Betreuunungsunterha...
 
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Betreuunungsunterhalt - Einkommen reduzieren bei Wohneigentum

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(@silent_m)
Schon was gesagt Registriert

Entschuldige LBM,
da war ich zu langsam.

LG Martin

Man weiß erst viel, wenn man weiß, dass man nichts weiß.

AntwortZitat
Geschrieben : 18.02.2015 11:15
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

aus meiner sicht dreht sich hier alles im Kreise. Eigentlich gibt es nur 2 Varianten:
1) Vater bewohnt das gesamte Haus und LeDa wohnt nicht da, dann kann eine fiktive Miete für die Hälfe des Hauses anerkannt werden.
2) LeDa wohnt dort mit Zweitwohnsitz, was durchaus gerechtfertigt ist, dann hat er einen Wohnvorteil, da er keine Miete zahlt. Gegenrechnen könnte er die Erhöhung der berufsbedingten Kosten, da langer Arbeitsweg. Damit der Arbeitsweg aber auch anerkannt wird, müsste er ihn steuermäßig geltend machen und bekäme ggf. eine entsprechende Steuererstattung. Keine Steuererklärung abzugeben funktioniert in diesem Fall nicht.

Variante 1) ist die unaufwendigste und aus meiner sicht unmoralisch, aber im Familienrecht geht es nicht um Moral.
Variante 2) reduziert zwar das monatliche Einkommen, dürfte aber durch die Entfernungspauschale wieder Einkommen erzeugen.
Wäre aus meiner Sicht ehrlich, aber auch aufwendiger.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 18.02.2015 11:36
(@silent_m)
Schon was gesagt Registriert

Keine Steuererklärung abzugeben funktioniert in diesem Fall nicht.

Warum sollte es nicht funktionieren?
Steuerrecht und Familienrecht sind zwei verschiedene Dinge. Man kann im Familienrecht zwar durch die Steuererklärung Sachverhalte nachweisen, aber es gibt keine rechtliche Verpflichtung, soweit mir bekannt. Im Zweifelsfall muss der Richter überzeugt werden. Wie auch immer.
LG
Martin

Man weiß erst viel, wenn man weiß, dass man nichts weiß.

AntwortZitat
Geschrieben : 18.02.2015 12:02
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

wenn LeDa durch das Familinerecht gezwungen wird mögliches Einkommen auch zu erzielen, dann muss er auch eine Steuererklärung abgeben, wenn das sein Einkommen mindert. Mögliches Einkommen sind nicht nur fiktive Mieteinnahmen sondern auch erzielbare Steuererstattungen, in diesem Fall die Entfernungspauschale.
Würde LeDa auf die Steuererklärung verzichten, dann gibt es natürlich auch keine Entfernungspauschale und kein Einkommen.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 18.02.2015 12:26
(@was_guckst_du)
Rege dabei Registriert

Der Vater nutzt aber seinen Anteil. Dafür kann man schon eine Miete berechnen.

LG LBM

...der Vater ist Eigentümer!...wieso sollte er für seinen Teil Miete bezahlen

AntwortZitat
Geschrieben : 18.02.2015 12:28
82Marco
(@82marco)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

...der Vater ist Eigentümer!...wieso sollte er für seinen Teil Miete bezahlen

Nicht für seine, sondern für Anteil Sohn, welchen er mit nutzt...

Grüßung
Marco

Mit einem Lächeln zeigst Du auch Zähne!
________________________________________
Ob ein Vorhaben gelingt, erfährst Du nicht durch Nachdenken sondern durch Handeln!

AntwortZitat
Geschrieben : 18.02.2015 12:31
(@was_guckst_du)
Rege dabei Registriert

...das ist ein Eigenheim!...die 50 % beziehen sich nicht auf Etage 1 und die anderen 50 % auf Etage 2 (um es mal einfach auszufrücken), sondern es sind 50 % von Allem! Man kann nichts vermieten, wenn einem von allem nur 50 % gehört.

Die Zurechnung eines Wohnvorteils als fiktives Einkommen ist grundsätzlich davon abhängig, ob der wirtschaftliche Vorteil (= Nutzen in Form möglicher Mieteinnahmen: § 100 BGB) auch tatsächlich gezogen werden könnte. Es muss (fiktiv) unterstellt werden, dass der Unterhaltsschuldner tatsächlich seinen Miteigentumsanteil an dem Eigenheim nutzbringend vermieten könnte. Das ist bei einem Haus, dass dem Unterhaltsschuldner zusammen mit seinem Vater gehört  (Miteigentum) und bewohnt, nicht der Fall, und auch nicht fiktiv zu unterstellen. Der Vater wird einer solchen (fiktiv gedachten) Vermietung des Hauses wohl kaum zustimmen.

AntwortZitat
Geschrieben : 18.02.2015 12:38
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Nicht für seinen eigenen Anteil, sondern für den Anteil des anderen Eigentümers, der hier der Unterhaltspflichtige ist, den der Vater unentgeltlich mitnutzt.

So wie bei getrennten Eheleuten mit EFH: einer nutzt das ganze Objekt und zahlt dem Anderen für seinen Anteil eine Nutzungsentschädigung.

LG LBM

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 18.02.2015 12:40
(@was_guckst_du)
Rege dabei Registriert

...und der Sohn zahlt dem Vater dann im Gegenzug für die Nutzung dessen Anteils - oder wie?...das ist doch Nonsens...

AntwortZitat
Geschrieben : 18.02.2015 12:43
(@silent_m)
Schon was gesagt Registriert

Hallo Susi64,

Mögliches Einkommen sind nicht nur fiktive Mieteinnahmen sondern auch erzielbare Steuererstattungen, in diesem Fall die Entfernungspauschale.

soweit ich informiert bin, zählt bei der Unterhaltsberechnung die erzielte Steuererstattung, und zwar zurückliegend, und nicht mögliche erzielbare Steuererstattungen. Das Steuerrecht bewertet einige Sachverhalte anders als das Familienrecht. Wie gesagt es handelt sich um zwei verschiedene Bereiche.

LG
Martin

Man weiß erst viel, wenn man weiß, dass man nichts weiß.

AntwortZitat
Geschrieben : 18.02.2015 12:46




(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

...und der Sohn zahlt dem Vater dann im Gegenzug für die Nutzung dessen Anteils - oder wie?...das ist doch Nonsens...

Nein. Der Sohn zahlt nichts, wenn er das Haus nicht nutzt.

Das Haus gehört zu je 50 % dem Vater und dem Sohn.

Nun ist der Sohn im Dilemma, weil er BU zahlen muss und das mit dem Vater gemeinsame Haus nur am WE nutzt. Das wird ihm aber als Wohnwertvorteil ausgelegt und die Kosten durch einen Zweitwohnsitz Am Arbeitsort nicht berücksichtigt.

Es gibt nun mehrere Möglichkeiten:

Der Vater nutzt das Haus komplett für sich alleine. Dann müsste er dem Sohn für den Anteil des Sohnes eben Miete/Nutzungsentschädigung zahlen. Das erhöht dann wieder das Einkommen des Sohnes.

Er nutzt weiterhin am WE seine Haushälfte. Der Vater zahlt dann keine Nutzungsentschädigung, die Gegenseite rechnet ihm aber einen Wohnwertvorteil an, da er ja seine Hälfte der Immoblie nutzt.

In beiden Fällen gibt es keinerlei Anlass, dass der Sohn irgendwan an der Vater zahlen müsste.

Tina

Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 18.02.2015 13:28
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

es gibt aber die Pflicht
"Wer es unterlässt seine Steuerlast in zumutbarer Weise zu reduzieren, dessen Einkommen wird fiktiv unter Berücksichtigung des zumutbaren Steuervorteils ermittelt. - <a href="http://www.familienrecht-allgaeu.de/de/fiktive-einkuenfte.html#gestaltung>fiktive" Steuereinnahmen </a>"

oder auch

"(2) Verstoß gegen die Pflicht, steuerliche Vorteile auszunutzen:

Wer in zumutbarer Weise seine Steuerlast reduzieren könnte, der ist verpflichtet, diese Möglichkeit auch wahrzunehmen."

<a href="http://www.finanztip.de/unterhaltsanspruch/#ixzz3S5lhRYeV>Quelle" </a>

Deshalb kann die Abgabe einer Steuererklärung gefordert werden. Selbstverständlich wird nur die tatsächliche Steuererstattung angerechnet, fiktiv passiert hier nichts. Wenn also die Entfernung zum Arbeitsplatz als Einkommenminderung anerkannt wird, kann im Gegenzug die Abgabe einer Stuererklärung gefordert werden.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 18.02.2015 13:44
(@was_guckst_du)
Rege dabei Registriert

Nein. Der Sohn zahlt nichts, wenn er das Haus nicht nutzt.

Das Haus gehört zu je 50 % dem Vater und dem Sohn.

Nun ist der Sohn im Dilemma, weil er BU zahlen muss und das mit dem Vater gemeinsame Haus nur am WE nutzt. Das wird ihm aber als Wohnwertvorteil ausgelegt und die Kosten durch einen Zweitwohnsitz Am Arbeitsort nicht berücksichtigt.

Es gibt nun mehrere Möglichkeiten:

Der Vater nutzt das Haus komplett für sich alleine. Dann müsste er dem Sohn für den Anteil des Sohnes eben Miete/Nutzungsentschädigung zahlen. Das erhöht dann wieder das Einkommen des Sohnes.

Er nutzt weiterhin am WE seine Haushälfte. Der Vater zahlt dann keine Nutzungsentschädigung, die Gegenseite rechnet ihm aber einen Wohnwertvorteil an, da er ja seine Hälfte der Immoblie nutzt.

In beiden Fällen gibt es keinerlei Anlass, dass der Sohn irgendwan an der Vater zahlen müsste.

Tina

..also nochmal...Wohnvorteil berechnet sich aus der (fiktiv) zu erzielenden möglichen Mieteinnahme...die Mieteinahme, die unter der vorliegenden Situation erzielt werden kann, ist gleich Null...

AntwortZitat
Geschrieben : 18.02.2015 13:50
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Auch nochmal. Er kann Mieteinnahmen erzielen ,wenn eben sein Vater die gesamte Immobilie nutzt. Denn dann ist er seine mSohn nunmal für seine Hälfte zu einer Ausgleichszahlunge "verpflichtet". Und in diesem Fall kann der Sohn eben dem Vater seine 50 % nicht unentgeltich überlassen

Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 18.02.2015 13:52
(@was_guckst_du)
Rege dabei Registriert

Auch nochmal. Er kann Mieteinnahmen erzielen ,wenn eben sein Vater die gesamte Immobilie nutzt. Denn dann ist er seine mSohn nunmal für seine Hälfte zu einer Ausgleichszahlunge "verpflichtet". Und in diesem Fall kann der Sohn eben dem Vater seine 50 % nicht unentgeltich überlassen

...man kann viele Fallsituationen annehmen, die aber letztendlich nicht der Realität entsprechen...

hier nutzt aber der Unterhaltsschuldner seinen Eigentumsanteil...ob das nun an den Wochenenden oder sonstwie stattfindet ist völlig belanglos....und diese Nutzung ist auch vollkommen nachziehbar....und diese Fallkonstellation ist auch schon mehrfach gerichtlich entschieden

AntwortZitat
Geschrieben : 18.02.2015 14:01
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Ja und wenn er sie selsbt nutt. dann hat er eben dadurch auch einen Wohnwertvorteil. Alles andere wäre nach dem Motto "wasch mich, aber mach mich nicht nass dabei"

Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 18.02.2015 14:02
(@silent_m)
Schon was gesagt Registriert

Hallo Susi64,
genau hier liegt jetzt der Unterschied zwischen Steuerrecht und Familienrecht oder-und Unterhaltsrecht.
Im Unterhaltsrecht heißt es:
Wer in zumutbarer Weise seine Steuerlast reduzieren könnte, der ist verpflichtet, diese Möglichkeit auch wahrzunehmen.
Aber steuerrechtlich betrachtet hat  LeDa gar keinen zweiten Wohnsitz, da er keinen eigenen Hausstand vor Ort hat. In Folge dessen wird Er diese KM Pauschale nicht bekommen.
Familienrechtlich betrachtet kann es sehr wohl sein, das der Richter dies anerkennt, da es auch um Umgang geht und der zweite Wohnsitz gemeldet ist.

LG
Martin

Man weiß erst viel, wenn man weiß, dass man nichts weiß.

AntwortZitat
Geschrieben : 18.02.2015 14:05
(@was_guckst_du)
Rege dabei Registriert

..ersetz mal die "Lebensgefährtin" durch "Vater":

Das Amtsgericht hat dem Antragsgegner für die Nutzung des in seinem Miteigentum stehenden Hauses einen Wohnwert von 650,-- € monatlich als Einkommen zugerechnet. Dabei handelt es sich ersichtlich um die Hälfte des objektiven Mietwertes, d. h. der im Fall einer Vermietung des Anwesens erzielbaren Kaltmiete. Dieser objektive Mietwert kann einem Schuldner allerdings dann nicht zugerechnet werden, wenn es ihm nicht möglich oder zumutbar ist, die Immobilie zu vermieten oder zu veräußern und damit den vollen Mietwert zu realisieren (vgl. dazu etwa BGH vom 25.7.2009, FamRZ 2009, Teilziffern 25 und 27, FamRZ 2009, 1300 ff.). Im vorliegenden Fall erscheint eine Realisierung des wahren Mietwertes des Hauses für den Antragsgegner deshalb nicht möglich, weil davon ausgegangen werden muss, dass seine Lebensgefährtin, die Miteigentümerin des Hauses ist, einer Vermietung oder Veräußerung des Hauses nicht zustimmen wird.

..eine Entscheidung des LG Nürnberg

Wohnvorteil theoretisch ja aber praktisch nicht anrechenbar!

AntwortZitat
Geschrieben : 18.02.2015 14:06
(@silent_m)
Schon was gesagt Registriert

Hallo,
ich lese daraus das es bei den 650 € geblieben ist.

Im vorliegenden Fall erscheint eine Realisierung des wahren Mietwertes des Hauses für den Antragsgegner deshalb nicht möglich, weil davon ausgegangen werden muss, dass seine Lebensgefährtin, die Miteigentümerin des Hauses ist, einer Vermietung oder Veräußerung des Hauses nicht zustimmen wird.

somit wurde ein Wohnwertvorteil gewertet.

Man weiß erst viel, wenn man weiß, dass man nichts weiß.

AntwortZitat
Geschrieben : 18.02.2015 14:17
(@was_guckst_du)
Rege dabei Registriert

...dann lies mal richtig.

Das Amtsgericht hatte den Wohnwertvorteil mit 650 bemessen. Das Landgericht hat diese Entscheidung aufgehoben, weil dieser Wohnwert aufgrund der Eigentumsverhältnisse (50/50) - und der damit einhergehenden Unmöglichkeit der praktischen Umsetzung (Erzielung) -  nicht anrechenbar ist.

AntwortZitat
Geschrieben : 18.02.2015 14:21




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