Hallo,
die neue Düsseldorfer Tabelle bezieht sich auf nur noch zwei Unterhaltsberechtigte.
Bedeutet das, dass mein Mann, der bisher zwei Stufen hochgestuft wurde (Gehaltsstufe 7 auf Stufe 9)
weil er nur einen Unterhaltsberechtigen Sohn hat, jetzt auf Stufe 8 hochrutscht?
Vielen Dank!
Hallo smile17,
genau so ist das wohl gemeint; es ist jedenfalls die einzig vernünftige Art und Weise, wie man diese Änderung im Regelwerk der Düsseldorfer Tabelle verstehen kann. Obwohl - was gilt schon Vernunft, im Angesicht des deutschen Familienrechts ... 😉
Allerdings, unaufgefordert wird euch kaum jemand diese Änderung hinterhertragen, da muss dein Mann sich ggf. schon selber kümmern. Wie ist denn der Unterhalt für seinen Sohn geregelt - Jugendamtsurkunde? Gerichtsurteil? Freiwillige Vereinbarung mit Ex?
Viele liebe Grüße,
Malachit.
Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.
Hallo smile,
im Grunde hast du es richtig erfasst.
Was aber dabei nicht klar ist, ob diese Tatsache eine Abänderung rechtfertigt.
Tina
Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen
*vollquoting gelöscht*
da bin ich ja schon mal beruhigt, dass ich das richtig verstanden habe. der unterhalt wird und wurde vom JA berechnet.
grüße
smile17
*vollquoting gelöscht*
warum sollte es nicht? auch wenn die DDT "nur" eine Richtlinie sein soll, halten sie sich alle bei
den erhöhungen sehr genau an alles andere...
liebe grüße
ebenfalls tina
Hallo Tina,
auch wenn die DDT "nur" eine Richtlinie sein soll, halten sie sich alle bei den erhöhungen sehr genau an alles andere...
Auch das hast du völlig richtig erkannt: Bei den Erhöhungen halten sich Jugendämter, Gerichte usw. sehr strikt daran ;-(
Willkommen in der Wahnwelt des deutschen Familienunrechts!
Viele liebe Grüße,
Malachit.
Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.
Hi
Und ich denke mal, der §323a ZPO könnte hier ein exzellentes Werkzeug sein, dies auf dem Klageweg durchzusetzen. Was sollte wohl ein besserer Rechtfertigungsgrund sein als eine Änderung in der Rechtssprechung mit dem Hintergrund einer geänderten Gesetzeslage?
Gruss oldie
Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.
Hallo Oldie,
Problem hier: die DT stellt keine Rechtsnorm dar und hat keine Gesetzeskraft.
Maßstab dürften hier die bekannten 10% sein, die unterschritten werden (13%-5%=8%). Hier ist also das erste Urteil oder der erste negative PKH-Beschluss abzuwarten.
Gruß,
Michael
Die Klage ist nur zulässig, wenn der Kläger Tatsachen vorträgt, die die Abänderung rechtfertigen.
Aha. Oder in anderen Worten:
"Die Klage ist nur berechtigt, wenn sie berechtigt ist!"
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
Hallo zusammen,
ich werde die Runterstufung auf alle Fälle angehen und die Erhöhung bis zur Klärung nicht mittragen bzw. weiterhin den alten Betrag zahlen.
Mein Titel ist ebenfalls vom JA und dynamisch.
Evtl. sieht es das JA direkt ein. Und wenn nicht, dann sehe ich ehrlich gesagt die Chancen vor Gericht nicht so schlecht.
Den Zusammenhang der 13% mit der reduzierten Zahl der Berechtigten wurde immerhin vom OLG Düsseldorf in der Pressemitteilung hervorgehoben. Das ist jetzt natürlich kein Richterspruch oder Urteil, lässt aber schon den Rückschluss zu, wie dieses Oberlandesgericht den Fall sieht.
Thodie
Hatte das selber Problem... im anderen Thread bereits erwähnt. Nach Hinweis von mir auf dei neue Rechtslage der DDT 2010 wurde ich sofort um eine EK Gruppe herunter genommen. Wurde ohne Problem gemacht!
BG
Guten Tag,
möchte mich der Frage mal anschließen da ich das auch nicht ganz verstehe.
Ich habe zwei unterhaltspflichtige Kinder und eine unterhaltspflichte Ex-Frau.
Wenn die Ex nun als 3. unterhaltsberechtige Person gilt kann ich dann laut
DT 2010 um eine Stufe runterrutschen?
Wolfi
Hallo Wolfi,
Wenn die Ex nun als 3. unterhaltsberechtige Person gilt kann ich dann laut DT 2010 um eine Stufe runterrutschen?
Genau so würde ich das sehen, also sieh' zu, dass du das umgehend so anerkannt bekommst. Dass du dabei auf der anderen Seite der Ladentheke keine Freudensprünge sehen wirst, dürfte dir allerdings klar sein ... aber es geht bei diesem "runterrutschen" ja nicht darum, dass deine Unterhaltszahlungen gesenkt würden, sondern es geht darum, dass die diesjährige Steigerung statt 13% "nur" 5% beträgt ...
Viele liebe Grüße,
Malachit.
Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.
Danke für die prompte Antwort. Wer ich dann mal tun und sehen was passiert.
Gruß Wolfi
Hallo zusammen,
ich habe hier mal mein Anschreiben an das zuständige Jugendamt zur kenntnisnahme hereinkopiert:
Überprüfung eines bestehenden Unterhaltstitels
Verpflichtungsurkunde XXXXX für das Kind XXXXX, *09.12.1993
Sehr geehrte Damen und Herren!
Wie Ihnen bekannt ist, stellte das Oberlandesgericht Düsseldorf gestern im Rahmen einer Presseveranstaltung die Düsseldorfer Tabelle 2010 vor.
Die Anpassung wurde erforderlich, da sich zum Jahreswechsel die steuerlichen Kinderfreibeträge und das Kindergeld geändert haben.
Das zum 01.01.2010 in Kraft getretene sog. Wachstumsbeschleunigungsgesetz sieht einen deutli-chen Anstieg des Freibetrages für das sächliche Existenzminimum eines Kindes (Kinderfreibetrag) vor. Da der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder, der den Beträgen der ersten Gruppe der Düs-seldorfer Tabelle entspricht, sich nach diesem Freibetrag richtet (§ 1612a BGB) und die Unter-haltsbeträge für höhere Einkommensgruppen wiederum auf den Mindestunterhaltsbeträgen auf-bauen, erhöhen sich die Tabellenbeträge, d.h. die Unterhaltsbedarfsbeträge, gegenüber 2009 beträchtlich.
Die deutliche Erhöhung soll jedoch dadurch abgemildert werden, dass die Tabelle ab sofort eine bestehende Unterhaltsverpflichtung gegenüber zwei statt bisher drei Unterhaltsberechtigten ausweist. Eine Heraufstufung in der Tabelle wird daher erst bei einem Unterhaltsberechtigten in Betracht kommen.
Bei der Düsseldorfer Tabelle handelt es sich zwar nicht um ein Gesetz; aber allein schon aufgrund der Tatsache, dass die Düsseldorfer Tabelle - die nebst Anmerkungen ihre Grundlage auf Koordi-nierungsgesprächen, die unter Beteiligung aller bundesdeutschen Oberlandesgerichte und der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages e.V. zurückzuführen ist - in der Familiengerichtsbarkeit nahezu uneingeschränkt Anwendung findet, entwickelt sie in dieser Anwendung regelmäßig gesetzesähnlichen Charakter.
Wenn nun mit der aktualisierten Düsseldorfer Tabelle 2010 ein grundsätzlich wichtiger Berechnungsmaßstab (nämlich die Regelanzahl der Unterhaltspflichtigen von drei auf zwei) geändert wird, kann daraus gefolgert werden, dass damit eine erhebliche Änderung zu einer nach altem Recht vorgenommene Berechnung vorliegt, die für sich alleinstehend schon die Grundlage eines Abänderungsgrundes darstellt. Ansonsten wäre es nicht nur aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht nachvollziehbar, warum Unterhaltsverpflichtete, die nach der Düsseldorfer Tabelle 2010 aktuell eingestuft werden, besser gestellt werden, als die Altfälle, die nach der Düsseldorfer Tabelle 2010 ihre Unterhaltsbeträge anzupassen (erhöhen) haben, denn diese sind von der deutlichen Steigerung der Unterhaltsbeiträge von mindestens 13 % genauso betroffen und müssen daher von der im Gegenzug offensichtlich gewollten Abmilderung ebenso Gebrauch machen können.
Diesen Äbänderungsgrund bitte ich für o.a. Verpflichtungsurkunde zu prüfen und begründe dies wie folgt:
ich bin 2 Unterhaltsberechtigten (meinen Söhnen XXXX und XXXX) zum Unterhalt verpflichtet,
Grundlage für die o.a. Verpflichtungsurkunde XXXXX war die Heraufstufung um
zwei (!) Stufen auf 150 % des Regelbetrages,
bei einer Neuberechnung meines unterhaltsrelevanten Einkommens (sh. Berechnung unten) nach der Düsseldorfer Tabelle 2010 würde die Einstufung in Stufe 3 (110 %) und keine Heraufstufung (da zwei Unterhaltsberechtigte) mehr vorgenommen,
diese Änderung der Berechnungsgrundlage ist von grundsätzlicher Bedeutung und daher schon für sich alleinstehend ein erheblicher Grund zur Neuberechnung (Argumentation oben),
darüber hinaus würde auch eine Änderung (Minderung) des Unterhaltsbeitrages um monatlich XXX € eintreten (siehe Berechnung unten), die als erheblich eingestuft werden kann
Bei der Berechnung meines unterhaltsrelevanten Einkommens habe ich folgende Daten zugrunde gelegt:
Jahresbruttoeinkommen 2009 (Anlage 1) = €
minus AG-Anteil VWL (Anlage 1) = €
minus Lohnsteuer (Anlage 1) = €
minus Solidarzuschl. (Anlage 1) = €
minus KV/PV-Beiträge (Anlage 2) = €
minus KV/PV Beiträge Kinder (Anlage 3) = €
minus berufsbedingte Aufwendungen = €
(Anlagen 4 und 5)
minus sekund. Altersvorsorge max. 4% = €
v. Bruttoeinkommen (Anlage 6)
anrechenbares Jahreseinkommen = €
anrechenbares Monatseinkommen = € = €
Bei einem anrechenbaren Monatseinkommen in Höhe von XXXXX€ wird nach der Düsseldorfer Tabelle 2010 die Einstufung in die Stufe 3 (110 % vom Regelsatz) vorgenommen und für die Altersstufe 17 ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von XXXX€ festgesetzt.
Gemäß Anlage zur o.a. Verpflichtungsurkunde habe ich aktuell bei einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von XXX € (X % vom Regelsatz XXX €) zu zahlen, also XXX€ mehr. Diese Mehrbelastung in Höhe von rd. 9 % ist bei einer eher fließenden Wesentlichkeitsgrenze in der Einzelfallbetrachtung ebenfalls als erheblch zu werten und beinhaltet damit ebenso einen Abänderungsgrund.
Mit freundlichen Grüßen
...vielleicht kann ja jemand was damit anfangen!
Gruß
Hallo was_guckst_du,
und hast du schon eine Antwort?
Tina
Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen
Hallo Tina,
eine Antwort liegt noch nicht vor. Sobald ich etwas erhalte, werde ich euch informieren!
Gruß
Wilfried
Danke
Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen