubigen lassen. Den Sonderbedarf würde ich aussen vor lassen. Die Gegenseite hat nicht substantiert dargelegt, warum er notwendig ist. Daher besteht nicht der geringste Anlass, dies in einem (mehrere Jahre geltenden) Titel aufzunehmen. Im Zweifelsfall, so wie hier, sollte sowas nur auf momentane Freiwilligkeit beruhen. Der KU-Titel ist zu befristen auf den 18. Geburtstag.
Beim EU, sollte es ein Vergleich werden, unbedingt die Vergleichsgrundlagen, als solche benannt, mit aufnehmen. Das wäre zum Beispiel die Gesamtzahl aller gegenwärtigen UH-Berechtigten, das zu Grunde gelegt Einkommen von Dir und auch das EK der Ex eben alles was dazu geführt hat, dass genau dieser Zahlbetrag herauskommt. Zusätzlich gehört eine Befristung hinein, egal ob als Endatum definiert oder als Überprüfungstermin für weiterhin geltende EU-Ansprüche.
Immer bedenken: Vergleiche sind freiwillige Verpflichtungserklärungen. Was nicht darin enthalten ist tritt auch nicht ein, alles andere hingegen gilt ewig und drei Tage - oder bis zum Befristungsdatum.
Und ein weiterer Hinweis, jede Person hat einen isolierten, völlig eigenständigen UH-Anspruch. Daher ist es notwendig, für jeden Anspruch separat einen Titel (bei EU auch Vergleich) aufzusetzen. Nur so bleibt gewahrt, jeden einzelnen Anspruch auch separat ändern zu können und sich nicht noch zusätzliche Probleme um den Hals zu binden.
Gruss oldie
Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.
Hallo,
nun ist das Urteil da und wir benötigen wieder Eure Hilfe…
„Im Namen des Volkes!
In der Familiensache „mein LG“ gegen „seine Ex“ wegen Ehegattenunterhalts
Hat das Amtsgericht – Familiengericht – xxx
auf die mündliche Verhandlung vom 28.10.2010
durch den Richter am Amtsgericht Dr. xyz
für Recht erkannt:
1. Das Urteil des Amtsgerichts xxx vom 19.03.2003 wird dahingehend angeändert, dass der Kläger ab 01.11.2010 nicht mehr zur Zahlung von nachehelichen Unterhalts verpflichtet ist.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckbaren Betrages leistet.
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Abänderung eines Unterhaltstitels in Anspruch.
Die Parteien sind durch Urteil vom 19.03.1003 geschiedene Eheleute. Durch vorgenanntes Urteil ist der Kläger verpflichtet, an die Beklagte monatlichen nachehelichen Unterhalt von 215€ zu zahlen. Aus der Ehe der Parteien ist ein Kind geboren 1999 hervorgegangen. Das Kind lebt bei der Beklagten, die es betreut und das gesetzliche Kindergeld bezieht.
Durch das Urteil des Amtsgerichts vom 06.06.1007 war vorgenanntes Urteil für den Zeitraum September 2006 bis einschließlich Januar 2007 dahingehend abgeändert worden, dass der Kläger dieses Verfahrens für jenen Zeitraum monatlichen nachehelichen Unterhalt von 270€ zu zahlen hatte. Im Übrigen wurde die auf monatlichen nachehelichen Unterhalt von 555€ gerichtete Abänderungsklage abgewiesen.
Die Beklagte ist Verkäuferin und arbeitet im Rahmen einer Teilzeittätigkeit in einem Supermarkt. Sie erzielt dort ein monatliches Nettoeinkommen von 905,80€.
Der Kläger war zunächst Zeitsoldat (Z12). Mit Wirkung an April 2006 ist er aus dem Dienst der Bundeswehr ausgeschieden. Bis zum 31.12.2006 hat der Kläger eine durch die Bundeswehr geförderte schulische Ausbildung in yyy zum geprüften Betriebswirt absolviert. Hierbei handelte es sich nicht um eine Fachhochschulausbildung. Hinsichtlich der Zahlung von Übergangsgebührnissen und einer Übergangsbeihilfe wird auf das Urteil vom 06.06.2007 Bezug genommen. Seit dem 20.03.2009 ist der Kläger als Fahrer tätig und erzielt das aus den zur Akte gereichten Lohn/ Gehaltsabrechnungen ersichtliche Nettoeinkommen.
Der Kläger trägt vor, er habe sich intensiv um den Erhalt einer Arbeitsstelle als geprüfter Betriebswirt bemüht. Diese Erwerbsbemühungen seien jedoch erfolglos verlaufen. Eine Steuererstattung für die Jahre 2007 und 2008 habe er nicht erhalten. Ferner müsse sich die Beklagte aufgrund des Alters des Kindes fiktiv ein höheres Nettoeinkommen zuschreiben lassen.
Der Kläger beantragt:
Das Urteil des Amtsgerichts vom 19.03.2003 dahingehend abzuändern, dass der Kläger ab Rechtshängigkeit nicht mehr zur Zahlung nachehelichen Unterhalts verpflichtet ist.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte trägt vor, der Kläger müsse sich ein fiktives Einkommen aus einer Tätigkeit als geprüfter Betriebswirt von netto 1800€ anrechnen lassen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 28.10.2010 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Abänderungsklage gemäß § 323 Abs. 1 ZPO a.F. ist begründet.
Selbst wenn dem Kläger ein fiktives Einkommen aus einer Tätigkeit als geprüfter Betriebswirt zugeschrieben würde, wäre dieses auch aufgrund seiner längeren Arbeitslosigkeit allenfalls im unteren Bereich der durch diesen Beruf erzielbaren Einkommensspanne anzusiedeln. Bei einem derartigen Nettoeinkommen von max. 1.400€ und der vorrangigen Berücksichtigung der Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Kind mit einem Zahlbetrag des Mindestunterhalts von 270€ bzw. 334€ ab Februar 2011 (12.Geburtstag) verbliebe allenfalls ein nicht mehr zu titulierender bzw. gar kein Unterhaltsanspruch mehr. Es kann mithin offen bleiben, ob die Erwerbsbemühungen des Klägers ausreichend waren. Offenbleiben kann ebenfalls die Frage, ob die Beklagte ihrer eigenen Erwerbsobliegenheit in vollem Umfang nachkommt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre rechtlich Grundlage in §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.“
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Wir verstehen nicht, wieso der Ehegattenunterhalt nicht ab Januar 2009 eingestellt wurde. Zu diesem Zeitpunkt hatte mein LG keine Bezüge; weder von der Bundeswehr, noch vom Arbeitsamt. Seine Anwältin schreibt hierzu:
„Auch wenn eine Abänderung erst mit Wirkung ab dem 01.11.2010 erfolgt, gehe ich davon aus, dass ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden soll, da dieses für die Zeit davor aus formalen Gründen nicht aussichtsreich erscheint.“ Leider ist sie momentan nicht zu erreichen. Sie hat auch bei einreichen der Klage vergessen, den Pfändungsschutz zu beantragen.
Gleichzeitig kam Post von der Gegenseite, dass die ausstehenden Unterhaltsbeträge eingefordert werden. Die Anwältin meines LG sieht keine Möglichkeit, hiergegen vorzugehen und bittet um Mitteilung von Ratenzahlungsmöglichkeiten.
Könnt Ihr Licht ins Dunkel bringen?
Lieben Dank schon mal.
Gruß
Wichtel
Hi
Es handelt sich, so wie ich es lese um einen formalen Fehler, der zu Lasten deines LG geht.
Der Zeitraum von Jan. bis März 2009 ist nicht beachtet worden.
Da für eine Berufung die Höhe des Unterhalts(Jan. bis März) für das Berufungsgericht zu gering ist, ist die Aussicht auf Erfolg gleich null.
Daher das Schreiben der Ra'in.
Berufung kann aber trotzdem eingelegt werden, nur das Eis ist dünn.
Die geforderte Summe von 810,- Euro sind nach dem Urteil sofort pfändbar.
Gruss Wedi
Hallo Wedi,
lieben dank für Deine Antwort.
Leider handelt es sich um den Zeitraum Januar 2009 bis Oktober 2010.
Also 22 x 215€ = 4730€ wegen einem Formfehler?!
Kann man da nichts gegen tun??
Gruß
Wichtel
Ups, muss nochmal lesen, da ich nur von 3. Monaten ausgegangen bin.
Hab ich überlesen, sauerei. 😡
Kann man da nichts gegen tun??
Doch, gegen das Urteil angehen, auch gegen Anraten der Ra'in.
Wenn Ra'in gerade nicht zu erreichen ist, reicht auch ertsmal ein Fax, Einlegungsfristen sind in der Regel 4 Wochen.
Und sofort Pfändungsschutz beantragen.
Gruss Wedi
Hallo
er kann dagegen in Berufung gehen, klar, aber ich würde dafür auf jeden Fall den Anwalt wechseln, da braucht man einen mit Biß. In der nächsten Stufe werden dann sicher die ganzen Erwerbsobliegenheiten geprüft, und nicht einfach das Datum korrigiert, ab dem kein EU-Anspruch mehr besteht. Die Nachteile einer nächsten Runde sind (aus meiner Sicht) - weiter Ärger mit der Ex aufgrund des Gerichtsverfahrens, ggf jahrelang. Anwaltskosten. Ungewisser Ausgang. EU noch länger, oder unbefristet. Man weiß es ja nicht, die Gerichte entscheiden komisch, auch nach der Unterhaltsreform.
Die Vorteile des Urteils sind: Alle Kosten trägt die Ex. Auch seine Anwaltskosten. Es regelt eindeutig, und abschließend, dass EU wegfällt. Also nicht so einfach wieder aufleben kann, auch wenn er mal mehr verdient. Vielleicht sollte er lieber zur Schuldnerbratung gehen und sich "arm rechnen" und den geschuldeten 4730 € abstottern lassen, ggf durch Pfändung. Dann kann die Ex sich mit ihrem Titel den Hintern wischen, denn vor der Pfändung von EU müsste der Mindestunterhalt KU stehen. (das müsste er mal rausbekommen, ich weiß nicht genau ob es so ist und wie man es am besten anstellt).
Letztendlich entscheidet er selbt, ob er sich Ruhe erkaufen will. Denn die Ruhe an der Unterhaltsfront ist auch ein großes Stück Lebensqualität.
ligr ginnie
Durch Nachsicht setzt man der Gewalt kein Ende: damit bestärkt man die Gegner nur in der Gewissheit, sie hätten es mit einem Schwächling zu tun, der leicht zu bezwingen ist