hallo ,ich hab mal wieder ne frage die meinen LG betrifft.
er hat heute post vom der stadt bekommen in der seine ex lebt.
es geht darum ,daß sie prüfen ,ob er unterhalt zahlen muß.
er zahlt brav für seinen sohn!.seine tochter lebt seit 2 jahren bei ihm (die mutter zahlt keinen unterhalt!)
trotzdem steht die tochter als leistungsbegünstige bei der mutter mit drauf :puzz: warum?
er soll alle vermögensverhältnisse offen legen ,inklusiv sparguthaben grummel.
da kommt er wohlnicht drum rum...soll die etwa echt noch von seinem mühsam ,nach der ehe angesparten profitieren :gunman:
ausserdem existiert ein ehevertrag ,in dem sie sich verpflichtet für sich selbst zu sorgen,sprich halbtags arbeiten zugehen, wenn der sohn 7 ist. er ist jetzt 9,hat sie auch getan ,ist dann aber von nem anderen ss geworden und hat gekündigt und lebt jetzt von hartz4 ,von dem anderen kv lebt sie auch wieder getrennt.
jetzt will das sozialamt von meinem lg wohl das geld für die ex haben ,obwohl sie nach der scheidung soviel verdient hat ,das ihr kein EU zustand.
was kann mein lg für das neue baby,das sie ja vom arbeiten abhält.
wir haben jetzt am montag einen termin beim anwalt ,denn es gibt soviele fallstricke ,das wir/er das nicht ohne anwaltliche rat tun möchte.
was meint ihr kommt auf ihn zu.
ach j a und in dem formular steht das er auch seine lebenspartnerin angeben muß ,soll das heissen mein geld wird auch angerechnet,hab ja selbst kaum was und 2 kids und das haus abzuzahlen. :abgelehnt:
bin für jede anregung ,z.b woran wir einen fähigen anwalt erkennen usw dankbar
lg lupina
[blau] vertrauen ist wie ein kartenhaus,mühsam aufzubauen,aber in sekundenschnelle zu zerstören[/blau]
Hi,
weshalb die Tochter noch bei der Mutter geführt wird müsst ihr am besten wissen. Ist sie denn mit Hauptwohnsitz bei euch gemeldet? Wenn ja, Kopie der Meldebestätigung der Antwort beilegen. Wenn nein, umgehend die Ummeldung nachholen.
SGB ist nicht mein Ding. Aber soweit ich weiß: Eheverträge, die Unterhalt für die Ex ausschliessen, selbst wenn da explizit 'auch für Zeiten der Not' drin steht, sind inzwischen oft wenig wert, sobald die Unterhaltsempfängerinnen zu Lasten der Allgemeinheit fallen. Allerdings muss erst mal die Unterhaltsgläubigerin einen Titel erwirken. Und da kommt natürlich auch die Unterhaltshistorie samt Ehevertrag zur Sprache.
In dem Formular steht nur dass er angeben muss, ob er eine LP hat. Nicht aber, was die verdient. Dein Einkommen geht in die Unterhaltsberechnung nicht ein und das Amt nichts an. Aber ihm könnten je nach Umständen des Einzelfalls fiktive Ersparnisse angerechnet werden, weil ihr zusammenlebt. Das ist zwar absurd, aber das ist mit fast allem so im Unterhaltsrecht.
cya,
elwu
Moin,
den RA-Termin sagt ruhig ab; kostet nur unnötig Geld und Zeit. Schreiben losjagen:
SgDuH
ihr o.a. Schreiben habe ich erhalten und überreiche anbei Kopie der Meldebestätigung meiner Tochter xyz in meinem Haushalt sowie Kopie (des ehem. geschlossenen Ehevertraged/der ehem. geschlossenen Trennungsfolgevereinbarung).
Ich betrachte die Angelegenheit als erledigt. Widrigenfalls erwarte ich Ihren Hinweis, welche Lebensumstände und Rechtsgrundlage Ihrer Meinung nach eine Unterhaltspflicht für mich gegenüber meiner geschiedenen Frau ergeben soll.
MfG
DeepThought
Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!
also seine tochter ist schon seit feb 2005! bei ihm gemeldet.-die meldung haben die beim sozialamt auch .und seit okt 06 hier bei mir,mit einversändnis der mutter!!!!!!!!!!!!!
mein lg wohnt seit jan 07 hier.
das problem ist ,das nicht seine ex auf unterhalt klagt ,sondern das sozialamt. sie haben aber im ehevertrag nicht auf unterhaltverzichtet ,sondern sie hat sich vrpflichtet zu arbeiten ,dem nach ist er nicht sittenwidrig sagt anwalt damals.
sie hat eben auch gearbeitet,in und nach der ehe wi im vertrag festgeschrieben,hat dann auf grund der ss aber aufgehört,die kleine ist jetz 1,5 und sie somit noch unter 3,nur dafür kann mein lg ja nix.
leider besteht keine gerichtliche folgevereinbahrung oder unterhaltstitel von der scheidung,warum frag mich nicht.
und es ist lieb deep :thumbup: ,dass du meinst anwalt wäre unnötig,aber er ist schon mal ohne auf die nase gefallen.
wir hatten ja ein bisschen auf das neue unterhaltsgesetz spekuliert ,aber ob und wann das kommt ?????????????
lg lupina
[blau] vertrauen ist wie ein kartenhaus,mühsam aufzubauen,aber in sekundenschnelle zu zerstören[/blau]
Hallo lupina,
er soll alle vermögensverhältnisse offen legen ,inklusiv sparguthaben grummel.
da kommt er wohlnicht drum rum...
schau bitte auch hier: http://www.vatersein.de/forum-topic-8657.0.html
demnach besteht zwar eine Auskunftspflicht über Einkommen, nicht jedoch übers Vermögen (Sparguthaben).
Gruß
eskima
oje aus dem beamtendeutsch werd ich nicht schlau,wo steht denn das nur einkommen ,aber nicht vermögen. sind zinseinkünfte nicht auch einkünfte und die an das vermögen gekoppelt? manno warum muß das so kompliziert sein?????????????
hilfe übersetzt mir das doch einer das bitte ,bin heute einfach zu blond 😉
lg lupina
[blau] vertrauen ist wie ein kartenhaus,mühsam aufzubauen,aber in sekundenschnelle zu zerstören[/blau]
Hallo,
ich würde mich darauf berufen, dass beim Scheidungsverfahren keiner dem anderen unterhaltspflichtig war. 'Damit ist die Unterhaltsketet gerissen. Außerdem ist in erster Linie der KV des neuen Kinder dafür zuständig, dass sie nicht arbeiten gehen kann.
Im übrigen kann er - da die KM keinen Unterhalt für die Tochter zahlt - den doppelten Tabellenbetrag für sie von seinem Einkommen abziehen. Ebenso den Unterhalt für das andere Kind.
Aber ich würde an seiner Stelle darauf bestehen, dass er familienrechtlich nicht zu Unterhalt verpflichtet ist.
Sophie
Hallo Lupina,
Da die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Satz 1 SGB II erfüllt ist, kann die Beklagte vom Kläger Auskunft über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse verlangen. Ebenso ist sie berechtigt, sich Nachweise über die Einkünfte des Klägers vorlegen zu lassen (§ 60 Abs. 2 Satz 3 SGB II i.V.m. § 1605 Abs. 1 Satz 2 BGB). Einer weitergehenden Konkretisierung bedarf es im Hinblick auf das Bestimmtheitserfordernis des § 33 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch nicht. Nachdem die Beklagte ihr Nachweisverlangen nicht näher präzisiert hat, ist es vorbehaltlich einer weitergehenden Präzisierung dem Kläger vorbehalten, die Art des Nachweises zu bestimmen. Dabei bieten sich z.B. - für den Kläger ohne weiteres erkennbar - Gehaltsabrechnungen an.
Ich sehe grad, da scheint noch ein Fallstrick drinzustecken: Auskunft über Vermögensverhältnisse wird bejaht, aber nachgewiesen werden muss nur Einkommen :phantom:
Gruß
eskima
na das auf jeden fall,deshalb ja auch der anwalt.
lieber ein paar hundert euro fürn anwalt ,als in paar tausende ungerechtfertigt an die ex.
ich bin sonst ein sehr friedlich ,aber bei dieser frau sehe rot.
was die meinem schatz und vorallem seiner tochter an getan hat und zurzeit noch antut ist so fies ,aber as ist ein anderes thema......
drück uns bloß die daumen ,das dieses thema endlich mal vom tisch kommt ,endlich ein klares urteil da ist und wir ruhe haben,seufz ;(
lg lupina
[blau] vertrauen ist wie ein kartenhaus,mühsam aufzubauen,aber in sekundenschnelle zu zerstören[/blau]
mal reaktivieren und auf den neusten stand bringen
waren beim RA,mein lg ist verpflichtet auskunft über sein einkommen zu geben,aber nochmla für alle ganz wichtig
VERMÖGEN MUß NICHT ANGEGEBEN WERDEN!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!
einkommen des lebenspartners nur bei ehen oder eingetragenen pathnerschaften homoehe
jetzt sind wir gespannt was kommt.
drück uns die daumen das es schnell geht und das die ex endlich mal das bekommt was sie verdient 😉
lg lupina
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