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Betreuunungsunterhalt - Einkommen reduzieren bei Wohneigentum

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 LeDa
(@leda)
Schon was gesagt Registriert

Hallo zusammen,

meine KM fordert von mir Betreuungsunterhalt und bei dessen Berechnung soll mir mein großes Elternhaus, welches mir zu 50% gehört und nur von meinem Vater bewohnt wird als fiktive Mieteinnahme angerechnet werden. Ich bin fast jedes Wochenende dort, die Umgangswochenenden verbringen wir (meine Kinder, meine neue Freundin und ich) immer dort.  Es sind keine baulich getrennte Wohnungen, 2 Etagen in denen eine Familie mit mehreren Generationen übereinander wohnte. Wie kann ich diese fiktiven Mieteinnahmen am besten reduzieren?
Beruflich bedingt wohne ich ~400km weit von diesem Haus in einer Mietwohnung - also angeben, dass ich auch in diesem Haus wohne?
Kann ich die Grundsteuer anteilig als Belastung anrechnen lassen?

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 17.02.2015 00:09
82Marco
(@82marco)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Servus LeDa!

Wenn ich Dich richtig verstehe, ist Dein Hauptwohnsitz bei Deinem Arbeitsplatz und Du bist über das WE oder zu Umgangszeiten im Haus?
Da das Haus wohl auch Deinem Vater gehört und eine Vermietung an "fremde" Dritte scheinbar nicht realistisch ist, dürfte ein Konstrukt "fiktive Mieteinnahme" etwas schwer zu bewerkstelligen sein; zumal sicher auch Fahrkosten vom Zweit- zum Hauptwohnsitz (=Arbeitsplatz) möglicherweise gegengerechnet werden könnten.

Grüßung
Marco

Mit einem Lächeln zeigst Du auch Zähne!
________________________________________
Ob ein Vorhaben gelingt, erfährst Du nicht durch Nachdenken sondern durch Handeln!

AntwortZitat
Geschrieben : 17.02.2015 11:20
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo LeDa,

eigentlich geht es um einen Wohnvorteil, den hättest Du aber nur, wenn Du im eigenen Haus wohnen würdest.  Wenn du im Haus wohnst, dann hast Du einen Wohnvorteil und der wäre zu berücksichtigen.
Anders ist es, wenn Du nicht im Haus wohnst sondern in der Mietwohnung.
Dass Du am Wochenende Deinen Vater besuchst, ist ganz allein Deine Angelegenheit.

Fiktive Mieteinnahmen könnten auch berechnet werden, wenn Du "grundlos" das Haus nicht vermietest.
Objektiv kann das Haus aber nicht vermietet werden, da Dein Vater es bewohnt und eine zweite Wohnung im Haus nicht existiert.

VG Susi
.

AntwortZitat
Geschrieben : 17.02.2015 14:07
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hi,

es kann aber durchaus jemand auf die Idee kommen, dass für den 50% Anteil vom Vater an den Sohn eine Miete zu zahlen ist.

LG LBM

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 17.02.2015 15:27
(@united)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin LeDa,

Deine Perle war schneller ...

Siehe <hier>.

Sollte die Gegenseite sich jeglicher Argumentation verschließen, würde ich mal darüber nachdenken, Deinem Vater ein lebenslanges Nutzungsrecht einzutragen.

Wenn er Euch / Dich dann dort zeitweise wohnen läßt, ist das eine freiwillige Zuwendung Dritter.

Gruß
United

AntwortZitat
Geschrieben : 17.02.2015 15:53
(@silent_m)
Schon was gesagt Registriert

Hallo,
für den Fall das es sich um den Zweitwohnsitz handelt, ich würde die fiktive Mieteinnahme nicht abstreiten, da der Vater die in deinem Eigentum stehende Wohnfläche nutzt oder nutzen könnte. Aber es besteht die Möglichkeit, berufsbedingte Aufwendungen über die 5% Pauschale hinaus geltend zu machen.
Es gibt diese Berechnung, welche oft genutzt wird:
(Entfernung zum Arbeitsplatz) x 2 x 220 Tage x (Kilometerpauschale) x 1/12
(vgl. OLG Hamm vom 09.06.2011 - 6 UF 47/11)

Für diesen Fall würde ich das so interpretieren:
Entfernung zum Arbeitsplatz = 400 KM x2 x 48 Tage (Wochenenden) x (Kilometerpauschale) x 1/12
Die Kilometerpauschale wird für die ersten 30 KM mit 0,3 € bemessen und ab dem 30 KM mit 0,1 €.
Würde nach meiner Berechnung eine monatliche Belastung in Höhe von 368 € ergeben.
Hierbei handelt es sich um den Abzug der konkreten berufsbedingten PKW-Kosten.
Hinzu würden die berufsbedingten PKW kosten am Hauptwohnsitz kommen.
Voraussetzung hierfür ist allerdings, das man einen PKW nutzen Kann.

LG
Martin

Man weiß erst viel, wenn man weiß, dass man nichts weiß.

AntwortZitat
Geschrieben : 17.02.2015 15:59
(@althea)
Schon was gesagt Registriert

Hallo Martin,

zu deiner Antwort hätte ich noch eine Frage.

LeDa fährt aufgrund der Entfernung bereits Sonntags zum Erstwohnsitz und erst Montags zur Arbeit. Gilt diese Stecke dann auch?

Viele Grüße
Althea

AntwortZitat
Geschrieben : 17.02.2015 17:40
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

"Wer eine vermietbare Wohnung ohne rechtfertigenden Grund nicht vermietet, dem wird die mögliche Nettomiete als fiktives Einkommen angerechnet (vgl. OLG Jena, NJW-RR 2010, 727). Diese Pflicht zur Vermögensanlage bzw. angemessener Vermögensverwertung gilt uneingeschränkt nur für den Unterhaltsberechtigten zur Vermeidung der BEDÜRFTIGKEIT. <a href="http://www.familienrecht-allgaeu.de/de/fiktive-einkuenfte.html#verwertung>" mehr hier </a>."
(<a href="http://www.familienrecht-allgaeu.de/de/fiktive-einkuenfte.html#verwertung>" Quelle </a>)

Hintergrund dabei ist sicher auch, dass das eigene, selbst bewohnte Haus, das Einkommen mehrt, denn man muss keine Miete zahlen. Wenn man aber keine Miete einnimmt, dann mehrt das das Einkommen natürlich nicht.

Ansonsten gilt die Entfernungspauschaule schlicht und ergreifend wegen der Entfernung. Es wird auch niemanden die Kosten für den Arbeitweg gekürzt nur weil er vorher noch sein Frühstück in einem Bistro/ bei seiner Freundin/Oma einnimmt dann weiter zur Arbeit fährt. Es wird aber selbstverständlich nur der kürzeste Weg erstattet.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 17.02.2015 18:32
(@althea)
Schon was gesagt Registriert

Hallo,

also wenn ich es richtig verstanden habe, dann kann er die Fahrt Sonntags nicht ansetzen, da er erst Montags zur Arbeit fährt.

Noch ein anderer Gedanke. Wenn er von seinem Vater fiktive Mieteinnahmen angerechnet bekommt und er aber zumindest am Wochenende auch in dieser Wohnung wohnt, hat er Miete für zwei Wohnungen zu zahlen und liegt damit deutlich über den 400€, die im Selbstbehalt berücksichtigt werden. Kann man diese dann ansetzen?

Vielen Dank euch allen für eure Hilfe!!!
Althea

AntwortZitat
Geschrieben : 17.02.2015 18:57
(@united)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin Althea und LeDa,

Wohnung in der Nähe des Arbeitsplatzes (Erstwohnsitz)
Zweitwohnsitz (bei LeDa´s Vater)

Wo wohnt Althea ?

Die Kinder wohnen in der Nähe des Erstwohnsitzes ?

Wer hat die Entfernung zu den Kindern geschaffen ?

Wird hier steuerlich etwas anerkannt ?

Gruß
United

AntwortZitat
Geschrieben : 17.02.2015 19:08




 LeDa
(@leda)
Schon was gesagt Registriert

Hi United,
Althea wohnt in der Nähe meines Vaters, was beides "nur" 80km von den Kindern entfernt ist. Die Entfernung hat schon immer bestanden, es war eine Wochenendbeziehung. Und steuerlich ist (noch) nichts anerkannt.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 17.02.2015 19:23
(@united)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin,

Die Entfernung hat schon immer bestanden, es war eine Wochenendbeziehung.

Nur zur Sicherheit: Die Frage bezog sich auf die Entfernung "Erstwohnsitz zu Kindern" ...

So Du auch schon in der Beziehung mit der KM gependelt bist, würde ich in der Tat den Mietvorteil schlucken und auf der anderen Seite den deutlich höheren berufsbedingten Aufwand (ggf. bereinigt um Steuererstattung) aufgrund "Familienheimfahrten/Umgänge" geltend machen.

Was hinter dem im anderen Thread genannten 320 EUR Kredit steckt, habt Ihr leider noch nicht erklärt ...

Gruß
United

AntwortZitat
Geschrieben : 17.02.2015 19:32
 LeDa
(@leda)
Schon was gesagt Registriert

Hi,

ja, die Entfernung Erstwohnung - Kinder war auch zur Zeit der Beziehung so weit und der Kredit ist in der Beziehung entstanden.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 17.02.2015 19:36
(@united)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin,

ja, die Entfernung Erstwohnung - Kinder war auch zur Zeit der Beziehung so weit und der Kredit ist in der Beziehung entstanden.

Da die Kosten "doppelter Haushaltsführung" auch schon während der Beziehung bestanden, würde ich neben den Fahrtkosten, dann auch die Miete Erstwohnsitz ansetzen.

Verhandeln kann man immer noch.

Gruß
United

AntwortZitat
Geschrieben : 17.02.2015 19:51
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

sollte die Entfernung steuerlich gemäß Entfernungspauschale abgegolten werden, dann entsteht dadurch natürlich auch wieder Einkommen.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 17.02.2015 20:42
(@althea)
Schon was gesagt Registriert

Hallo,

LeDa hat die letzten Jahre keine Steuererklärung gemacht, von daher gibt es in dieser Richtung kein weiteres Einkommen.

Viele Grüße
Althea

AntwortZitat
Geschrieben : 17.02.2015 20:54
(@silent_m)
Schon was gesagt Registriert

Hallo Martin,

zu deiner Antwort hätte ich noch eine Frage.

LeDa fährt aufgrund der Entfernung bereits Sonntags zum Erstwohnsitz und erst Montags zur Arbeit. Gilt diese Stecke dann auch?

Viele Grüße
Althea

Hallo Althea,
Ich denke diese Strecke zählt auch, wenn er bereits sonntags fährt. Zum einen dient die Reise dem Umgang mit dem Kind und zum anderen wird keiner überprüfen, wann er fährt. Er könnte auch nachts, direkt zur Arbeit fahren. Wer will das kontrollieren.
Eine Anmerkung zum Eigentum hätte ich noch. Wenn eine fiktive Miete zum Tragen kommt, gibt es auch Verpflichtungen dem Eigentum gegenüber. So sind alle Kosten, welche zum Erhalt der Immobilie benötigt werden, also nötige Instandhaltungen, Abzugsfähig.
Ein Beispiel:
Es sind drei Fenster marode und müssen gegen neue getauscht werden.
Nehmen wir an, der Austausch kostet 4000 € und wird durch die Bank finanziert. Bei 12 Monatsraten entspricht dies ca. 340 € pro Monat. Da das Haus zu 50 % in LeDa s Eigentum steht muss er 170€ zahlen, welche voll abzugsfähig wären.
Wichtig hierbei ist der Nachweis, dass es notwendige Instandhaltungen sind. Es muss genau dokumentiert werden. Dieses Beispiel habe ich, nur mit anderen Zahlen selbst so erleben dürfen.
LG
Martin

Man weiß erst viel, wenn man weiß, dass man nichts weiß.

AntwortZitat
Geschrieben : 18.02.2015 09:10
(@was_guckst_du)
Rege dabei Registriert

...um eine fiktive Miete oder eine Wohnwertvorteil einrechnen zu können, müsste die Wohnung grundsätzlich vermietbar sein. Dies läge vor, wenn er Alleineigentümer des Hauses wäre - ist er aber nicht, da sein dort wohnender Vater 50 % besitzt. Da in dem Haus keine zwei abgeschlossenen Wohnungen sind, ist der "ungenutzte" 50 % Anteil schlichtweg nicht vermietbar...

AntwortZitat
Geschrieben : 18.02.2015 10:19
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Der Vater nutzt aber seinen Anteil. Dafür kann man schon eine Miete berechnen.

LG LBM

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 18.02.2015 11:04
(@silent_m)
Schon was gesagt Registriert

Hallo, das ist so nicht ganz richtig.
Das Haus wird von dem Vater bewohnt, ihm gehören aber nur 50% des Hauses, für die anderen 50% des Haus, welche er auch nutzt, da es nur eine Wohneinheit ist, muss er eine Nutzungsentschädigung in Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete leisten. Ob er diese leistet oder nicht ist schlicht weg egal, denn das ist das erzielbare Einkommen von LeDa. Deshalb hat RA der Gegenseite dies auch, korrekter weise in Ansatz gebracht.

LG
Martin

Man weiß erst viel, wenn man weiß, dass man nichts weiß.

AntwortZitat
Geschrieben : 18.02.2015 11:12




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