Wenn man das Urteil genau leist, wird tatsächlich kein Wohnwert angerechnet. Allerdings liegt hier ine verzwickte lage vor ,da es sich um eine Doppelhaushälfte handelt, von der seine Hälft noch nicht fertig gestellt ist und er in der Hälfte der LG mitlebt. Dürfte also nicht so ganz einfach zu übertragen sein
Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen
.."seine" Hälfte besteht auch an dem bereits fertiggestellten Objekt sowie "ihre" Hälfte auch an dem noch fertigzustellenden Objelt besteht...
Macht es doch nicht komplizierter als es ist!
Der Antragsgegner hat zusammen mit seiner Lebensgefährtin ... 2006 ein Doppelhaus in ... erworben. Die eine Hälfte des Doppelhauses wird vom Antragsgegner, seiner Lebensgefährtin und deren Tochter bewohnt. Die andere Hälfte des Doppelhauses ist noch nicht vollständig fertiggestellt und nicht bewohnt.
In diesem Fall hat das OLG es als unzumutbar gewertet weil eine Hälfte noch im Rohbau war und der Unterhaltspflichtige mittellos.
Macht es doch nicht komplizierter als es ist!
Es ist wesentlich komplizierter
An was_guckst_du
Ich fürchte deine Rechtsauffassung teilen die meisten Richter an den Amtsgerichten nicht
Man weiß erst viel, wenn man weiß, dass man nichts weiß.
Der TO soll einfach dem Vater einen Nießbrauch für die Immobilie ins Grundbuch eintragen. Zumal das ja faktisch ohnehin der Fall ist.
Aus die Maus, kein Wohnvorteil, keine Vermietung möglich.
Moin,
Der TO soll einfach dem Vater einen Nießbrauch für die Immobilie ins Grundbuch eintragen. Zumal das ja faktisch ohnehin der Fall ist.
Aus die Maus, kein Wohnvorteil, keine Vermietung möglich.
Da wäre ich mir so sicher nicht, Nießbrauch ist ja nur die Grundsatzregelung, die Nutzungsbedingung regelt das ja nicht.
Es kann dann an niemand anderes mehr vermietet werden, an Oppa aber schon.
Die Omma in der Einliegerwohnung mit lebenslangem Nießbrauch zahlt ja ggf. auch Miete. Die Hütte kriegt man dann nur nicht mehr verkauft.
Diskutiere nicht mit Idioten -
Sie ziehen Dich auf ihr Niveau und schlagen Dich dort mit Erfahrung!
.."seine" Hälfte besteht auch an dem bereits fertiggestellten Objekt sowie "ihre" Hälfte auch an dem noch fertigzustellenden Objelt besteht...
Macht es doch nicht komplizierter als es ist!
Dann dürfte das Gericht aber nicht argumentieren, dass die LG mit einer Vermietung nicht einverstanden wäre, denn eine Doppelhaushälft besteht überlciehrise aus 2 getrennten Wohneinheiten. Und da kann einer dem anderen Eigentümer die Vermietung nicht untersagen.
Aber egal. In diesen Fällen wird ja sowieso nach EInzelfall entschieden. Und zu berücksichtigen wäre, dass beim TO BU, beim Urteil KU gefordert wurde
Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen
In diesem Fall hat das OLG es als unzumutbar gewertet weil eine Hälfte noch im Rohbau war und der Unterhaltspflichtige mittellos.
Falsch!
Die Nichtanrechnung des Wohnwertes erfolgt ausschließlich aufgrund des 50%igen Eigentumsanteils, weil der Miteigentümer nie seine Zustimmung für den Grund der Erzielung dieses Wohnvorteils (nämlich Vermietung) geben wird (auch wenn diese Vermietung nur fiktiv zur Berechnung des Wohnwertes erfolgt).
So...kompliziert ist das doch gar nicht....
Und als Hinweis: Richter sind zwar frei in ihrer Entscheidung, haben sich aber an Recht und Gesetz zu orientieren. Und die Rechtsprechung der obersten Gerichtsbarkeit ist nun mal Recht. Das wissen auch Amtsrichter...spätestens dann, wenn man Ihnen entsprechende Entscheidungen unter die Nase hält.
Moin,
Da wäre ich mir so sicher nicht, Nießbrauch ist ja nur die Grundsatzregelung, die Nutzungsbedingung regelt das ja nicht.
Es kann dann an niemand anderes mehr vermietet werden, an Oppa aber schon.Die Omma in der Einliegerwohnung mit lebenslangem Nießbrauch zahlt ja ggf. auch Miete. Die Hütte kriegt man dann nur nicht mehr verkauft.
Nein. Das ist Wohnrecht. Nießbrauch bedeutet, das der Opa den Nutzen daraus ziehen darf.
Nein. Das ist Wohnrecht. Nießbrauch bedeutet, das der Opa den Nutzen daraus ziehen darf.
Dann nehme ich alles zurück, und behaupte das Gegenteil! 😉
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Dann dürfte das Gericht aber nicht argumentieren, dass die LG mit einer Vermietung nicht einverstanden wäre, denn eine Doppelhaushälft besteht überlciehrise aus 2 getrennten Wohneinheiten. Und da kann einer dem anderen Eigentümer die Vermietung nicht untersagen.
Die hatten sich zusammen ein Doppelhaus, bestehend aus zwei Doppelhaushälften, gekauft. Ein Objekt!
Selbst wenn es zwei Wohneinheiten sind, gehören davon jedem die Hälfte. Ohne Einverständnis des Miteigentümers läuft da gar nichts....
Hallo Martin,
danke. Es ist also so, dass LeDa die Entfernung steuerlich nicht geltend machen kann, weil er dort nicht seinen Lebensmittelpunkt hat, weil er sich nur am Wochenend und in den Ferien dort aufhält. Familienrechtlich entstehen die kosten aber durch den Umgang, deshalb können sie familienrechtlich berücksichtigt werden und damit das Einkommen von LeDa mindern. Habe ich es jetzt richtig verstanden?
VG Susi
Hallo Susi64,
ich denke das man es so argumentieren könnte. Wenn ich eins gelernt habe, im Gerichtssaal geht es bei Unterhaltsfragen mitunter wie auf einem Basar zu. Letztendlich entscheidet der Richter, den es zu überzeugen gilt.
LG
Martin
Man weiß erst viel, wenn man weiß, dass man nichts weiß.
Hallo zusammen,
aber selbst wenn LeDa jetzt die Steuererklärung für letztes Jahr abgibt, ist es nicht sicher, ob das Finanzamt die Unterlagen bis zur Verhandlung auch bearbeitet hat. Faktisch hat er in den letzten 12 Monaten keine Steuererstattung bekommen, die bei der Berechnung berücksichtigt werden müsste.
Vielen Dank für eure Beträge! Sie geben auch vieles nochmal einen anderen Blickwinkel.
Viele Grüße
Althea
