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Drohende Zwangsvollstreckung / Unterhaltsanspruch bei volljähriger Schülerin

 
(@alexius)
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Hallo „Gemeinde“,

ich bin neu hier und komme gleich mit einem großen Problem.
Bis Vollendung des 18. Lj. (Nov. 2006) habe ich regelmäßig Unterhalt für meine Tochter bezahlt.
Letzte Woche kam nun der Gerichtsvollzieher und wollte aus einem Titel von 2005 vollstrecken. Mein RA konnte mir nicht groß helfen, er empfahl mir lediglich von der Mutter meiner Tochter die Offenlegung ihrer Einkommensverhältnisse anzufordern, da bei Volljährigkeit beide Seiten für den Unterhalt herangezogen werden.
Als ich beim Amtsgericht war um Aufschub zu erreichen, wurde dort festgestellt, dass ich gar keine Unterhaltspflicht mehr habe, da in den Urkunden von 1990&’92 drinsteht, dass der Unterhalt „bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres zu zahlen“ ist. Damit konnte ich die Zwangsvollstreckung abwenden.
Heute nun erhielt ich ein Einschreiben meiner Tochter (19 ½, 12.Klasse), dass ich ihr „bis zum 14.03.2008 ein Vermögensverzeichnis mitsamt Abschrift zu erstellen habe“, da lt. Amtsgericht „mein Einkommen nicht relevant sei“.

Zur Situation:
Aufgrund meiner Erkrankung erhalte ich eine Erwerbsgemindertenrente von 625,- €,
habe geringe Zinseinnahmen i.H. v. ca. 25,- €/Monat und wohne allerdings in einem belastungsfreien Einfamilienhaus.

Muss ich meiner Tochter gegenüber mein Vermögen offen legen -(wie mir mein RA sagte, bei Zwangsvollstreckung auf jeden Fall)-, oder reicht die Offenlegung der Einkommensverhältnisse (Rente und Zinsen).
Der RA sagte mir, gewinnen würde ich den Prozess, aber die Verfahrenskosten (von ihm geschätzte 3-4.000€) müsste ich meiner Tochter vorstrecken. Prozesskosten, auch in geringerer Höhe kann ich mir nicht leisten.

Muss ich mein Erspartes aufbrauchen für evt. Unterhaltsleistungen und die Mutter als verbeamtete Lehrerin nur Unterkunft und Kost?

Wer kann mir helfen? Danke!

Alexius


Zitat
Themenstarter Geschrieben : 08.03.2008 23:05
(@sokrates)
Schon was gesagt Registriert

Hallo Alexius,

ich denke, du kommst da nicht raus. Deine Tochter gilt als priviligierte Volljaehrige, also wie als minderjaehriges Kind, solange sie zu Hause lebt und in der allgemeinen Schulausbildung steckt. Das ist wohl der Fall. also muss die KM keinen Unterhalt leisten, du musst aber Einkommen und Vermoegen ansetzen. Auskunft musst du ebenfalls leisten. Der alte KU-Titel gilt weiter, wenn er dynamischen KU enthaelt, er hat keine Begrenzung - §798a ZPO- Anders wird das erst nach Abschluss der allgemeinen Schulausbildung, hier wohl das Abitur. Dann muss deine Ex-Frau mitzahlen. Du musst Abaenderungsklage stellen, sonst laeuft der alte Titel ewig weiter.

Gruesse


AntwortZitat
Geschrieben : 08.03.2008 23:40
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo Alexius,

also muss die KM keinen Unterhalt leisten, du musst aber Einkommen und Vermoegen ansetzen.

Falsch. Ab 18 sind beide Eltern zum Barunterhalt verpflichtet. Völlig unabhängig ob ein Kind noch zur Schule geht oder eine Ausbildung macht. Aus beider Einkommen wird der Bedarf ermittelt und dann auf die Eltern verteilt. Allerdings darf der Elternteil der das Kind beherbergt seinen Anteil weiterhin als Naturalunterhalt leisten.

Auskunft musst du ebenfalls leisten. Der alte KU-Titel gilt weiter, wenn er dynamischen KU enthaelt, er hat keine Begrenzung - §798a ZPO-

.

Ein Titel kann natürlich auf das 18. Lebensjahr begrenzt werden und ist damit auch so gültig. Ab 18 muß das Kind nämlich auch seine Bedürftigkeit nachweisen, z.B. dch Schulbescheinigung u.s.w.

Tina


Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 08.03.2008 23:56
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo Alexius,

Ein paar Sachen habe ich noch nicht verstanden.

Letzte Woche kam nun der Gerichtsvollzieher und wollte aus einem Titel von 2005 vollstrecken.
...
Als ich beim Amtsgericht war um Aufschub zu erreichen, wurde dort festgestellt, dass ich gar keine Unterhaltspflicht mehr habe, da in den Urkunden von 1990&’92 drinsteht, dass der Unterhalt „bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres zu zahlen“ ist. Damit konnte ich die Zwangsvollstreckung abwenden.

Das heisst, in dem Titel steht die Befristung nicht drin? Dann muss er weiter bedient werden. Damit ist Abänderungsklage erforderlich, welche aber leicht durchgehen müsste, weil dem Titel schlicht die Rechtsgrundlage fehlt

Heute nun erhielt ich ein Einschreiben meiner Tochter (19 ½, 12.Klasse), dass ich ihr „bis zum 14.03.2008 ein Vermögensverzeichnis mitsamt Abschrift zu erstellen habe“, da lt. Amtsgericht „mein Einkommen nicht relevant sei“.

Wenn du einen bestehenden Titel nicht bedienst, kann er aus deinem Vermögen gefordert werden. Auch wenn der Rechtsgrund erloschen ist.
Also sofort Abänderungsklage und Pfändungsschutz raus.

Muss ich meiner Tochter gegenüber mein Vermögen offen legen -(wie mir mein RA sagte, bei Zwangsvollstreckung auf jeden Fall)-, oder reicht die Offenlegung der Einkommensverhältnisse (Rente und Zinsen).

Solange der Titel existiert, Ja. Du musst dein Vermögen offenlegen

Muss ich mein Erspartes aufbrauchen für evt. Unterhaltsleistungen und die Mutter als verbeamtete Lehrerin nur Unterkunft und Kost?

Solange der Titel besteht ja.
Erst bei der Änderung bzw. Neufestlegung wird der Unterhalt  neu bestimmt und dann ausschliesslich auf Basis der laufenden Einnahmen. Und zwar sowohl deiner Tochter, deiner Ex und dir.

Also nochmal: Sofort Abänderungsklage und Pfändungsschutz raus.

Gruss Beppo


Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 09.03.2008 09:40
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

da in den Urkunden von 1990&’92 drinsteht, dass der Unterhalt „bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres zu zahlen“ ist

Öhm, bin ich heute zu blond? Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres ist doch eine zeitliche Begrenzung. Da die Tochter 19 1/2 nd somit über 18 ist der Titel nicht mehr gültig.

Tina


Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 09.03.2008 13:53
 sky
(@sky)
Registriert

Hi,

Letzte Woche kam nun der Gerichtsvollzieher und wollte aus einem Titel von 2005 vollstrecken.

fragt sich nur, was in dem Titel aus 2005 drinsteht.

Grüsse
sky


Je mehr Käse, desto mehr Löcher. Je mehr Löcher, desto weniger Käse. Daraus folgt: Je mehr Käse, desto weniger Käse a050

AntwortZitat
Geschrieben : 09.03.2008 14:49
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Das stimmt sky,

aber wenn aufgrund der Urkunden von ´92 oder so nicht weiter vollstreckt wurde nehme ich einfach mal andas da nichts anderes drinstand *grübel* Das sollte der Opener wohl nochmal genauer erklären.

Tina


Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 09.03.2008 14:53
(@alexius)
Schon was gesagt Registriert

Hallo Tina, Beppo und sky,

vorab erst mal vielen Dank für Eure Antwort, Ihr habt mich aber jetzt leicht verwirrt.

Und um Eure Verwirrung aufzulösen, zu den Urkunden.

In der von 1990/92 steht eine Befristung bis zum 18. Lj. drin. In den folgenden von 1996 bis 2005, heißt es:
„Er erklärt nach entsprechender Belehrung über die Rechtsfolgen der Unterhaltsverpflichtungserklärung, der Dynamisierung des Unterhalts und der Unterwerfungsklausel folgendes:“        dass ich mich in Abänderung des letzten Unterhaltstitels zur Unterhaltszahlung verpflichte…höhere Beträge, etc……….
„Wegen der Erfüllung dieser Verbindlichkeit unterwerfe ich mich der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde.“

Ihr werdet so eine Urkunde ja auch kennen?

Habe ich Licht ins Dunkel bringen können?

Grüße an Alle und noch einen schönen Rest-Sonntag

Alexius


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 09.03.2008 20:13
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Das verstehe ich jetzt mal als Bestätigung der Vermutung:

Die Befristung ist auf dem Weg durch die Instanzen abhanden gekommen und deine Tochter geht jetzt mit dem unbefristeten Titel hausieren.

Also nochmal, nix wie raus mit der Änderungsklage.


Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 09.03.2008 20:18
 sky
(@sky)
Registriert

Hi,

Er erklärt nach entsprechender Belehrung über die Rechtsfolgen der Unterhaltsverpflichtungserklärung, der Dynamisierung des Unterhalts und der Unterwerfungsklausel folgendes:“        dass ich mich in Abänderung des letzten Unterhaltstitels zur Unterhaltszahlung verpflichte…höhere Beträge, etc……….

die Abänderung bezieht sich auf den Unterhaltsbetrag, alle anderen Bestandteile des alten Titels bleiben unberührt, so auch die Befristung.

Zur eigentlichen Frage: Ein Vermögensverzeichnis kann nur über die Eidesstattlichen Versicherung gem. § 807 ZPO verlangt werden. Da die Voraussetzungen für eine Zwangsvollstreckung hier offensichtlich nicht vorliegen, kann die Gläubigerin das nicht durchsetzen.

Da ab Volljährigkeit beide Elternteile barunterhaltspflichtig sind, kann die Gläubigern von beiden Eltern Auskunft über das Einkommen gem. § 1605 BGB verlangen. Gemäß § 1603 BGB sind volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahrs, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden, minderjährigen Kinder gleichgestellt. Deshalb kann m.E. das Vermögen herangezogen werden, wenn der Unterhalt aus dem Einkommen nicht gedeckt werden kann.

Grüsse
sky


Je mehr Käse, desto mehr Löcher. Je mehr Löcher, desto weniger Käse. Daraus folgt: Je mehr Käse, desto weniger Käse a050

AntwortZitat
Geschrieben : 09.03.2008 22:37




(@alexius)
Schon was gesagt Registriert

ANWALTSBESUCH

Hallo,

jetzt habe ich etwas mehr Klarheit. War diese Woche bei einem Anwalt, der mir folgendes mitteilte:

der Titel von 1990/92 ist tatsächlich noch unverändert gültig und lief nur bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Die Zwangsvollstreckung ist somit hinfällig.
Wichtig für ähnlich Betroffene, diese Titel mit Beschränkung auf Vollendung des 18. Lj. gab es noch bis Ende 2006, seitdem sind sie generell unbefristet gültig.
Da sie bis jetzt noch nicht auf Fortsetzung des Unterhalts geklagt hat, muss ich außerdem rückwirkend keinen Unterhalt mehr bezahlen.  — Also ruhig verhalten!

Zu einer möglichen Abänderungsklage gilt folgendes: wenn ich zuerst klage, findet der Prozess an ihrem Wohnort statt, umgekehrt wenn sie zuerst, dann an meinem, auch weniger Kosten für mich.

Wenn sie die Klage verliert, und davon geht der Anwalt aus, bleiben die Kosten an ihr hängen, da sie aber kein Geld hat, werde ich in Vorlage treten müssen und habe dann einen 30 Jahre vollstreckbaren Titel gegen sie.

Das Vermögen muss ich nicht offen legen, allerdings einen aktuellen Steuerbescheid vorzeigen.

Hoffe ich kann dem einen oder anderen mit diesen Infos weiterhelfen.

Habe jetzt etwas Ruhe bis zur nächsten Attacke!

Grüße Alexius


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 16.03.2008 00:06
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Danke für die Rückmeldung Alexius,

ich hätte noch eine Nachfrage:

Wichtig für ähnlich Betroffene, diese Titel mit Beschränkung auf Vollendung des 18. Lj. gab es noch bis Ende 2006, seitdem sind sie generell unbefristet gültig.

Warum denn das? Meines Wissens kann man nach wie vor beim JA eine Befristng des Titels in den Titel aufnehmen lassen.

Tina


Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 16.03.2008 15:01