eheähnliche Fernbez...
 
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eheähnliche Fernbeziehung? gibts sowas (unterhaltsrechtlich)?

 
(@Cashcow)

Hallo.
Meine Ex lebt nun seit knapp zwei Jahren in Fernbeziehung mit einem neuen Partner.
Sie gehen auch gemeinsam in Urlaub und auf Familienfeiern.
Reicht das, damit man von eheähnlicher Lebensgemeinschaft reden kann?
Und wenn nein, was passiert, wenn sie zusammenziehen?
Wird dann diese Zeit "angerechnet" auf die üblichen 2 bis 3 Jahre, die es braucht, bis eine
Beziehung als gefestigt angesehen wird?

Gruß CC

Zitat
Geschrieben : 14.02.2006 12:52
 Uli
(@Uli)

Hi CC,

das wird man hier pauschal nicht beantwortet bekommen. Da liegt viel in der richterlichen Auslegung.

Ich denke mal, man kann von einer eheähnlichen Gemeinschaft ausgehen, wenn gemeinsam in der Öffentlichkeit aufgetreten wird und wenn eine wirtschaftliche Verwobenheit vorliegt. Die Entfernung könnte nebensächlich sein. Es gibt ja auch viele sehr intakte Wochenendehen.

LG Uli

AntwortZitat
Geschrieben : 14.02.2006 13:43
(@Platt)

Hi,

vielleicht hilft dieses Urteil ein wenig weiter.

Eheähnliches Verhältnis auch bei Wochenendbeziehung


Wenn die ehemalige Ehefrau nach der Scheidung die gemeinsamen Kinder rund um die Uhr betreut, ist sie nicht verpflichtet, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Ihren Lebensunterhalt muss dann der Ex-Gatte bestreiten. Geht sie jedoch eine Beziehung mit einem neuen Partner ein, läuft sie Gefahr, ihren Unterhaltsanspruch zumindest teilweise zu verlieren. Dies gilt allerdings nur dann, wenn es sich bei der neuen Beziehung um ein "eheähnliches Verhältnis" handelt.
Das OLG Hamm hat nunmehr festgelegt, dass ein sehr eheähnliches Verhältnis auch dann vorliegen kann, wenn der neue Partner eine eigene Wohnung in einer anderen Stadt hat und sich oft im Ausland aufhält. Voraussetzung ist nur, dass die Beziehung offen zutage tritt und eine enge Lebensgestaltung beinhaltet. Hierfür reicht es aus, wenn die Freizeit, insbesondere die Wochenenden und der Urlaub, mit der geschiedenen Ehefrau und den Kindern gemeinsam verbracht wird.

OLG Hamm, 3 UF 78/98

Gruß
Platt

AntwortZitat
Geschrieben : 15.02.2006 02:12
DeepThought
(@deepthought)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Merci, Platt. Das Urteil im Volltext gibt es >hier<.

DeepThought

Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!

AntwortZitat
Geschrieben : 15.02.2006 09:57
(@taccina)
Registriert

Hallo,

also ich glaube auch das das eher im ermessen des Richters liegt.
Ich hab da ein Urteil gefunden (weiß grad nicht wo das war, aber ich werde es suchen und dann Nachreichen), das besagt, das es keine eheähnliche Gemeinschaft ist, wenn der neue Lebensgefährte/die neue Lebensgefährtin nicht in der selben Wohnung lebt.

Ich mach mich mal auf die Suche und werde das dann hier mal Posten.

Liebe Grüße Taccina

Bevor man das Vertrauen eines Menschen mißbraucht, sollte man sich im Klaren darüber sein, das man dann einen Menschen auf dem "Gewissen" hat.
Oder wie würdest Du es finden, Dein ganzes Leben lang nicht mehr wirklich vertrauen zu können?

AntwortZitat
Geschrieben : 15.02.2006 10:02
(@taccina)
Registriert

Da bin ich wieder...

Das ist zwar nicht das Urteil, welches ich gesucht habe, aber das klingt so ähnlich.


BGH: Fernbeziehung führt nicht zum Unterhaltsverlust des geschiedenen Ehegatten

Geht ein geschiedener Ehepartner eine neue „Beziehung auf Distanz“ ein, so führt das nicht zum Verlust seines Unterhaltsanspruchs. Dies geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs hervor (Az.: XII ZR 284/99).

Damit stellte der BGH die Voraussetzungen klar, unter denen eine neue, dauerhafte Partnerschaft geschiedener Frauen oder Männer dazu führen kann, dass dem unterhaltspflichtigen Ex-Partner weitere Zahlungen nicht mehr zumutbar sind.

Nach den Worten des XII. Zivilsenats darf der Unterhalt wegen grober Unbilligkeit nur dann herabgesetzt werden, wenn die neue Beziehung bereits zwei bis drei Jahre besteht und sich derart verfestigt hat, dass sie als „eheähnliches Zusammenleben“ anzusehen ist. Dies setze zwar nicht zwingend einen gemeinsamen Haushalt voraus. Lebten zwei Partner allerdings bewusst auf Distanz, um sich - etwa auf Grund der Erfahrungen in früheren Beziehungen - gegenseitig Freiraum zu gewähren, dann werde dies beim Unterhalt aus der geschiedenen Ehe nicht berücksichtigt.

Damit gab der BGH einer Frau Recht, die nach ihrer Scheidung im Jahr 1994 rund 1.300 DM Unterhalt für sich und ihre Tochter bezog. Seit dieser Zeit hatte sie eine feste Beziehung. Sie traf ihren neuen Freund an den meisten Wochenenden, fuhr mit ihm in Urlaub und nahm ihn zu Familienfeiern mit. Allerdings behielten beide ihre Wohnungen und gingen - um sich eine zeitweilige Unabhängigkeit zu sichern - während der Woche ihre eigenen Wege. Der BGH sah darin noch keine eheähnliche Beziehung, die dem Ex-Mann die weitere Unterhaltszahlung unzumutbar machen würde.

Ich wäre da mit der Argumentation vorsichtig!!!

Liebe Grüße Taccina

Bevor man das Vertrauen eines Menschen mißbraucht, sollte man sich im Klaren darüber sein, das man dann einen Menschen auf dem "Gewissen" hat.
Oder wie würdest Du es finden, Dein ganzes Leben lang nicht mehr wirklich vertrauen zu können?

AntwortZitat
Geschrieben : 15.02.2006 10:07
(@lilli)
Rege dabei Registriert

Moin,

ich habe letztens ein Urteil hierzu vom OLG Koblenz gefunden:

Ein geschiedener und unterhaltsberechtigter Ex-Ehepartner riskiert mit einer so genannten eheähnliche Beziehung den Unterhaltsanspruch. Dabei ist es nach einer heute bekannt gewordenen Entscheidung des Oberlandesgerichtes (OLG) Koblenz unerheblich, ob die neuen Partner in einer Wohnung zusammenleben und ob es zu intimen Beziehungen gekommen ist. Maßgeblich sei vielmehr, ob ihre wirtschaftliche Situation «ganz wesentlich verflochten ist», heißt es in dem Urteilsspruch (Az.: 13 UF 567/03).
Das Gericht hob mit seinem Urteil eine Entscheidung des Amtsgerichts Neuwied als Vorinstanz auf und gab der Klage eines geschiedenen Ehemannes auf Abänderung der gerichtlich festgelegten Unterhaltszahlungen statt. Er war der Auffassung, weitere Zahlungen an seine geschiedene Frau seien ihm nicht mehr zumutbar, da diese inzwischen in einer eheähnlichen Beziehung lebe.
Anders als das Amtsgericht sah das OLG in dem Fall sein Anliegen als berechtigt an. Wer eine neue Partnerschaft eingehe und dadurch «wie in einer Ehe versorgt» sei, sei unterhaltsrechtlich nicht mehr bedürftig. Daher seien dem geschiedenen Ex-Partner weitere Zahlungen tatsächlich nicht mehr zumutbar, heißt es in dem Urteil.

LG
lilli

Leben ist das, was passiert,
während Du eifrig dabei bist,
andere Pläne zu machen.
(John Lennon)

AntwortZitat
Geschrieben : 15.02.2006 10:11
(@taccina)
Registriert

Hi lilli

hm...

2 Posts, 2 verschiedene Urteile....

Wat denn nu?

Liebe Grüße Taccina

Bevor man das Vertrauen eines Menschen mißbraucht, sollte man sich im Klaren darüber sein, das man dann einen Menschen auf dem "Gewissen" hat.
Oder wie würdest Du es finden, Dein ganzes Leben lang nicht mehr wirklich vertrauen zu können?

AntwortZitat
Geschrieben : 15.02.2006 10:15
(@Cashcow)

Danke. Dann sieht es ja zumindest nicht hoffnungslos aus... :thumbup:

AntwortZitat
Geschrieben : 15.02.2006 10:27
DeepThought
(@deepthought)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Moin,

das Urteil des BGH gibt es im Volltext >hier< und das des OLG Koblenz in Zusammenfassung >hier<.

Das Urteil des BGH stellt auf mehrere Rügen des OLG-Urteiles ab. Es wird seitens des Unterhaltsverpflichteten vieles in Zweifel gestellt und ich denke, der BGH hatte schlicht die Schn... voll. Wichtig für die Beurteilung der Partnerschaft war dem BGH, dass der neue Partner einen eigenen Hausstand unterhielt, als Zeuge vorinstanzlich glaubhaft machen konnte, er wolle seine Unabhängigkeit bewahren und dass beide am selben Ort arbeiten, was bei einer gefestigten Partnerschaft einen Zusammenzug quasi bedinge.

Wie immer im Familienrecht: Einzelfallentscheidung und besonderer Würdigung der Interessen der Unterhaltsberechtigten.

DeepThought

Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!

AntwortZitat
Geschrieben : 15.02.2006 10:51




(@Cashcow)

Eine Anwältin hat meine Erfolgsaussichten (ohne allzuviele Details zu kennen) auf ca. 40% geschätzt...
Die Ansicht, Väter bis ans Ende aller Tage "melken" zu dürfen, scheint nach ihrer Aussage langsam zu schwinden bei den Gerichten. :thumbup:

AntwortZitat
Geschrieben : 16.02.2006 11:08