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darf sich die Mutter von 18-jährigem Kind kompl. KU vom Vater verlangen?

 
 babs
(@babs)
Schon was gesagt Registriert

Hallo,

der Sohn meines Mannes wird demnächst 18. Wir haben ihn kürzlich um seine Kontodaten gebeten, so dass er künftig seinen KU direkt auf sein Konto erhält. Er wohnt bei seiner Mutter und geht noch zur Schule.

Die Ex wollte dies gleich unterbinden und uns vorschreiben wir hätten das Geld weiterhin auf ihr Konto zu überweisen, weil sie ja alles bezahlen muss. (Nachhilfe, Essen, usw...) Wir haben ihr mitgeteilt, dass dem nicht so sei und dass wir dem Sohn das Geld überweisen werden.

Wie wir das jetzt verstanden haben wird sie sich vom Kind das ganze Geld (Stufe 13) bezahlen lassen. Ist das denn so zulässig? Immerhin wäre sie ab 18 ja auch für den Kindesunterhalt zuständig. Sie geht allerdings unsres Wissens nicht arbeiten. Muss dem Sohn nicht auch Geld zu seiner freien Verfügung übrigbleiben?

Wir haben übrigens das komplette Kindergeld abgezogen, weil die Ex keinen KU zahlt. War das so korrekt?

Grüße und Danke
Barbara

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 17.07.2006 01:03
(@Harpyie)

Hallo Barbara,

ab dem 18. Lebensjahr sind beide Eltern barunterhaltspflichtig.

Der Unterhalt kann auch als Naturalunterhalt (Wohnen, Essen, Kleidung) gewährt werden.
Will die KM dies nicht, muss sie ihr Popöchen vom Sofa wuchten und arbeiten gehen !

Der Sohn geht noch zur Schule und muss nichts, rein garnichts von dem ihm überwiesenen Unterhalt dazu verwenden, Essen und Kleidung etc. an die Mutter zu zahlen !

Wie ist die Alte denn drauf ? Sie "wäre" nicht zuständig - sie ist es !

Guckt mal in die Unterhaltsrichtlinien eures zuständigen OLG's rein und in die Düsseldorfer Tabelle.

Gruss Harpyie

AntwortZitat
Geschrieben : 17.07.2006 09:56
DeepThought
(@deepthought)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Moin,

der KU steht, wie Harpyie richtig schreibt, dem Kind zu. Nur wenn das Kind seinen Willen der Zahlung auf KMs Konto schriftlich äußerst, ist der KU dorthin zu zahlen. Was das Kind hinterher mit dem Geld macht, ist dessen Sache. Der Abzug des vollen KG ist nach neuestem Urteil des BGH korrekt.

DeepThought

Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!

AntwortZitat
Geschrieben : 17.07.2006 12:29
(@vaterklaus)
Schon was gesagt Registriert

Hallo Babs,

mit dieser Mutter würde ich keine Verhandlungen mehr führen.

Abwarten bis zur Volljährigkeit....und dann nur noch mit dem jungen Erwachsenen alles be-reden oder be-schreiben.

Die Mutter ist ab dem 18. Lebensjahr ohne ausdrückliche Vollmacht des Sohnes nicht mehr empfangsberechtigt für den Kindesunterhalt.

Der "alte" Unterhalt gilt nur noch bis zum Vormonat der Volljährigkeit.
Sollte es so sein, dass Vater allein unterhaltsverpflichtet bleibt, weil die Mutter kein Einkommen hat, ist vom Bedarf des Sohnes zunächst mal das komplette Kindergeld abzuziehen. Der Zahlbetrag wird sich also auf jeden Fall verändern!

Wenn der Sohn noch zur Schule geht und bei der Mutter wohnt (privilegiert) müsste Muttern auch Geld verdienen gehen.

Achtung: Wenn bislang ein vollstreckbarer Titel (Unterhaltsurteil, Jugendamtsurkunde) besteht, muss dieser abgeändert werden. Wenn weniger oder nichts bezahlt wird, könnte Sohnemann ansonsten den Gerichtsvollzieher vorbei schicken.
Besteht dagegen kein vollstreckbarer Titel, könnte man die Zahlung einstellen und abwarten, bis Sohnemann sich meldet und Ansprüche geltend machen will.

MfG
Vater Klaus

AntwortZitat
Geschrieben : 17.07.2006 12:37