Hallo zusammen,
nachdem im Jahr 2004 im Rahmen eines Vergleiches der Kindesunterhalt für unsere Tochter festgelegt wurde, hatte ich an dieser "Front" Ruhe. Ihre Mutter hatte jedoch vor ca. 9 Monaten eine Beistandschaft beantragt. Ca. 6 Monate nach Auskunftserteilung beim Jugendamt erhielt ich dann eine Aufforderung, einen neuen (geänderten) Titel beurkunden zu lassen. 2 Fristen habe ich jetzt "ausgesessen"; am Montag muss ich die Beurkundung dann aber auf den Weg bringen.
Folgenden Vorschlag zur Titulierung / Beurkundung macht das Jugendamt:
"Gemäß dem Vergleich Amtsgericht xxx vom xx.xx.2004, Az: xxx, habe ich mich verpflichtet meinem Kind <Vorname> <Nachname>, geb. am xx.xx.200x, Kindesunterhalt in Höhe von 1xx % des Regelbetrages der Regelbetragsverordnung der jeweiligen Altersstufe zu bezahlen.
Die Vergleichsgrundlagen des vor dem Amtsgericht xxx am xx.xx.2004, Az: xxx geschlossenen Vergleichs hat sich geändert. Das Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen beträgt jetzt xxx € mtl. einschließlich Steuererstattung und Zinseinnahmen. Nach Abzug der Kranken-, Pflege- und Lebensversicherungsbeiträge sowie der berufsbedingten Aufwendungen verbleibt ein anrechenbares Einkommen des Unterhaltspflichtigen in Höhe von yyy €.
Nachdem sich die Vergleichsgrundlage geändert hat verpflichte ich mich, in Abänderung des vorgenannten Vergleichs, gegenüber meinem Kind <Vorname> <Nachname>, geb. am xx.xx.200x, zu folgenden Unterhaltszahlungen:
ab dem 01.06.2010: xyz % des Mindestunterhaltes der zweiten Altersstufe,
ab dem 01.xx.20xx: xyz % des Mindestunterhaltes der dritten Altersstufe.
Dieser Unterhalt vermindert sich um die Hälfte des jeweiligen gesetzlichen Kindergeldes für ein erstes Kind.
Demnach sind nach gegenwärtiger Rechtslage folgende Zahlungen zu leisten:
ab dem 01.06.2010: abc € abzgl. 92,00 € Kindergeldanteil ergibt Zahlbetrag von z.Zt. def €
ab dem 01.xx.20xx: ghi € abzgl. 92,00 € Kindergeldanteil ergibt Zahlbetrag von z.Zt. jkl €
Im Fall einer Anhebung des gesetzlichen Mindestunterhaltes gem. § 1612a BGB oder einer Erhöhung des Kindergeldbetrages können sich die genannten Beträge ändern."
Ich würde gerne folgende Punkte ändern:
1. Streichung der Termine, d.h. Text wäre "xxx % des Mindestunterhaltes der jeweiligen Altersstufe".
2. Im Satz am Ende die beiden Worte "Anhebung" bzw. "Erhöhung" durch "Änderung" bzw. "Anpassung" ersetzen, also folgende Formulierung:
"Im Fall einer Änderung des gesetzlichen Mindestunterhaltes gem. § 1612a BGB oder einer Anpassung des Kindergeldbetrages können sich die genannten Beträge ändern."
3. Begrenzung des Titels (Laufzeit) bis zum 18. Geburtstag unserer Tochter.
Gibt es noch weitere Ideen / Anregungen, was an den oben genannten Formulierungen noch zu ändern / ersetzen wäre?
Die Beträge sind (weitgehend) unstrittig. Gem. meiner eigenen Berechnung wurde lediglich der Abzug der VWL nicht anerkannt. Dies ändert jedoch die Einstufung gemäß Düsseldorfer Tabelle nicht.
Gruß
Martin
Bei den Abzugsbeträgen ist (natürlich) ein ganz wesentlicher Teil vergessen worden: Die Umgangskosten!
Mit der neuen DüssTab seit 1.1.2011 haben fast alle OLGs nunmehr den Punkt "10.7. Umgangskosten" in ihre Leitlinien aufgenommen. Die Umgangskosten sind von Einkommen abzuziehen, bevor die Eingruppierung in der Tabelle erfolgt. Ich würde das so nicht akzeptieren!
Umgangskosten sind natürlich von dir zu definieren und einzufordern, meiner Ansicht nach mindestens
- die anteiligen Kosten der vorzuhaltenden Kinderzimmer
- je nach Zahl der Umgangstage je Tag jeweils 1/30 des geforderten Unterhaltsbetrages
- die Fahrtkosten für den Umgang nach analoger Berechnung wie in den Leitlinien für berufl. Fakos.
gruss
maxo
Hallo Maxo,
vielen Dank für den Hinweis!
In den Süddeutschen Leitlinien (die für mich gelten) steht leider unter Punkt 10.7
10.7 Umgangskosten (nicht belegt)
Ich hatte die Umgangskosten auch angegeben, diese wurden aber vom Jugendamt bei der Berechnung nicht berücksichtigt.
Bei Anerkennung der Umgangskosten würde ich eine Stufe tiefer in der "Düsseldorfer Tabelle" landen, d.h. der Unterhalt würde um 30 € sinken. Mal sehen, ob sich in den nächsten Jahren in den Süddeutschen Leitlinien was tut - ich kann es mir aber kaum vorstellen.
Gruß
Martin
Hi
Kann mich irren, aber ich glaube, ein (gerichtl.) Vergleich kann eben nicht über eine Änderungserklärung abgeändert werden. Wenn, dann müssten auf sämtl. Rechte aus dem Vergleich (notariell beglaubigt) verzichtet werden, dann kann ein "freier" Titel erstellt werden. Eine Vermischung von Vergleich und Titel erscheint mir nicht rechtens, daher kann auch keine Abänderung des gerichtlichen Vergleichs stattfinden. Gibt es in dem Vergleich eine salvatorische Klausel?
D.h., KM muss auf die Vergleichsforderungen endgültig verzichten, wenn/bevor ein Titel erstellt wird.
Gruss oldie
Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.
Moin
Kann mich irren, aber ich glaube, ein (gerichtl.) Vergleich kann eben nicht über eine Änderungserklärung abgeändert werden.
Also meiner Ex ist das mehrfach, ohne große Probleme gelungen.
Dabei ging es aber natürlich um eine Erhöhung des Unterhalts.
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
Hi
MoinAlso meiner Ex ist das mehrfach, ohne große Probleme gelungen.
Wenn ich genau überlege, wurde auch bei mir ein Urteil als Basis für die Titulierung beim JA genommen. Wird schon alles richtig sein.
zu 2., Thema KG
Dieser Unterhalt vermindert sich um die Hälfte des jeweiligen gesetzlichen Kindergeldes für ein erstes Kind.
Schöner finde ich folgenden Vorschlag:
Dieser Unterhalt vermindert sich um das anzurechnende gesetzliche Kindergeld, derzeit der hälftige Betrag von 92€.
Zumindest dürfte es dann keine Irritationen beim KG geben, falls Kind volljährig wird oder auszieht. Dann kann sofort gehandelt werden.
Gruss oldie
Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.
Hallo zusammen,
vielen Dank für Eure Beiträge.
Ich war auf der Beistandsschaftsstelle. Dass Vergleiche / bestehende Unterhaltstitel abgeändert werden können, ist wohl normal. Da gibt es sogar ein Formular, wo der bestehende Titel eingetragen werden muss bei Neutitulierung. Man braucht sogar beide Titel zur Pfändung nach Aussage der Sachbearbeiterin.
Es mag sein, dass all dies nicht 100% juristisch korrekt ist. Aber wenn die Beistandschaften erst einen (notariellen) Titelverzicht für einen bestehenden Titel benötigen würden - das wäre ja Formalismus / Papierkrieg pur. Genau diesen Titelverzicht hatte ich zunächst gefordert.
Was nun genau richtig ist, weiß ich nicht. Ich habe aber auch keine Lust, weiter zu diskutieren. Die Erstellung des neuen Titels ist meiner Meinung nach Unsinn. Ich zahle seit der Anpassung der DT 2010 sowieso (freiwillig) einen leicht höheren Unterhaltsbeitrag wie bisher tituliert - genau dieser seit 2010 gezahlte Betrag wird nun auch gefordert zur (neuen) Titulierung. Aber der Rechtsanspruch besteht - ich muss also einen neuen Titel unterschreiben. Sollte ich irgendwann weniger anrechenbare Einkünfte haben, ist dieser Titel (hoffentlich) leichter änderbar, weil die Berechnungsgrundlagen im Titel stehen. Dennoch wünsche ich nicht, in diese Situation zu kommen.
Interessant ist die Konstellation, was den Formalismus betrifft. Ich zeichne den Titel bei der Beistandsstelle meines Wohnortes. Diese liegt in einem anderen Bundesland als der Wohnort unserer Tochter. Eine derart "ausführliche" Titulierung ist an meinem Wohnort nicht bekannt - da reicht die Angabe des bisherigen Titels und die "Einstufung" der Einnahmen gem. DDT.
Nachdem ich bislang alle Fristen ausgereizt und überschritten hatte, wollte die Bearbeiterin der Beistandsschaftsstelle mit dem Jugendamt des andern Bundeslandes Rücksprache halten. Ich muss also nochmals einen neuen Termin vereinbaren.
Zumindest dürfte es dann keine Irritationen beim KG geben, falls Kind volljährig wird oder auszieht. Dann kann sofort gehandelt werden.
Die Begrenzung bis zum 18. Lebensjahr hatte ich ja "eingebaut", wie bereits geschrieben. Einen Auszug vor dem 18. Lebensjahr halte ich für wenig wahrscheinlich - falls doch, werden sie Karten neu gemischt - dann muss ich auf alle Fälle tätig werden.
Gruß
Martin
