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brauche Hilfe - zu Unterhalt und Betreuungsunterhalt

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(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi

Warum kann ich beim KU nichts gegenrechnen? Gibt es dafür keine Gesetzesgrundlage .... ?

Nein - ganz im Gegenteil. KU lt. Definition ist ein festgeschnürter Korb - faktisch unantastbar.

Es geht mir eigentlich auch nicht darum weniger zu bezahlen, sondern vielmehr die Mutter nicht auch extra mit viel KU zu belohnen.

Dann solltest Du an anderer Stelle mal Deine Kreativität einsetzen wie bereits schon mehrfach angesprochen.

Gruss oldie

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 22.09.2009 20:47
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Eine Begründung dafür ist, dass der KU ja dem Kind gehört.
Das kann man nicht mit Forderungen gegen die Mutter verrechnen.

Ist natürlich Quatsch, da es im selben Portemonnaie landet aber alles Andere im Famrecht ist ja auch Quatsch!

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 22.09.2009 21:10
(@pappasorglos)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Warum kann ich beim KU nichts gegenrechnen? Gibt es dafür keine Gesetzesgrundlage .... ?

Es ist vor allem strategisch: Du willst keine 2 Fronten. Nicht nur, weil gebührengeile Anwälte nur zu gerne solche Fragen dann in 2 getrennten Verfahren ausfechten, mit doppelt soviel Post und doppelt sovielen Gebühren. Immerhin meistens aber am selben Gericht und im selben Termin, aber dieses Gericht ist dann nicht unbedingt das was Du Dir wünschst wenn Ex plötzlich paar Hundert Kilometer weit weg zieht: ZPO § 642 Absatz 3:

"Die Klage eines Elternteils gegen den anderen Elternteil wegen eines Anspruchs, der die durch Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht betrifft, oder wegen eines Anspruchs nach § 1615l des Bürgerlichen Gesetzbuchs kann auch bei dem Gericht erhoben werden, bei dem ein Verfahren über den Unterhalt des Kindes im ersten Rechtszug anhängig ist."

Also: Pack den möglichen Streit in ein Verfahren und schaffe an der anderen Front keine Angriffspunkte.

Ausserdem gibt es diesen merkwürden Effekt, dass im Unterhaltsrecht zwar der Wohnanteil an den Lebenshaltungskosten üblicherweise 40% ist, aber in einigen Leitlinien (z.B. den Süddeutschen) steht in einem ähnlichen Zusammenhang (der Ermittlung anteiliger Wohnkosten) der Satz:

"Kinder sind vorab mit einem Anteil von 20 % ihres Anspruchs auf Barunterhalt zu berücksichtigen"

( http://www.vatersein.de/News-file-article-sid-1467.html , Punkt 21.5.2 )

Diese 20% sind einfach zu wenig, wenn Du andersrum argumentierst, über den angemessenen Wohnwert einer 4-Köpfigen Familie, sind die Zahlen einfach viel realistischer.

AntwortZitat
Geschrieben : 22.09.2009 21:11
(@twain)
Schon was gesagt Registriert

Hallo all,

also wenn ich das jetzt alles richtig verstehe, würdet ihr wie folgt vorschlagen:

a) ich schlucke die bitter Pille und zahle den vollen Kindesunterhalt 368,00 EUR, obwohl unser gemeinsames Kind, mit samt der Mutter und deren 2 Kindern aus erster Ehe in meinem angemieteten Haus völlig mietfrei (Miete, Nebenkosten, Müll, Gez, Reperaturen etc. vom mir getragen) noch mitwohnen !!

b) damit gibt es kein Angriffspunkt für den gegnerischen Anwalt in Punkto Unterhaltszahlung und die Sache vom Tisch

c) Wenn meine Ex dann mit Betreuungsunterhalt kommt, werde ich die ganzen Kosten anteilig für Sie und die zwei Kindern aus ihrer ersten Ehe gegenrechnen, was dann wahrscheinlich den Mindestbedarf von 770,00 EUR ziemlich abdecken sollte (Gesamtkosten der Miete, Nebenkosten und Fixkosten für das Haus ca. 1.500 EUR).
Über diesen Punkt wird dann wahrscheinlich via Anwalt gestritten und ich muss dann abwarten was letztlich zu zahlen ist.

Bzw. zieht meine Ex aus, wovon ich demnächst ausgehe, muss ich eh den BU zahlen (bis Kind 3 Jahre alt ist) und kündige das Haus und ziehe in eine kleiner Wohnung (Mietvertrag läuft nur auf mich).

Wäre das jetzt soweit auch eure Strategie ?? DANKE nochmals für eure Hilfe, twain
 

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 22.09.2009 22:48
(@pappasorglos)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

a) ich schlucke die bitter Pille und zahle den vollen Kindesunterhalt 368,00 EUR

Zumindest meine Einschätzung hast Du damit korrekt wiedergegeben.

Zahlen aber wird wahrscheinlich nicht reichen, auch beurkunden. Denn in der Logik des deutschen Familienrechts ist auch ist bereits Klageveranlassung gegeben, wenn Du durch nicht-Beurkundung Grund zu der Befürchtung gibst, dass Du irgendwann mal nicht zahlst..

Du musst spätestens beurkunden, wenn Du dazu aufgefordert wirst, aber am besten machst Du das initiativ (bei einem Notar), weil RAtte darf mit recht kurzer Fristsetzung (2 Wochen) auffordern und kann auch einfach durch blödes Timing Veranlassung für eine Klage schaffen, die im Gebühren für einen Streitwert von 12*368 = 4416€ einbringt. Und dazu lohnt es auch mal, den Brief mit Deinem Urlaub zu synchronisieren.

Oder Dich auf den Arm nehmen. Ich habe einen Sohn Max (Name von der Redaktion geändert) und eine Aufforderung zur Beurkundung des Kindesunterhalts für Moritz bekommen. Hatte das für einen schlechten Scherz gehalten, aber der Richter hat mir dann erklärt, dass ich mir hätte denken müssen, dass Max gemeint war. Kindesunterhalt war nie strittig, aber haben wir diesen Zirkus dann halt veranstaltet, RAtte hats gefreut (Ex aber nicht, den das Verfahren wurde durch Vergleich beendet und sie hat's genauso bezahlt, aber in diesem Geschäft wird halt gemacht, was RAtte freut)

AntwortZitat
Geschrieben : 23.09.2009 12:38
(@twain)
Schon was gesagt Registriert

Hallo pappasorglos,

wenn ich von mir aus initativ beurkunden lasse, wäre es da nicht sinnvoll, vorerst nur für bis zur vollendung des 5 Lebensjahrs zu beurkunden, da evtl. auch die gefahr besteht, dass die Ex sich ins Ausland absetzen möchte?

Oder würde das aus Deiner Sicht den gegnerischen Anwalt trotzdem veranlassen, auf eine Beurkundung bis
zum 18. Lebensjahr zu bestehen. Wenn nicht, wäre das ja mal eine Überlegung für mich....

Wenn ich richtig verstanden habe, ist es aber egal, ob das Jugendamt beurkundet oder ein Notar. Oder warum meinst Du es wäre beim Notar besser?

DANKE und grüße twain

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 23.09.2009 13:15
(@pappasorglos)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

wenn ich von mir aus initativ beurkunden lasse, wäre es da nicht sinnvoll, vorerst nur für bis zur vollendung des 5 Lebensjahrs zu beurkunden, da evtl. auch die gefahr besteht, dass die Ex sich ins Ausland absetzen möchte?

naja, das ist letztlich ein Pokerspiel. Wenn der Richter dann halt der Meinung ist, Du wärest dem Titulierungsinteresse nicht nachgekommen, hast Du halt verloren. Letzlich geht's aber auch nur um 2-3 Tausend Euro, die Du maximal verlieren kannst (für Gerichtskosten + 2 Anwälte), also Deine Entscheidung..

Du hast fast den selben Effekt aber auch, wenn Du einen statischen Zahlbetrag titulierst (bis 18)  weil dann macht der Titel die Alterstufe am 6 Geburtstag nicht mit und wenn Ex ins Ausland zieht und in Deutschland nicht mehr steuerpflichtig ist,  kannst Du den vollen Kinderfreibetrag von der Steuer absetzen, und dann wird's ja auch zum Schnäppchen.

Wenn ich richtig verstanden habe, ist es aber egal, ob das Jugendamt beurkundet oder ein Notar. Oder warum meinst Du es wäre beim Notar besser?

Weil in Deiner Gehaltsklasse der Nervenaufwand für die Auseinandersetzung mit einer Jugendamtstussi mit den gesparten Notarkosten in keinem guten Verhältnis steht.

AntwortZitat
Geschrieben : 23.09.2009 13:43
(@twain)
Schon was gesagt Registriert

Hallo pappasorglos,

naja, das ist letztlich ein Pokerspiel. Wenn der Richter dann halt der Meinung ist, Du wärest dem Titulierungsinteresse nicht nachgekommen, hast Du halt verloren. Letzlich geht's aber auch nur um 2-3 Tausend Euro, die Du maximal verlieren kannst (für Gerichtskosten + 2 Anwälte), also Deine Entscheidung..

Du hast fast den selben Effekt aber auch, wenn Du einen statischen Zahlbetrag titulierst (bis 18)  weil dann macht der Titel die Alterstufe am 6 Geburtstag nicht mit und wenn Ex ins Ausland zieht und in Deutschland nicht mehr steuerpflichtig ist,  kannst Du den vollen Kinderfreibetrag von der Steuer absetzen, und dann wird's ja auch zum Schnäppchen.

der Effekt ist ja eben nicht der gleiche:
Wenn ich gleich bis 18 Jahre tituliere, ist dieser Titel ja wohl auch dann aus dem Ausland vollstreckbar und mit 368 EUR nur für ein Kind lässt sich dass in manchen armen Ländern ja schon gut leben. Wenn ich nur bis zum 5-ten Lebensjahr tituliere hat die Kindesmutter sicherlich intersse dass auch dannach weiter gezahlt wird und müsste zumindest hier vor Ort sein um weitere Anforderungen geltend zu machen.

die zweite Frage wäre, was ist denn üblich bei so einem Titel ? Werden die Titel meist gleich bis zum 18 Lebensjahr von den gegnerischen Anwälten gefordert oder ist das auch wiederum verhandlungssache?

DANKE twain

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 23.09.2009 18:51
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo Twain,

gefordert werden kann ne Menge.

Ob es durchsetzbar ist, ist die Frage.

Wenn du nun einen auf 5 Jahre befristeten Titel in ausreichender Höhe vorlegst, halte ich es für unwahrscheinlich, dass dann noch ne Klage angenommen würde.

Ich, als fauler Richter würde sagen, "kommen Sie in 5 Jahren wieder!"
Ist aber nur ne Vermutung. Wie meistens im Familienrechtsfreien Raum.

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 23.09.2009 18:55
(@bronze)
Registriert

Wenn ich gleich bis 18 Jahre tituliere, ist dieser Titel ja wohl auch dann aus dem Ausland vollstreckbar und mit 368 EUR nur für ein Kind lässt sich dass in manchen armen Ländern ja schon gut leben.

Moin,
hab jetzt nicht alles gelesen. An und für sich sollte diese Gefahr durch einen dynamischen Titel gebannt sein. pappasorglos hatte in einem anderen Thread ja diesen wertvollen Hinweis in Antwort #11 gegeben..

Alternativ kannst Du aber auch einen entsprechenden Passus in den Titel setzen lassen. Darin kann bspw. stehen, dass sich der Zahlbetrag des KU bei Verlegung des ständigen Wohnsitzes des Kindes ins Ausland , oder einer Aufenthaltslänge, die keine Urlaubsreise mehr vermuten läßt, nach Tabelle  Ländergruppeneinteilung um den dort zugewiesenen Faktor des jeweiligen Aufenthaltslandes ändert. Für Armenien beispielsweise wäre dann ab Umzug nur noch 1/4 des ursprünglichen Zahlbetrags nach deutschen Verhältnissen fällig.

Grüße
Till

Kriegt nichts! Hat nur seine verfluchte Schuldigkeit getan!
(Friedrich der Große 1712 - 1786)

AntwortZitat
Geschrieben : 23.09.2009 20:02




(@pappasorglos)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Wenn ich nur bis zum 5-ten Lebensjahr tituliere hat die Kindesmutter sicherlich intersse dass auch dannach weiter gezahlt wird und müsste zumindest hier vor Ort sein um weitere Anforderungen geltend zu machen.

Twain,

wenn Du diesen Eindruck vermittelst, das Thema Geld als Druckmittel behalten zu wollen, oder diesem RA die Vorlage lieferst, in einer Klage dem Richter diesen Eindruck zu vermitteln, dann fällst Du auf die Nase. Ausserdem befeuerst Du diese Abwärtsspirale, wenn dann die KM das Kind "im Gegenzug" (nie so klar, wer anfängt...) als Druckmittel benutzt usw. Du solltest Dich davon wirklich frei machen.

Wenn Du ein berechtigtes Interesse hast, keinen unbefristeten Titel zu unterschreiben wegen Deiner Auslandbefürchtung, dann mach doch den Titel "volldynamisch" indem Du noch den Faktor aus der Ländergruppeneinteilung einbaust, wie bronze das vorgeschlagen hat. Das transportiert dann keine versteckten Hintergedanken, sondern drückt ein berechtigtes Interesse aus.

Nur wenn Du jetzt nicht an irgendwelche Drittwelt-Länder denkst, sondern an irgendwas mit mindestens Faktor 0,5 in der Ländergruppeneinteilung, dann fährst Du mit dem statischen Zahlbetrag genausogut. Der Trick ist da, das im Zahlbetrag das halbe Kindergeld schon abgezogen ist, und wenn die Mutter ins Ausland zieht (dort kein Kindergeld bekommt) Du aber zusätzlich noch den vollen (bzw. nach Ländergruppeneinteilung gekürzten) Kinderfreibetrag in die Steuererklärung kriegst.

AntwortZitat
Geschrieben : 23.09.2009 20:15
(@twain)
Schon was gesagt Registriert

Hallo bronze und pappasorglos,

erstmal danke an euch für diesen Hinweis, der ja echt sehr wichtig ist.
In meinem Fall wäre das Land nicht auf der Liste und somit der 1/4 Betrag anzusetzen. Dann sähe die Sache schon anders aus...

wenn Du diesen Eindruck vermittelst, das Thema Geld als Druckmittel behalten zu wollen, oder diesem RA die Vorlage lieferst, in einer Klage dem Richter diesen Eindruck zu vermitteln, dann fällst Du auf die Nase. Ausserdem befeuerst Du diese Abwärtsspirale, wenn dann die KM das Kind "im Gegenzug" (nie so klar, wer anfängt...) als Druckmittel benutzt usw. Du solltest Dich davon wirklich frei machen.

Die Abwärtsspirale und der Kindesentzug ist ja leider schon voll im Gange und deswegen wollte ich dies ja nicht mehr als nötig mit hohem KU belohnen. Für begrenzten Titel spräche ja aber auch meine Selbständigkeit und dass man dort eben nicht länger als 3 Jahre planen kann, bzw. zu der Aussage stehen kann ich kann den Höchstsatz leisten. Zumindest würde das evtl. ein wenig ablenken wenn ich es auf die Selbständigkeit schiebe.

Wenn Du ein berechtigtes Interesse hast, keinen unbefristeten Titel zu unterschreiben wegen Deiner Auslandbefürchtung, dann mach doch den Titel "volldynamisch" indem Du noch den Faktor aus der Ländergruppeneinteilung einbaust, wie bronze das vorgeschlagen hat. Das transportiert dann keine versteckten Hintergedanken, sondern drückt ein berechtigtes Interesse aus.

Also wenn das so geht würde ich das natürlich machen. Weis denn jemand zufällig ob es für so einen Titel "Mustervorlagen" gibt oder erstellt mir das der Notar so dass es für mich passt ?

Nochmal DANKE, twain

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 23.09.2009 23:48
(@bronze)
Registriert

Moin Twain,
bei Titulierung durch das JA werden allgemein vorformulierte Textbausteine verwendet. Einige Auszüge kannst Du hier im Forum über die Suchfunktion finden. Wichtig ist, dass Du den Betrag vorgibst, die Befristung eintragen läßt (haben die auch als Textbaustein). Nur dieser Passus mit den Ländergruppen, der dürfte für alle Beteiligten neu sein. Ich würde ja nur zu gerne das Gesicht von der JA-Guffe dabei sehen  🙂 Wenn Du hohe Sicherheit willst, dann frag und bezahl einen echten Experten. Aber ich glaube, wir sind mit der Formulierung schon dicht dran, sie muss nur knapper, präziser formuliert sein.
Grüße
Till

Kriegt nichts! Hat nur seine verfluchte Schuldigkeit getan!
(Friedrich der Große 1712 - 1786)

AntwortZitat
Geschrieben : 24.09.2009 00:14
(@Joanna)

Hallo,

das mit der 3/7-Regelung hatte mir mein Anwalt damals auch gesagt.

Bei uns wars so: Ich war, ehe mein Kind kam, selbständig tätig. Dann landete ich mit vorzeitigen Wehen im Krankenhaus und musste quasi eine Zwangspause einlegen, in der ich von einem Teil meiner Ersparnisse lebte.
Sowie ich aus dem Krankenhaus raus war, war ich gezwungen, weiterzuarbeiten. Ich stand also bis eine Woche vor der Geburt in meiner Arbeit - war okay, so hatte ich wenigstens was zu tun.
Nach der Geburt lebte ich erstmal wieder von meinem Ersparten und ging dann zurück in meinen Job, der dann allerdings nicht mehr soviel Geld abwarf. Warum? Tagesmutter angestellt. Die Hälfte ging dann also erstmal weg zur Tagesmutter. Also reduzierte ich die Stunden, was zur Folge hatte, dass ich zwar weniger an die Tagesmutter bezahlte, aber auch wesentlich weniger verdiente.
Dann machte es bumms - die Wirtschaftskrise ging los - und da ich im "Luxusbereich" gearbeitet hatte (also der Bereich, an dem quasi als allererstes gespart wurde), hörte ich auf zu Arbeiten, als meine Tochter 2 Jahre alt war. Ein Viertel Jahr lebte ich wieder von meinen Ersparnissen (die mittlerweile runtergeschrumpft sind, wie nichts gutes) und schliesslich informierte ich mich über die Möglichkeiten, die ich hatte.
Kindergartenplatz würde ich erst bekommen, wenn meine Tochter 4 Jahre alt ist (in Niedersachsen haben wir jetzt schon einen 🙂 obwohl wir noch gar nicht da wohnen.)
Also musste mein Ex zwangsweise ein dreiviertel Jahr für mich aufkommen.

Dabei ging ich damals so vor: Da sie eh älter als 2 Jahre war, holte ich mir über den Anwalt sein Einkommensbescheide (denn er selbst verweigerte mir derartige Infos und wollte alles selbst ausrechnen - er kam dabei auf einen Unterhalt von 199 Euro - Kindergeld selbstredend abgezogen - und das nahm ich ihm als selbständiger Unternehmensberater nicht ab.) Mein Anwalt berechnete ebenfalls nach dieser 3/7-Geschichte, was mich ziemlich schockte, denn der Unterhalt von mir und Kind sollte über 2.000 Euro betragen - und das war mir dann doch zuviel (meine Ehre verkraftete eh schon nur knapp, dass ich von ihm abhängig sei - und dann noch soviel Geld - das wollte ich nicht.)
Also informierte ich mich über den gängigen Hartz-IV-Satz - was einem so zum Leben zustand. Und so hab ich Miete (inkl. NK), Krankenversicherung (freiwillig, geringster Betrag) und halt nen Hartz-IV-Satz zusammengerechnet von 345 Euro waren das glaub ich. So zahlte er insgesamt an mich 880 Euro.
Nach einem halben Jahr konnte ich dann aber erfreulicherweise den Unterhalt auf 15 Euro runterschrauben, was mich natürlich sehr freute - ich mag finanzielle Abhängigkeit nicht wirklich.

Kindesunterhalt - da hab ich dann aber nicht dran geschraubt - denn das war das Geld, dass meiner Tochter zusteht. So zahlt er jetzt 338 Euro.

Mein Stand ist übrigens, dass man der KM nur die ersten 3 Jahre Unterhalt zahlen muss und von ihr dann erwarten kann, dass sie eine berufliche Tätigkeit zumindest halbtags annimmt. Aber da bin ich mir nicht sicher, ob das so stimmt.

Vielleicht kannst du dich so mit ihr einigen?

Liebe Grüsse
Joanna

AntwortZitat
Geschrieben : 24.09.2009 20:32
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