Denkproblem!!
 
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Denkproblem!!

 
(@paulina)
Nicht wegzudenken Registriert

hallo an alle "Allwissenden"
😀

ich habe ein problem mit der definition von abänderung und widerruflicher zwangsvollstreckungsverzicht.

den letzteren begriff finde ich vermehrt in foren wieder, aber die geister streiten sich da...

kleines fiktives beispiel:

titel 2000 über 400€ für ein kind
2002 wird ein weiteres kind geboren und es entsteht ein mangelfall
KV beantragt die abänderung des titels beim JA
JA bietet einen W. Z. an
für kind 1 laut titel 400€ , durch den W.Z. 200€
für kind 2 ( beim KV lebend ) werden auch 200€ angesetzt.
KV kommt seinen einkommennachweisen nicht rechtzeitig nach und wird somit 2004 vom JA aufgefordert rückwirkend ab 2002 für kind 1 400€ zu zahlen laut titel von 2000.
kind 2 erhält denmanch trotzdem nur 200€

- für meine verständnisse klare grundrechtsverletzung dem 2. kind gegenüber, weil das 1. kind durch die vorgehensweise bevorzugt wird.
außerdem dachte ich, der titel wäre geändert, weil KV unverschuldet eingeschränkt leistungsfähig.

KV beantragt beim AG eine abänderungsklage, da das JA nach mehrfacher schriftlicher aufforderung nicht dem KV mitteilen konnte, ob durch den W.Z. doch schulden auflaufen. dort wird dem KV unfreundlich mitgeteilt, daß dies doch durch den widerruflichen zwangsvollstreckungsverzicht von 2002 durch das JA bereits geschehen ist! außerdem gibt es nur 1 Titel, es wird nie ein neuer titel ausgestellt!!!

- sehr komisch, gebe ich in die suchfunktion abänderung ein, dann finde ich in einem post eine antwort von DT, wonach der alte titel durch einen neuen für unwirksam erklärt wird-
sehr komisch... gibt es tatsächlich nur einen einzigen unterhaltstitel, den man trotz abänderung gar nicht ändern kann??? 😮

ich dachte bis dato eigentlich, wenn man eine änderung des unterhalts beantragt, weil man unverschuldet eingeschränkt leistungsfähig ist, dann gilt auch der neue betrag, in diesem fall die 200€.
aber wieso will und kann das JA denn immer die 400€ rückwirkend fordern???? dann ist es doch keine abänderung????? dann laufen doch schulden auf, oder????? was ja dann schon fast betrug seitens des JA wäre...weil sie von der unverschuldeten eingeschränkten leistungsfähigkeit rechtzeitig informiert wurden...

denn wenn der titel abgeändert ist auf die 200€ in meinem beispiel und der KV würde einfach nicht zahlen, dann kommt es doch eigentlich zu einer pfändung der 200€ und nicht 400€ ???? :question:

klärt mich doch mal bitte auf, büdde!!!!!
kann mir nämlich nicht vorstellen, daß ein W. Z. eine unterhaltsabänderung ist, denn dann brauch man doch nicht zwei begriffe. außerdem ist es immer noch nicht klar, ob sich dabei schulden ( unrechtmäßig ) beim JA anhäufen. google u.ä. ist nicht wirklich hilfreich, da stehen wohl viele ohne passende erklärung da...

hoffe auf alle " allwissenden " hier im forum!!!!!
sehe da nämlich nicht durch...selbst von anwälten habe ich zwei verschiedene meinungen gehört :knockout:

DANKE DANKE

grüße,
paulina


„Wenn man keine Ahnung hat: Einfach mal Fresse halten.“  ---  Dieter Nuhr

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 17.06.2005 14:41
 Xe
(@_xe_)
Registriert

Moin,

was soll eine WZ sein?

Der Titel ist maßgeblich. Jede Änderung, die den Titel nicht durch einen anderen ersetzt oder den Titel durch Gerichtsbeschluß für ungültig erklärt, ist nichtig, der der Titel eine Pfändungsunterwerfung enthält. Sprich: wenn die KM mir sagen würde, "hey, der KU braucht dann und dann nicht gezahlt werden", könnte sie den dann zeitnah pfänden lassen.

Das Jugendamt hat nur ein Problem: die Inverzugsetzung. Wenn die Summe nicht SOFORT nach Nichteingang in Verzug gesetzt wurde, gucken die mehr oder minder in die Röhre, da Ansprüche zeitnah durchzusetzen sind. Ansonsten verfällt die Forderungsgrundlage.

Der KV aus dem Beispiel hat allerdings auch ein Problem: wenn der Ttiel nicht geändert wurde, ist die Schuld bei 400 € und nicht bei 200 €, da der Titel maßgeblich ist. Sollte das der Fall sein, das JA nochmals mit Bezug auf die ursprüngliche Sachlage und die ursprünglichen Gespräche auffordern, den Titel abzuändern (am besten rückwirkend, ist die Frage, ob die das machen), ansonsten bleibt nur eine Abänderungsklage mit Antrag auf Vollstreckungsschutz, damit nicht währenddessen gepfändet werden kann, solange das Verfahren schwebt.

Gruß, Xe


AntwortZitat
Geschrieben : 17.06.2005 15:11
(@paulina)
Nicht wegzudenken Registriert

hallo xe,

W.Z. = widerruflicher zwangsvollstreckungsverzicht

hir ebend meine frage ob keine schulden auflaufen!
ob der w. z. eine abänderung ist oder nicht?
JA und AG sagen ja, aber nie schriftlich!!!
wie gesagt, antrag auf abänderung ist abgelehnt worden, weil der w. z. angeblich eine abänderung ist. aber warum wird dann immer willkürlich der alte titel als grundlage für eine pfändung oder unterhaltsforderung rückwirkend seitens des JA vorgenommen und nicht der betrag aus dem w.z.???

also wenn ich dich richtig verstehe, dann ist die aussage des AG ( das ein titel nie erneut ausgestellt wird ) falsch?!
also bei einer änderung wird kein neuer titel erstellt, sagte die gute frau beim AG, ist nicht richtig???

also laufen bei einem w.z. doch schulden auf, die dann unrechtmäßig auflaufen???

wie gesagt, das konnte in anderen foren auch nicht wirklich geklärt werden, so wie ich es dort immer las...?!

dann hilft zur not wohl dienstaufsichtsbeschwerde gegen den SB des JA, weil er den titel richtig hätte abändern müßen?
und klage bei gericht?

herrlich....unterhalt....ein buch mit sieben sigeln 😀 😀

grüße,
paulina


„Wenn man keine Ahnung hat: Einfach mal Fresse halten.“  ---  Dieter Nuhr

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 17.06.2005 15:21
 Xe
(@_xe_)
Registriert

Moin,

somit ist die Ausgangslage klar. Die Pfändung wurde damit ausgesetzt, die im Titel verzeichnete Schuld aber somit nicht abgeändert, sondern nur widerruflich auf die Durchsetzung verzichtet. Die titulierte Schuld ist damit nicht aufgehoben.

Gruß, Xe


AntwortZitat
Geschrieben : 17.06.2005 18:03
 sky
(@sky)
Registriert

Hi,

Das Jugendamt hat nur ein Problem: die Inverzugsetzung. Wenn die Summe nicht SOFORT nach Nichteingang in Verzug gesetzt wurde, gucken die mehr oder minder in die Röhre, da Ansprüche zeitnah durchzusetzen sind. Ansonsten verfällt die Forderungsgrundlage.

Wieso hat JA ein Problem? Der Unterhalt ist doch tituliert. Da ist nix mehr mit Inverzugsetzung.

Deinen weiteren Ausführungen schließe ich mich ansonsten voll und ganz an.

Gruss
sky


Je mehr Käse, desto mehr Löcher. Je mehr Löcher, desto weniger Käse. Daraus folgt: Je mehr Käse, desto weniger Käse a050

AntwortZitat
Geschrieben : 17.06.2005 18:36
 Xe
(@_xe_)
Registriert

Moin Sky,

grade das ist die Frage, auch titulierter oder per Gerichtsbeschluß festgelegter EU/TU kann nach einem Jahr verfallen, wenn er nicht gefordert wird. Ansonsten müßten die üblichen Verjährungsfristen greifen, und auch das ist hier fraglich. Ich fürchte nur (nach längerem Nachdenken), daß dieser widerrufliche Vollstreckungsverzicht grade dafür als Munition reichen könnte, um darzulegen, daß der Schuldner unterrichtet war.

Auf jeden Fall riecht das Ganze nach einer riesigen Sauerei.

Gruß, Xe


AntwortZitat
Geschrieben : 17.06.2005 18:51
 sky
(@sky)
Registriert

Auch Moin,

grade das ist die Frage, auch titulierter oder per Gerichtsbeschluß festgelegter EU/TU kann nach einem Jahr verfallen, wenn er nicht gefordert wird.

nee, titulierte Forderungen unterliegen den Verjährungsvorschriften. Da ist auch nix mit "verfallen".

Was Du meinst, findet vor der Titulierung statt. Eine Forderung muss nach Inverzugsetzung auch zügig (z.B durch Klageerhebung) geltend gemacht (also gefordert) werden.

Ansonsten müßten die üblichen Verjährungsfristen greifen, und auch das ist hier fraglich. Ich fürchte nur (nach längerem Nachdenken), daß dieser widerrufliche Vollstreckungsverzicht grade dafür als Munition reichen könnte, um darzulegen, daß der Schuldner unterrichtet war. Auf jeden Fall riecht das Ganze nach einer riesigen Sauerei.

Jau, klar kann man hier von einer Abänderung reden, aber nur was den Zwangsvollstreckungsverzicht angeht. Bei geschickter Formulierung versteht ein Unterhaltpflichtiger da ganz schnell was ganz anderes.

Gruss
sky


Je mehr Käse, desto mehr Löcher. Je mehr Löcher, desto weniger Käse. Daraus folgt: Je mehr Käse, desto weniger Käse a050

AntwortZitat
Geschrieben : 18.06.2005 14:55