BU, Überobligatoris...
 
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BU, Überobligatorisch, Betreuungsbonus, etc. pp.

 
(@lima65)
Rege dabei Registriert

Hallo zusammen,

kurz die Situation:
die Ex und ich haben gemeinsames Kind (heute 2J.), kein gemeinsames Sorgerecht, waren nicht vh. Sie arbeitet seit einem Jahr als Lehrerin mit halber Stelle (vor der Geburt 2/3-Stelle).

Ich zahle KU laut DT. Zahle auch BU, jedoch nicht den von ihr mal geforderten „Betreuungsbonus“. Sie fordert jetzt: Nachzahlung und ab sofort um den Betreuungsbonus erhöhter BU.

Kind ist täglich 8 Stunden betreut (Tagesmutter), angeblich reichen die regulären Betreuungszeiten aber nicht aus, um die vielen Konferenzen, Sprechstunden etc. pp. des Lehrerdaseins abzudecken. Ggü. Arbeitgeber hat sie angeblich keinen Anpsruch, dass ihre private Situation berücksichtigt wird. Außerdem sei die Tätigkeit ja sowieso überobligatorisch.

Wisst ihr irgendein Argument, das dem entgegenzusetzen ist? Oder ist das völlig aussichtslos?

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 18.12.2010 15:26
(@brille007)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin lima,

rein theoretisch könnte Deine Ex seit der Geburt und mindestens bis zum 3. Geburtstag des Kindes sogar ganz zuhause bleiben und von Dir Betreuungsunterhalt (=Ersatz für entgangenes Einkommen) verlangen. Das kann im Zweifelsfall richtig viel Geld sein.

Für die Vergangenheit kann sie diesen BU zwar nicht mehr fordern, aber Du solltest - je nach Deinem eigenem Einkommen - schon überlegen, ob Du ihr für das eine Jahr bis zum Kindergartenalter nicht ein Angebot machst, mit dem Ihr beide leben könnt. Auch Tagesmütter arbeiten übrigens nicht für lau (die meisten jedenfalls).

Grüssles
Martin

When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.

AntwortZitat
Geschrieben : 18.12.2010 15:56
(@lima65)
Rege dabei Registriert

Danke für die schnelle Antwort, brille.

Schon klar, dass sie nicht verpflichtet ist, arbeiten zu gehen. Sie hat aber selbst entschieden, das zu tun. Nun verlangt sie dafür allerdings noch zusätzlich den erwähnten Betreuungsbonus.
Den hat sie schon von Anfang an gefordert, ich habe ihn auf Anraten meines RA jedoch nicht bezahlt. Heißt das, dass sie ihn dann nach einem Jahr nicht mehr nachfordern kann? Hätte ich ihn bezahlt, und würde jetzt feststellen, dass das nicht rechtens war, würde sie ja auch sagen, er sei mittlerweile "verbraucht".
Die Tagesmutter zahle ich übrigens voll über den BU, denn das Geld kann sie ja von ihrem anrechenbaren Einkommen abziehen.

Any ideas?

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 18.12.2010 16:12
(@united)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin,

beim Thema "Betreuungsbonus" bzw. überobligatorischer Beschäftigung hast Du vermutlich keine so schlechten Karten (und das Risiko einer Nachzahlung scheint überschaubar, da sie - wie Du schreibst - bereits Betreuungsaufwand absetzt). Ein Blick in die unterhaltsrechtlichen Leitlinien des für Dich zuständigen OLG sollte da vermutlich Aufschluss geben ...

Aber: Da Euer Kind noch nicht drei ist, kann Mama sich - wie von Martin bereits geschrieben - kurzfristig überlegen, ab morgen eben nicht mehr arbeiten zu gehen (und wenn sie erstmal zu Hause ist, fallen ihr nach dem 3. Geburtstag noch tausend Gründe ein, weshalb sie keiner Halbtagstätigkeit mehr nachgehen kann) ... je nachdem wie sie ansonsten so tickt, solltest Du also ggf. ein wenig Entgegenkommen zeigen.

Meine Meinung,
United

AntwortZitat
Geschrieben : 18.12.2010 16:28
(@pappasorglos)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Wisst ihr irgendein Argument, das dem entgegenzusetzen ist? Oder ist das völlig aussichtslos?

Ja, viele, denn ich hab' so'n Thema in 2009 in einem Gerichtlichen Vergleich geklärt. Aber ohne konkrete Zahlen ist das bisschen im Nebel gestochert. Denn es gibt so viele Aspekte. Z.B. die Minimum Bedingung zwischen Halbteilung und ersetztem Verdienstausfall. Ganz wichtig ist die Gegenrechnung eines Steuervorteils (§33a), weil sonst könnte es ja passieren, dass ein Verpflicheter durch "überobligatorische" Tätigkeit schlechter dasteht als ohne, und das kapieren ja selbst Familienrichter, dass das nicht sein kann. Im Gegenteil, sie kapieren, dass es anderrum sein muss. Daher ist das mit dem "überobligatorisch" de-facto wohl nur im "Halbteilungsbereich" ein Thema, im Bereich des ersetzten Verdienstausfalls erntent frau mit so einer Forderung wohl eher ein müdes Lächeln.

Das mit dem "Betreuungsbonus" ist auch son'e Kiste. Letztlich hat sich der BGH da ausgedacht, dass der "Vorwegabzug" des Kindesunterhalts (der in keinem Gesetzt steht sondern auch nur BGH-Rechtssprechung ist) sich ja wieder neutralisieren lässt durch so ein Konstrukt des Betreuungsbonus. Greift aber alles nur im Halbteilungsbereich, weil natürlich ist das sonst völliger Käse, denn die Barunterhaltsbefreiung des betreuuendes Elternteils (§ 1606 BGB Absatz 3) ist doch schon dieser Bonus.

Vieles von der ganzen Verwirrung ist also nur der Versuch des BGH, seine eigene Verwirrung beim Halbteilungsgrundatz und beim Vorwegabzug des KU wieder zu anti-verwirren.

Deswegen ist es so wichtig für die Diskussion Deines Problems, zu wissen, wo Du Dich bewegst.
 

AntwortZitat
Geschrieben : 18.12.2010 20:56
(@lima65)
Rege dabei Registriert

Danke für die weiteren Hinweise.

@United:
In meinem Fall treffen die unterhaltsrechtlichen Leitlinien des Berliner KG zu, da steht zu dem Thema "Arbeiten in den ersten drei Jahren" gar nichts (Abschnitt 17; die DüDo Leitlinien sind da etwas konkreter). Ist das nun gut oder schlecht?
Ansonsten: frühes "Entgegenkommen" in der Hoffnung, dass der bzw. die andere dann später auch "nett" zu einem ist...? Das gibts ja nicht mal im Märchen. Im Gegenteil: es wird nur weitere und weitergehende Forderungen hervorbringen.

@PappaS.:
Das mit dem Barunterhalt vs. Betreuungsbonus ist ein interessanter Hinweis.
Was mich aber immer wieder verwirrt: Halbteilung war doch das, was im Schiedungsfall angewendet wird, oder? Wir waren aber nicht vh. RA der Ex rechnet auch mit meinem Einkommen herum und spricht von Halbteilung und §1570 BGB "analog" und dass die Ansprüche der Ex viel höher liegen. 
Mir kommt es so vor, dass das Thema vh oder nicht-vh komplett der Willkür überlassen ist. An so vielen Stellen (Unterhaltsrecht, Rechtsprechung)  wird zwar verbal die Unterscheidung getroffen; dann findet sich aber scheinbar doch immer irgendein Argument, warum alles gleichzubehandeln ist.
Ansonsten habe ich noch nicht verstanden, welche Zahlen du bräuchtest?

Danke für jeden weiteren Hinweis.
Lima

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 18.12.2010 22:07
(@pappasorglos)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Was mich aber immer wieder verwirrt: Halbteilung war doch das, was im Schiedungsfall angewendet wird, oder? Wir waren aber nicht vh. RA der Ex rechnet auch mit meinem Einkommen herum und spricht von Halbteilung und §1570 BGB "analog" und dass die Ansprüche der Ex viel höher liegen.

Deswegen sagte ich Minimum-Bedingung: Du kannst es Dir aussuchen, ob Du

  • Halbteilung rechnest ( "§1570 BGB  analog" ist ein irreführender Hinweis, denn wenn dann steht in §1578 was zur Höhe, aber da steht nicht Halbteilung, die steht in keinem Gesetz, da steht "eheliche Lebensverhältnisse", und ausserdem gibts ja mittlerweile den §1578b, und da steht schon wieder was anderes)
  • Oder Verdienstausfall rechnest (das steht nun in wirklich keinem Gesetz, auch nicht in §1615I, diese "Schadenersatzthese" entspringt auch nur kranken BGH-Gehirnen)

Aber wie auch immer, das ist geltende Rechtssprechung, also ein Optionsrecht zu Deinen Gunsten, DU kannst es Dir aussuchen. Und das ist der einzige Unterschied zu geschiedenen Zahlvätern: die können es sich nicht aussuchen, aber immerhin können sie seit 2008 via §1578b darum betteln.

Ansonsten habe ich noch nicht verstanden, welche Zahlen du bräuchtest?

Naja, eben welche, die es mir erlauben, ob Du Halbteilung rechnen solltest oder Verdienstausfall. Am besten natürlich konkrete Zahlen für Einkommen, Werbungskosten und Kinderbetreuungskosten, aber wenn das zu vertraulich ist tut's ja auch die schematische Betrachtung.

AntwortZitat
Geschrieben : 18.12.2010 22:31
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin

Die ständige Rechtssprechung legt als Obergrenze für den BU das Einkommen der KM vor der Geburt zu Grunde. Begrenzt wird es praktisch durch die "Halbteilung", allerdings ohne Erwerbstätigenbonus. D.h. die KM darf durch den BU nicht mehr als Du zur Verfügung haben. Soweit die Theorie. In Deinem Fall wäre die Obergrenze die 2/3-Stelle vor der Geburt.
Nach unten sind es die Mindest-UH-Sätze von 770€/900€. Werden die nicht eingehalten, wird nach Mangelfall berechnet.

Und als Ergänzung die URL des KG Berlin ab 01.01.2011: Link
Beim BU wurde lediglich die Bezugsdauer und die Erwerbsobliegenheit der Rechtssprechung angepasst.

In meinem Fall treffen die unterhaltsrechtlichen Leitlinien des Berliner KG zu, da steht zu dem Thema "Arbeiten in den ersten drei Jahren" gar nichts (Abschnitt 17; die DüDo Leitlinien sind da etwas konkreter). Ist das nun gut oder schlecht?

Jetzt schon.

Das heisst übrigens nicht Willkür, sondern richterliche Unabhängigkeit.  😉

Gruss oldie

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 18.12.2010 22:46
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Vielleicht hilft dir ja das:

BU/TU bei verheirateten richtet sich nach den ehelichen Verhältnissen, BU für unverheiratete Mütter ist eine Schadensersatzleistung, weil sie durch das Kind einen wirtschaftlichen Schaden erleiden, den der Verursacher ausgleichen muß  :phantom:

Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 18.12.2010 22:52
(@pappasorglos)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Aber wie auch immer, das ist geltende Rechtssprechung, also ein Optionsrecht zu Deinen Gunsten, DU kannst es Dir aussuchen.

Will da noch ne' Anekdote aus der mündlichen Verhandlung zu meinem BU-Verfahren erzählen (da gings allerdings um BU ab 3 Jahre). Alle, wirklich alle, mein eigener Anwalt eingeschlossen, hatten sich auf mein bereinigtes Einkommen eingeschossen, Wohnvorteil hin und her, Fahrtkosten, muss er wirklich auto fahren, die ganze Palette. Dann sagte der Gegenanwalt (fairerweise) ja ab dem soundsovielten wird die Klägerin 25 Wochenstunden arbeiten statt bisher 20.  Daraufhin zug ich eine vorbereitete Liste "Nettogehalt in Steuerklasse II vs. Wochenarbeitsstunden" aus der Tasche und sagte: "ja, mit 25 Wochenstunden sind wir aber aus der Halbteilung raus, und brauchen über mein Gehalt nicht mehr reden." Hat 2 Minuten gedauert, bis alle es kapiert hatten, aber es hat die Diskussion komplett gedreht.

AntwortZitat
Geschrieben : 18.12.2010 22:59




(@princesspeachy)
Rege dabei Registriert

Hallo Lima65,

dein stichhaltigstes Argument sollte sein, dass der BGH sich gegen einen pauschalen Betreuungsbonus ausspricht.
Das habe ich dazu gefunden:

Hat ein Kind betreuender Ehegatte Anspruch auf Betreuungsunterhalt nach § 1570 BGB, ist ihm kein zusätzlicher pauschaler Betreuungsbonus mehr zuzusprechen. Das hat der BGH jetzt erneut entschieden.
In seiner Entscheidung XII ZR 20/09 vom 15.09.2010 stellt er sich auf den Standpunkt, dass vom Einkommen des unterhaltsberechtigten Ehegatten kein pauschaler Betreuungsbonus abzuziehen sei. Es sei zwar denkbar, dass der Unterhaltsberechtigte Elternteil mehr verdienen, als er müsse, also über obligatorisches Einkommen erziele. Ob dieses Einkommen aber bei der Unterhaltsberechtigung zu berücksichtigen sei, hänge allein davon ab, in welchem Maße er nach § 1570 BGB wegen der Kinderbetreuung von der Erwerbstätigkeit befreit sein. Das heißt, dass die Frage der überobligatorischen Tätigkeit bereits in der Unterhaltsberechnung ausreichend berücksichtigt ist. Ein zusätzlicher Betreuungsbonus ist damit nicht mehr abzuziehen, so Rz. 38 des Urteils mit Hinweis auf XII ZR 134/08 = FamRZ 2010, 150, Rz. 37.

Google mal nach dem BGH-Urteil XII ZR 134/08 und schau inwieweit dies auch auf deinen Fall anzuwenden ist.

Gruß
PP

P.S. Die Ex meines Lebensgefährten wollte auch einen Betreuungsbonus angerechnet bekommen (sie Vollzeittätigkeit, Kind allerdings 6 Jahre zu diesem Zeitpunkt) und ist damit vor dem OLG nicht durchgekommen. Argumentation basierte auf BGH-Urteil.

AntwortZitat
Geschrieben : 19.12.2010 12:21
(@lima65)
Rege dabei Registriert

@alle: was soll ich sagen: vielen Dank für alle eure Hinweise, das Wissenswerte, Erfahrungen&Anekdoten, Erläuterungen und und...

Bin zwar immer noch weit davon entfernt, ein klares Bild von dem "Wahnsinn" zu haben. Gesetzgebung, Rechtsprechung, RAs, gesellschaftliche Institutionen wie JA, nicht zuletzt die Ex: alle wollen da irgendwie "mitreden" und ihr Ding durchsetzen, gell? Nur mein armes Töchterchen ist noch zu klein, um ihre Stimme dazu zu erheben.
Ich nenne das Ganze für mich nur noch den "Wahnsinn", tröstet mich irgendwie :knockout:. Das, und der "Kaukasische Kreidekreis", kann man gar nicht oft genug lesen, den guten alten Brecht.

Eins noch: Ist zufällig jemand zugegen, der etwas zur Übertragbarkeit der "Grundsätze zum Einsatz der teilzeitbeschäftigten Lehrerinnen und Lehrer an Gesamtschulen" für Berlin sagen kann? Original stammt aus Detmold:
http://www.bezreg-detmold.nrw.de/400_WirUeberUns/030_Die_Behoerde/040_Organisation/040_Abteilung_4/Gleichstellung/Familie/EmpfehlungGesamtschule/index.php .
Hintergrund: Ex könnte ggü. ihrem Arbeitgeber meines Erachtens deutlich mehr Rücksichtnahme bzgl. ihrer Stellung als Alleinerziehende und Teilzeitbeschäftigte erwarten, bei Stundenplangestaltung etc. Schätze aber, sie tut's nicht in der Annahme, dass ich schon für alles gerade zu stehen haben werde, wenn sie ggü dem Arbeitgeber so tut, als wäre bei ihr alles "normal".

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 19.12.2010 16:09
(@brille007)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin lima,

der Bezeichnung "Wahnsinn" würde ich mich nicht unbedingt anschliessen; zumindest dann nicht, wenn die Mutter Eures Kindes nicht durch Betreuungsunterhalt im Geld schwimmt, während Du wegen solcher Zahlungen kaum Deine Miete bezahlen und Deinen Kühlschrank füllen kannst. Zur Beurteilung dieses Sachverhalts bräuchte man allerdings genaue Zahlen.

Das mögliche Gegen-Szenario hatte ich Dir bereits beschrieben: Deine Ex müsste derzeit überhaupt nicht arbeiten, während Du bis (mindestens) zum 3. Geburtstag Eures Kindes für Kind UND Mutter unterhaltspflichtig wärst, und zwar ggf. bis hinunter zu einem Selbstbehalt von 1.000 EUR pro Monat. Dieses Szenario ist nicht eingetreten, weil Deine Ex bereits wieder auf halber Stelle arbeitet und daher überhaupt nur von vermutlich kleinen Differenzbeträgen die Rede sein kann. Du klagst also möglicherweise auf recht hohem Niveau. Nicht zuletzt wegen der Annahme, Deine Ex müsste von ihrem Arbeitgeber Rücksichtnahme auf Dein Portemonnaie einfordern...

Just my 2 cents
Martin

When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.

AntwortZitat
Geschrieben : 19.12.2010 17:24
(@pappasorglos)
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Dieses Szenario ist nicht eingetreten, weil Deine Ex bereits wieder auf halber Stelle arbeitet und daher überhaupt nur von vermutlich kleinen Differenzbeträgen die Rede sein kann. Du klagst also möglicherweise auf recht hohem Niveau.

Das stimmt so nicht, Martin, viele von diesen Konstrukten sind nämlich verblüffend nahe an dem, was ich mal die "Hobby-Grenze" nenne. Gerade bei Tagesmutterbetreuung, die ja nicht ganz billig ist, und bei einer 5-Tage Teilzeitwoche mit hohen Fahrtkosten.

Jetzt nimm mal ein Halbtags-gehalt von 1200€ netto und zieh davon ab:

  • 400€ für die Tagesmutter
  • 300€ Fahrtkosten
  • 120€ für private Altersvorsorge
  • 170€ Erwerbstätigenbonus
  • 300€ für den dadurch nicht mehr möglichen Steuerabzug nach §33a

Dann legt man da am Ende des Monats 90€ drauf, und das ist dann kein Job, sondern ein Hobby.

Und dann ist es völlig legitim zu sagen, mich interessiert es überhaupt nicht, was Du so treibst, ich rechne den BU so, als wärst Du das häusliche Mütterchen und ziehe aber die 300€ entgangener Steuererstattung wieder ab.

Alle überoblogitorischen Bonus-Phantasien sind dann ja auch vom Tisch.

AntwortZitat
Geschrieben : 19.12.2010 18:13
(@lima65)
Rege dabei Registriert

@brille: bitte lass es doch.  Ich schließe mich deiner Meinung nicht an, auch wenn du sie ein zweites oder vielleicht drittes mal zum besten gibst. Und wenn du hier ganz lässig Unterstellungen in die Welt setzt a la "Klagen auf hohem Niveau" ist das einfach völlig daneben. Ist das hier ein Forum für dich alleine, oder was?

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 19.12.2010 20:37
(@brille007)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

@ lima,

@brille: bitte lass es doch.  Ich schließe mich deiner Meinung nicht an, auch wenn du sie ein zweites oder vielleicht drittes mal zum besten gibst.

das musst Du auch nicht. Die für Dich verbindliche "Meinung" formuliert ggf. ein deutscher Familienrichter; nicht ich. Wir beschreiben hier nur die familienrechtlichen Rahmenbedingungen. Auch dann, wenn sie nicht den Erwartungen an eine Wunschantwort entsprechen.

Und wenn du hier ganz lässig Unterstellungen in die Welt setzt a la "Klagen auf hohem Niveau" ist das einfach völlig daneben.

Du hast bei diesem Zitat das Wörtchen

Du klagst also möglicherweise auf recht hohem Niveau.

unterschlagen. Eine Möglichkeit ist etwas total anderes als eine "lässige Unterstellung". Da Du keine konkreten Zahlen nennst, müssen sich die unentgeltlichen und freiwilligen Ratgeber in diesem Forum - mich eingeschlossen - auf solche Möglichkeiten beschränken; eine konkrete Aussage über den eventuellen Ausgang einer Klage Deiner Ex auf diesen Betreuungsbonus ist so gar nicht möglich.

Ist das hier ein Forum für dich alleine, oder was?

kommst Du auch auf Parties mit lauter Fremden und rufst gleich beim Hereinkommen "Ihr seid alle doof!"? 😉

Just my 2 cents
Martin

When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.

AntwortZitat
Geschrieben : 20.12.2010 12:23
(@lima65)
Rege dabei Registriert

kommst Du auch auf Parties mit lauter Fremden und rufst gleich beim Hereinkommen "Ihr seid alle doof!"?

Nö, brille, das würde ich vielleicht höchstens zu demjenigen sagen, der schon vor Ort ist und jedem, der neu zur Tür reinkommt erklärt, wie hier der Laden zu laufen hat.
Und ansonsten wiederhole ich mich selbst:

@brille: bitte lass es doch.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 21.12.2010 07:19
(@pappasorglos)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi Lima,

wir wissen ja jetzt, dass Du ein Alpha-Tier bist, aber auch, dass man genau damit in so einer Situation auf die Nase fallen kann.

Jedenfalls ist so ein Ansatz:

Hintergrund: Ex könnte ggü. ihrem Arbeitgeber meines Erachtens deutlich mehr Rücksichtnahme bzgl. ihrer Stellung als Alleinerziehende und Teilzeitbeschäftigte erwarten, bei Stundenplangestaltung etc. Schätze aber, sie tut's nicht in der Annahme, dass ich schon für alles gerade zu stehen haben werde, wenn sie ggü dem Arbeitgeber so tut, als wäre bei ihr alles "normal".

grund-daneben. Und das wollte Dir brille eigentlich nur sagen. Deine Ex kann den Job machen, aber sie kann's auch lassen. Wenn da substantiell was bei rum kommt, dann muss Dich das als Verplfichteten natürlich auch entlasten, nur wenn das eben nicht so ist, dann ist das eben nicht so. Und dann kannst Du auch nicht als Sklaventreiber dahinterstehen und fordern, sie solle beim Arbeitgeber den Molli machen. Lass es einfach.

Wenn Du die Befürchtung hast, dass bei dem Job unterm Strich nichts bei rum kommt im Netto, dann lies doch noch mal meinen Hinweis:

Und dann ist es völlig legitim zu sagen, mich interessiert es überhaupt nicht, was Du so treibst, ich rechne den BU so, als wärst Du das häusliche Mütterchen und ziehe aber die 300€ entgangener Steuererstattung wieder ab.

Weil genauso hab ich damals in einer sehr vergleichbaren Situation gerechnet und bin gut damit gefahren.

Es kommt ja trotzdem was bei rum im Sinne von Karriere und Berufschancen, also sei doch froh, das wird Dir und Deinem Kind noch zugute kommen.

AntwortZitat
Geschrieben : 21.12.2010 12:34