DT herabstufen
 
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DT herabstufen

 
(@Inselreif)

Hi,

mir läuft gerade über den Weg, dass sich der BGH mit der Praxis des "Abstufens" in der DT schon sehr kurz nach deren Umstellung beschäftigt hat und der Unterhaltsminimierung auch hier einen Riegel vorschieben möchte.

dd) Soweit das Berufungsgericht den Unterhaltsanspruch der Kinder des Klägers wegen der Zahl der Unterhaltsberechtigten, nämlich einer geschiedenen
Ehefrau und insgesamt dreier Kinder, um zwei Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle herabgesetzt hat, liegt dies im Rahmen seines tatrichterlichen
Ermessens, das aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden ist. Das Berufungsgericht wird allerdings zu berücksichtigen haben, dass die ab dem 1.
Januar 2008 auf der Grundlage des neuen Unterhaltsrechts geltende Düsseldorfer Tabelle höhere Einkommensschritte, nämlich jeweils 400 €, vorsieht, so dass
künftig regelmäßig eine Herauf- oder Herabstufung um eine Einkommensstufe ausreichend sein dürfte (vgl. Klinkhammer FamRZ 2008, 193, 195 f.).

Das hiesse: auch mit vier oder noch mehr Unterhaltsberechtigten wäre die allgemeine Regel nur eine Stufe herunterzustufen, wenn sich nicht ein mutiges Gericht findet, das den Einzelfall entsprechend würdigt. Weiss jemand, ob es hierzu eine Bestätigung, Korrektur oder weitere Konkretisierung gibt?

Gruss von der Insel

Zitat
Geschrieben : 27.03.2012 16:14
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Ich habe bisher noch kein Urteil gesehen, dass nur maximal eine Stufe rauf oder runter vorsieht.

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 27.03.2012 17:00
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin

Nun ja. Mehr als eine Stufe rauf geht ja auch gar nicht, jedenfalls logisch gedacht. Daraus schlussfolgere ich, dass der BGH lediglich die Herabstufung im Visier hatte. Allerdings ist mir nicht bekannt, dass mit dieser Begründung danach verfahren wurde. Zumal der BGH eindeutig sagt, dass dies eine Ermessensfrage des jeweiligen Richters ist. Dadurch greift auch keine Berufung, Beschwerde oder Revision.

Gruss oldie

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 27.03.2012 17:06
(@redwood)
Rege dabei Registriert

Mein Freund ist unterhaltspflichtig gegenüber vier Kindern und einer Noch-Ehefrau (für die allerdings nach Abzug des Unterhalts für die Kinder wegen Selbstbehalt nichts übrig bleibt). Er wird von seinem Anwalt bei der aktuellen Berechnung zwei Stufen heruntergestuft.

Die Scheidung ist noch am Laufen. Aber ich kann gerne dann vom Urteil hinsichtlich des Unterhalts berichten, sofern gewünscht. Da die Scheidung erst letzten Monat eingereicht wurde, wird das allerdings noch dauernd...

AntwortZitat
Geschrieben : 27.03.2012 20:10
(@emilian)
Rege dabei Registriert

Hallo Redwood,

das Ergebnis würde mich auch sehr interessieren.
Dass sein Anwaslt  um zwei Stufen herunterstuft, ist schon klar.  Es ist ja auch sein Anwalt.
Der gegnerische nimmt entsprechend vermutlich keine Abstufung vor, wenn er den geforderten UH berechnet. Ist ja auch ihr Anwalt...

Entscheidend und interessant aber  für wohl viele hier ist, wie die Gerichte ausurteilen.

Gruß
E.

AntwortZitat
Geschrieben : 27.03.2012 20:21
(@Inselreif)

Hi Redwood,

wieso eigentlich nur zwei Stufen bei fünf Unterhaltsberechtigten? Hat der Anwalt dazu was gesagt?

Gruss von der Insel

AntwortZitat
Geschrieben : 27.03.2012 21:13
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Dass sein Anwaslt  um zwei Stufen herunterstuft, ist schon klar.  Es ist ja auch sein Anwalt.

Ne, das ist gar nicht klar, sondern eher ein Beleg, dass der Anwaslt nichts taugt.

Nach amtlicher Zählweise müsste er um 3 Stufen runter, da die Mutter laut BGH auch dann mit gezählt wird, wenn für sie nix übrig bleibt.
Ob das dann durchgeht, ist ne andere Frage aber der eigene Anwalt sollte das wissen und entsprechend rechnen.

Bei mir selbst wurde übrigens bei gleicher Konstellation auch immer 3 Stufen runter gestuft.

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 27.03.2012 21:15
(@redwood)
Rege dabei Registriert

Bei mir selbst wurde übrigens bei gleicher Konstellation auch immer 3 Stufen runter gestuft.

Interessant zu wissen. Allerdings ändert das nichts am Zahlbetrag, da es eigentlich nur darum geht, welches Kind (verschiedene Mütter) wieviel bekommt. Würden die Kinder insgesamt weniger bekommen, würde halt die Noch-Frau die Restdifferenz zum Selbstbehalt bekommen. Sogesehen finde ich sogar besser, wenn das Geld sich ausschließlich auf die Kinder verteilt 🙂

Ich hab mir diesen Thread jetzt mal gespeichert und hoffe, dass ich bei einem Urteil dann nicht vergesse, ein Update zu posten 🙂

AntwortZitat
Geschrieben : 27.03.2012 22:34
(@emilian)
Rege dabei Registriert

Hallo Beppo,

Bei mir selbst wurde übrigens bei gleicher Konstellation auch immer 3 Stufen runter gestuft.

Von wem? Von einem Gericht?

Gruß
E.

AntwortZitat
Geschrieben : 27.03.2012 22:44
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Ja.
Mehrfach FG und einmal OLG.

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 27.03.2012 22:53




(@emilian)
Rege dabei Registriert

Gut zu wissen.
Gruß
E.

AntwortZitat
Geschrieben : 28.03.2012 00:18