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Das leidige Thema Unterhalt

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(@nordlicht84)
Rege dabei Registriert

Hallo,

nun brauche auch ich mal die Hilfe vom Forum.

Kurz zur Situation, ich habe mit meiner Ex Frau zwei Kinder (7 und 10) und zahle Unterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle.
Nun werde ich zum Ende des Jahres nochmal Papa mit meiner neuen Lebensgefährtin.

Ich habe ein Einkommen von ca. 1850€ Netto wenn das dritte Kind kommt würde ich somit unter den selbstbehalt rutschen.

Nun zur Frage mir ist klar das 1080€ der Selbstbehalt sind und der Rest "quasi" auf die Kinder aufgeteilt wird (Quotelung).

Nun ist meine Frage reicht es wenn ich meiner Ex mitteile das sie ab den Tag der Geburt nur noch Summe X bekommt oder MUSS es durchs Gericht bzw. Anwalt bzw. Notar festgelegt werden.
Meine Ex bekommt nämlich Wohngeld ich weiß nicht ob Sie dafür ein offizielles Schriftstück braucht oder ob eins von mir reicht.
Bis jetzt haben wir es sehr entspannt und ohne Streit geregelt was ich natürlich gerne fortsetzen würde.
Ich möchhte auch nicht am Unterhalt sparen bitte nicht falsch verstehen.

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 27.05.2019 12:47
(@kasper)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin,

das kommt jetzt stark darauf an, ob ein Titel (Notar oder Jugendamtsurkunde) existiert, oder nicht.

Gibt es einen Titel, kannst Du den nur ändern, indem die KM (der zwei Kinder) einwilligt und der Titel geändert wird. Will sie dies nicht, dann musst Du eine Änderungsklage einreichen ... was sich, wenn man den Mindestunterhalt unterschreiten will, ziemlich schwierig werden dürfte.

Sollte es keinen Titel geben, dann empfehle ich, mit allen Einkommensunterlagen und der Tatsache der dann drei Kinder eine neue Berechnung durchzuführen (kannst Du hier über das Forum machen) und dies dann der KM vorzulegen bzw. sich zu besprechen.
Letzteres würde ich aber erst dann machen, wenn das dritte Kind auch tatsächlich da ist. Vorbereiten geht aber jetzt schon ...

Gruß
Kasper

Gott gebe mir die Gelassenheit, Dinge zu ertragen, die ich nicht Ändern kann, den Mut, Dinge zu Ändern, die ich Ändern kann und die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden.

AntwortZitat
Geschrieben : 27.05.2019 13:13
(@nordlicht84)
Rege dabei Registriert

Ja das war auch mein Gedanke.
Ein Titel existiert nicht, wie gesagt wir haben es bisher immer unter vier Augen geklärt, war mir nur nicht sicher ob sie (die EX) formelle Schriftsätze wegen den Wohnungsgeld braucht.

Da es mein drittes Kind ist würde mir dann das höhere Kindergeld zustehen? (Für die beiden anderen Kinder bekommt meine EX das Kindergeld)

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 27.05.2019 13:20
Kakadu59
(@kakadu59)
Registriert

Hallo @Nordlicht,

Hallo,
[...]
Nun ist meine Frage reicht es wenn ich meiner Ex mitteile das sie ab den Tag der Geburt nur noch Summe X bekommt oder MUSS es durchs Gericht bzw. Anwalt bzw. Notar festgelegt werden.
[...]

Eine Abänderung kann erst mit Geburt des Kindes erfolgen.
Vorher kannst Du höchsten die KM Deiner beiden Kinder in Kenntnis setzen, das sich "voraussichtlich ab (errechn. Geb-dat. des 3. Kindes)" der Unterhalt ändern wird
Im Übrigen ist die Art der Abänderung davon abhängig, wie der Unterhalt bisher "festgelegt" wurde.
Gibt es Unterhaltstitel für die beiden Kinder, für die Du Unterhalt zahlst?
Wenn es hierzu einen Unterhaltstitel (JA-Urkunde/ Notar) gibt, oder einen gerichtlichen Beschluß müssen diese abgeändert werden.
Zumindest bei den Unterhaltstiteln wäre das einvernehmlich möglich:
Alter Unterhaltstitel wird von der KM herausgegeben, neue Unterhaltstitel entsprechend erstellt....
Bei einem gerichtlichen Beschluß dürfte das nicht so einfach gehen.

Wenn es "nur" ein Abmachung zwischen Euch ist, ist es relativ einfach...
1. Schritt siehe oben
2. Schritt nach Geburt des 3 Kindes eine entsprechende Berechnung durchführen und das Ergebnis er KM (EX) mitteilen. Die KM (EX) müßte (so meine Vorstellung Ihrerseits die Ämter von Ihrer neuen finanziellen Situation in Kenntnis setzen und ggf höhere Zuschüsse beantragen... :question:

PS: Bedenke, dass Du mit der Geb. des 3. Kindes vier Unterhaltsberechtigte hast (Abstufung in der Unterhaltstabelle).
Ist aber rechn. vermutlich wurscht, da für die neue KM nichts übrigbleibt...

Ist das von Dir angegebene Nettoeinkommen schon das "Bereinigte Netto"?

Der @Kasper war (wieder) fixer... :yltype:

Gruß Kakadu59
"Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift (1667- 1745)

AntwortZitat
Geschrieben : 27.05.2019 13:24
(@inselreif)
Moderator

Da es mein drittes Kind ist würde mir dann das höhere Kindergeld zustehen? (Für die beiden anderen Kinder bekommt meine EX das Kindergeld)

Ja, die Kinder können als Zählkinder berücksichtigt werden. Dafür ist es aber erforderlich, dass Du das Kindergeld beantragst und nicht die Mutter.

Gruss von der Insel

AntwortZitat
Geschrieben : 27.05.2019 13:25
(@nordlicht84)
Rege dabei Registriert

Ja wie gesagt es existiert kein Titel.

Könnte das dritte Kind auch den Nachnamen der Mutter tragen und ich beantrage das Kindergeld trotzdem?

Das Einkommen ist noch unbereinigt!

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 27.05.2019 13:34
(@kasper)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Ja wie gesagt es existiert kein Titel.

Dann würde ich - wie vorgeschlagen - alles vorbereiten, und wenn das Kind da ist, dass Gespräch suchen.

Könnte das dritte Kind auch den Nachnamen der Mutter tragen und ich beantrage das Kindergeld trotzdem?

Namen sind Schall und Rauch ... wenn ihr zusammen lebt, dann kannst Du es natürlich beantragen ...

Das Einkommen ist noch unbereinigt!

Da Du in den Mangelfall reinrutscht, wird es mit dem bereinigen etwas schwieriger werden ...

Gruß
Kasper

PS: den ersten Teil habe ich wegen offensichtlichem Blödsinn (nicht richtig gelesen) gelöscht!

Gott gebe mir die Gelassenheit, Dinge zu ertragen, die ich nicht Ändern kann, den Mut, Dinge zu Ändern, die ich Ändern kann und die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden.

AntwortZitat
Geschrieben : 27.05.2019 15:26
(@nordlicht84)
Rege dabei Registriert

Könntet ihr mir denn bei der Berechnung helfen,

wie gesagt ich verdiene (unbereinigt) 1850€ Netto

Ich zahle somit nach DDT Tabelle im Moment 2 x 309€ = 618€

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 28.05.2019 21:46
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

prinzipiell könntest Du berufsbedingte Aufwendungen, vorallem den Weg zur Arbeit geltend machen, auch eine nachgewiesene Altersvorsorge bis max. 4% vom Brutto ist abzugsfähig.

Die 2X309 Euro sind jeweils der aktuelle Mindestunterhalt für ein Kind zwischen 6 und 11.
Wenn jetzt ein 3. Kind dazu kommt bist Du auf alle Fälle ein Mangelfall für einen Betreuungsunterhalt ist kein Geld vorhanden.

Der Mindestunterhalt für Kinder zwischen 6 und 11 ist z.Z. 309 Euro und für ein Kind unter bis 6 sind es 257 Euro, in Summe 875 Euro und da bleibt Dir nicht einmal der Selbstbehalt von 1080 Euro.

Eine sinnvolle Berechnung würde die Kosten des Arbeitswegs beinhalten und vielleicht auch noch eine Altersvorsorge. Was sind hier Deine Kosten?

Dann wäre die Differenz zum Selbstbehalt von 1080 Euro zu bilden und die verfügbare Summe auf alle 3 Kinder zu verteilen und zwar in Abhängigkeit vom Unterhaltsanspruch an sich:

Verfügbare Summe U: 2 Kinder 309 Euro, 1 Kind 257 Euro
für die beiden ersten Kinder  309*U/875, für das 3. Kind 257*U/857

Das funktioniert aber nur solange niemand offiziell rechnen lässt, denn dann müssen die üblichen Abzugsposten nicht mehr so berücksichtigt werden und außerdem kann Dir auch fiktiv eine Nebentätigkeit angerechnet werden.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 28.05.2019 23:33
(@nordlicht84)
Rege dabei Registriert

Ich danke euch, für die vielen guten Antworten und werde mich bestimmt bald mal wieder Melden

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 30.05.2019 18:05




(@nordlicht84)
Rege dabei Registriert

Nun habe ich doch noch ein paar Fragen.
Meine Ex hat vor kurzen, wegen einen anderen Thema, geäussert das sollte ich mal nicht nach Düsseldorfer Tabelle zahlen können sie einen Titel beim JA beantragen würde.
Stört mich erstmal nicht da ich immer überpünktlich bezahlt habe, ich weiß das ich beim JA darauf achten muss das es richtig berechnet wird.
Und da beginne meine Fragen die Anrechenbaren Beträge beim Netto Einkommen sind ja Rente und Berufliche Aufwendungen.
Ich habe einen kleinen Riester Vertrag laufen der wohl anrechenbar wäre ? Und kann man die Berufsbedingten Aufwendungen immer geltend machen. Ich habe einen Firmenwagen vor der Tür und kriege auch so fast alles gestellt?

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 04.06.2019 20:46
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

sollte die KM einen Titel beantragen, dann wird sie diesen in jedem Fall bekommen unabhängig davon ob Du überhaupt jemals im Rückstand warst.
Nach geltender Rechtsprechung hat das Kind einen Anspruch auf einen dynamischen Titel und in vielen Fällen wird auch von einem unbebefristeten ausgegangen.

Dein Problem ist der Firmenwagen. Dir wird der Firmenwagen wird als geldwerter Vorteil auf das unterhaltsrelevante Einkommen angerechnet. Du kannst zwar die berufsbedingten Aufwendungen gegenrechnen, aber der Firmenwagen erhöht trotzdem Dein bereinigtes Einkommen. Das Thema Firmenwagen ist sehr kompliziert und führt in aller Regel zu einer höheren Unterhaltszahlung.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 04.06.2019 21:53
(@nordlicht84)
Rege dabei Registriert

Ja aber ich darf den Firmenwagen privat nicht nutzen und habe auch keine 1% Regelung ist es trotzdem ein Geldwerter Vorteil?

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Themenstarter Geschrieben : 05.06.2019 22:07
(@maxmustermann1234)
Registriert

Dann eigentlich nicht, denn er taucht ja auch weder auf der Lohnabrechnung noch in der Steuererklärung auf. Du führst also Fahrtenbuch, um das auch für das Finanzamt nachzuweisen?

Irgendwie ist das nämlich seltsam, denn wenn er vor der Tür steht, nutzt du ihn ja privat für Wege von und zur Arbeit. Oder hast du eine Arbeitswechseltätigkeit und deine Arbeitszeit beginnt beim Verlassen der Haustür?

AntwortZitat
Geschrieben : 05.06.2019 23:11
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

nein, wenn der Wagen nur dienstlich genutzt wird, dann nicht. Es ist dann aber fraglich ob es einen Weg zur Arbeit gibt, weil die Arbeit dann ja vor der Haustüre anfängt.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 05.06.2019 23:30
(@annasophie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

es wird ja im Regelfall als berufsbedingte Aufwendungen und nicht als Arbeitsweg definiert.
Und berufsbedingte Aufwendungen kann man ja auch ohne Arbeitsweg haben, zumindest bei den OLGs die mit der 5 %-Pauschale rechnen.

Sophie

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Geschrieben : 06.06.2019 09:49
(@nordlicht84)
Rege dabei Registriert

Ok also der Firmenwagen dient wirklich nur zur Fahrt zur Arbeit, Arbeitsstättenwechseltätigkeit.
Und taucht auch somit nicht in der Gehaltsabrechnung auf.
Ich kann also obwohl ich Firmenwagen und Berufsbekleidung bekomme die 5% ansetzen?

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 06.06.2019 18:54
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

die Pauschale von 5% kann nur dann in Anspruch genommen werden, wenn es überhaupt berufsbedingte Aufwendungen gibt und die Unterhaltsleitlinien des zuständigen OLG eine Pauschale auch zulässt. Das OLG Hamburg lässt z.B. keine Pauschale zu.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 06.06.2019 19:15
(@der-frosch)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo Nordlicht
Du schreibst was von Berufskleidung. Stellt und reinigt sie Dir Dein Arbeitgeber? Wenn nicht kannst Du die Kosten für das Waschen und Trocknen sowie den Kauf der Arbeitskleidung ansetzen. Lass es Dir vom Arbeitgeber bescheinigen das Du Berufskleidung tragen musst und er auch die Kosten hierfür und das reinigen nicht bezahlt. Du hast auch geschreiben das Du Arbeitstellenwechseltätigkeit hast, dann kannst Du Verpflegungsmehraufwendungen absetzen. ( Pauschalen bis zur 12 Stunde von zu Hause 12 € und ab der 13 ten bis zur 24. 24 €) Davon darf maximal ein drittel als Einkommen angerechnet werden, aber Du kannst auch mit dem Urteil des OLG Braunschweig argumentieren, welches sagt das Pauschale Verpflegungsmehraufwendungen nicht als Einkommen zählen.

LG der Frosch

AntwortZitat
Geschrieben : 06.06.2019 20:35
(@sturkopp)
Nicht wegzudenken Registriert

Moin,

Du hast auch geschreiben das Du Arbeitstellenwechseltätigkeit hast, dann kannst Du Verpflegungsmehraufwendungen absetzen. ( Pauschalen bis zur 12 Stunde von zu Hause 12 € und ab der 13 ten bis zur 24. 24 €) Davon darf maximal ein drittel als Einkommen angerechnet werden, aber Du kannst auch mit dem Urteil des OLG Braunschweig argumentieren, welches sagt das Pauschale Verpflegungsmehraufwendungen nicht als Einkommen zählen.

Das wird bei einer Mangelfallberechnung wohl nichts werden.

„Wer immer tut, was er schon kann, bleibt immer das, was er schon ist.“ H. Ford
L.G.
Sturkopp

AntwortZitat
Geschrieben : 06.06.2019 22:48




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