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Betreuungsunterhalt nach 1615 I BGB einstellen nach Vollendung 3. Lebensjahres?

 
(@alfi1984xyz)
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Hallo zusammen,

kurze Nachfrage. Mit meiner Ex-Partnerin habe ich ein gemeinsames Kind.
Das Kind wird Mitte Mai 2020 = 3 Jahre alt.

Nach Gerichtsverhandlungen bin ich zu Betreuungsunterhalt gem. 1615 I BGB herangezogen worden. Das ist auch in Ordnung so gewesen.

Die Mutter hat vor der Geburt eine Vollzeitstelle gehabt, arbeitet mittlerweile zumindest teilweise, und das Kind besucht mit dem 3. Geburtstag den Kindergarten.
Es liegen keine weiteren Problem vor, Kind ist rundum gesund.

Frage:
- kann ich den Betreuungsunterhalt einfach einstellen? Wenn ja, direkt mit der Mai-Zahlung, oder muss diese noch anteilig bis Mitte Mai taggenau aufrechnen?
- wie würdet ihr vorgehen?

Meine Idee, damit das vielleicht aussergerichtlich geklärt werden kann, war ein Schreiben aufzusetzen und die KM aufzufordern auf die Rechte aus dem gerichtlichen Vergleich für die Zeit ab Vollendung des 3. Lebensjahres zu verzichten.

Meinungen?

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 27.02.2020 13:32
82Marco
(@82marco)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Servus!

Nach Gerichtsverhandlungen bin ich zu Betreuungsunterhalt gem. 1615 I BGB herangezogen worden. Das ist auch in Ordnung so gewesen.

Deine Vorgehensweise sollte sich nach den Auflagen/Bestimmungen im gerichtlichen Beschluß richten; wurde z.B. irgendwas zur Dauer des zu leistenden BU festgesetzt? Oder Pfändung im Fall von Nichtzahlung?

Der Versuch einer aussergerichtlichen Einigung ist sicherlich gut, nur solltest Du Dich absichern (z.B. falls keine Begrenzung der Dauer festgesetzt wurde)…nicht dass warum auch immer doch mal gepfändet wird.

Grüßung
Marco

Mit einem Lächeln zeigst Du auch Zähne!
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Ob ein Vorhaben gelingt, erfährst Du nicht durch Nachdenken sondern durch Handeln!

AntwortZitat
Geschrieben : 27.02.2020 13:44
(@alfi1984xyz)
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Eine Begrenzung der Dauer wurde nicht festgesetzt.
Auszug aus dem Protokoll:
- ich bin verpflichtet X Euro ab dem .... an die Antragsstellerin gemäß 1615 I BGB zu bezahlen
Das wars eigentlich schon

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 27.02.2020 13:51
(@wasserfee)
Registriert

dann hast du keine Begrenzung auf den 3. Geburtstag drin. Der BU ist also weiterzuzahlen oder zu ändern durch Einvernehmen mit der KM oder Klage.
Ansonsten kann aus dem Urtein vollstreckt werden.

WF

nicht mein Zoo
nicht meine Affen

AntwortZitat
Geschrieben : 27.02.2020 14:27
(@alfi1984xyz)
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Hallo nochmal,

dann wäre das doch genau richtig um das schriftlich und aussergerichtlich festzuhalten oder:
- ein Schreiben aufzusetzen und die KM aufzufordern auf die Rechte aus dem gerichtlichen Vergleich für die Zeit ab Vollendung des 3. Lebensjahres zu verzichten.

Noch Ergänzungen?

Unterschrift der KM darunter. Fertig.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 27.02.2020 14:30
(@wasserfee)
Registriert

denkst du denn, dass sie unterschreibt?

nicht mein Zoo
nicht meine Affen

AntwortZitat
Geschrieben : 27.02.2020 14:39
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

wenn es sich nicht um nachehelichen Unterhalt handelt sondern tatsächlich um Betreuungsunterhalt gemäß <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1615l.html>1615" I BGB</a>, dann endet er mit der Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes, es sein denn es gibt kindbezogene Gründe, die dann auch nachzuweisen wären.
Ist der BU nicht extra tituliert, dann kannst Du ihn auch einstellen.

Was mich stutzig macht ist das Wort "Vergleich". Bei einem Vergleich ist nicht so klar ob der BU tatsächlich mit Vollendung des 3. Lebensjahres endet.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 27.02.2020 14:54
(@wasserfee)
Registriert

@Susi,

ich sehe in dem verlinkten Paragraphen keinen Hinweil darauf, dass BU automatisch nach 3 Jahren endet.
Ein Gerichtsurteil oder auch ein Vergleich ist gleichbedeutend mit einem Titel, da muss nichts extra.

WF

https://www.inkassoportal.de/hilfe/was-ist-zwangsvollstreckung

nicht mein Zoo
nicht meine Affen

AntwortZitat
Geschrieben : 27.02.2020 14:59
(@alfi1984xyz)
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Hallo zusammen nochmal,
Es gibt ein Protokoll des gerichtstermins und eine Vereinbarung daraus.
Eben nach o.g. Paragraphen Unterhalt zu bezahlen.

Da es sehr gut läuft bei uns kann ich mir vorstellen dass sie ein Schriftstück zur außergerichtlichen Einigung unterschreibt.
Wenn ja ok, wenn nicht einfach einstellen?

Es handelt sich nicht um nachehelichen Unterhalt sondern tatsächlich um Betreuungsungsunterhalt. Wir waren nicht verheiratet.

Extra tituliert wurde nicht.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 27.02.2020 15:17
(@wasserfee)
Registriert

dann sei lieb zu ihr und lasse dir die Vereinbarung zeitnah unterschreiben. Wenn sie etwas zuckt kannst du ja evtl. noch 6 Monate einen geringeren Betrag weiterzahlen (auch das natürlich schriftlich festhalten). Ist immer noch billiger als ein Gerichtserfahren.

Viel Erfolg

WF

nicht mein Zoo
nicht meine Affen

AntwortZitat
Geschrieben : 27.02.2020 15:21




82Marco
(@82marco)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Servus!

Extra tituliert wurde nicht.

Ein gerichtlicher Vergleich oder Beschluss ist meines Wissens wie ein Titel anzusehen, deswegen meine Anmerkung zu Deiner eventuellen Absicherung im Fall von einvernehmlicher Einigung. ;o)

Grüßung
Marco

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AntwortZitat
Geschrieben : 27.02.2020 15:28
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

es gibt durchaus Unterschiede zwischen KU, nachehelichem Unterhalt und BU. Nur beim BU ist die Befristung im Gesetz an sich enthalten. Deshalb wird mit Verweis auf den entsprechenden Paragraphen auch die Befristung angegeben.
Beim nachehelichen Unterhalt ist es so, dass es ja eigentlich keinen nachehelichen Unterhalt geben dürfte. Wenn jetzt aber doch auf nachehelichen Unterhalt gibt, dann hängt das von den Umständen des Einzelfalls ab und heißt, dass eine Änderung nur durch Änderung der Umstände begründet werden kann.
Etwas anderes sind Vergleiche, weil man da mehr Freiheiten hat.

Wenn es hart auf hart kommt, dann wird es sowieso wieder vor Gericht landen. Aus meiner Sicht braucht es keine notarielle Ausfertigung, wenn ihr euch auf das Ende des BU einigen könnt. Wenn nicht, dann wird es auch keine Vereinbarung geben.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 27.02.2020 15:43
(@alfi1984xyz)
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folgendes werde ich mal verfassen

Verzicht auf Zahlungen laut 1615 I BGB

aus dem Gerichtsbeschluss vom xx ergibt sich ein Unterhaltsanspruch in Form von Betreuungsunterhalt nach §1615 I BGB in Höhe von xx € monatlich.
Diesen Zahlungen bin ich bisher monatlich nachgekommen.
Ich möchte dich bitten ab Vollendung des 3. Lebensjahres von xx auf diese Rechte aus dem gerichtlichen Vergleich vom xx zu verzichten.
Da es aktuell mit den Konsensgesprächen, Umgängen und mit xx keinerlei Probleme gibt, wähle ich diese außergerichtliche Form zur Absetzung des Betreuungsunterhaltes, damit wir hier weiterhin ein funktionierendes Elternpaar abgeben und keine weiteren gerichtlichen Schritt notwendig sind.
Eine schriftliche Erklärung habe ich dir beigelegt und bitte zu unterschreiben.

:

☐ Hiermit verzichte ich auf die Bezahlung des Betreuungsunterhaltes gemäß §1615 I BGB ab der Vollendung des 3. Lebensjahres unseres gemeinsamen Sohnes xx

☐Hiermit verzichte ich nicht auf die Bezahlung des Betreuungsunterhaltes gemäß §1615 I BGB ab der Vollendung des 3. Lebensjahres unseres gemeinsamen Sohnes xx

Unterschrift:

Danke

Kann man so versuchen und schreiben?
Sollte Nein angekreuzt werden muss ich es über Anwalt machen.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 27.02.2020 16:10
82Marco
(@82marco)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Servus!
Da Euer Verhältnis derzeit relativ entspannt ist würde ich das erst mal mit KM in aller Ruhe/Freundschaft besprechen.
Wenn Ihr Euch einig seid, kannst Du dann ein entsprechendes Papier vorbereiten.

☐ Hiermit verzichte ich auf die Beanspruchung und Bezahlung des Betreuungsunterhaltes gemäß gem. Vergleich vom … und gem. §1615 I BGB ab der Vollendung des 3. Lebensjahres unseres gemeinsamen Sohnes xx

Hier würde ich zusätzlich eine Verzichtserklärung auf Vollstreckung aus dem Vergleich einbauen.

Dieses unterzeichnete Papier wäre in meinen Augen allerdings "nur" eine Willenserklärung ohne jegliche rechtliche Bindung.

Grüßung
Marco

Mit einem Lächeln zeigst Du auch Zähne!
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AntwortZitat
Geschrieben : 27.02.2020 16:23
(@alfi1984xyz)
Zeigt sich öfters Registriert

Den Passus mit dem Verzicht auf Vollstreckung werde ich noch einbauen.

Danke.

Hoffen wir dass es klappt!

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 27.02.2020 17:19
(@alfi1984xyz)
Zeigt sich öfters Registriert

Update: ist unterschrieben inkl Verzicht auf Vollstreckung 👍👍

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 28.02.2020 08:42
(@wasserfee)
Registriert

das Leben kann manchmal so einfach sein...
Glückwunsch  :thumbup:

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AntwortZitat
Geschrieben : 28.02.2020 09:49
(@alfi1984xyz)
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Das Leben kann manchmal auch nur so einfach sein, wenn es ein geben und nehmen ist.
Wenn man sich als Elternteil auf das Kind konzentriert und eine gute Zusammenarbeit fördert.

Da wir das Umgangsrecht auf Dauer ausweiten, inkl. Übernachtung etc… war es unter anderem ein Argumentationsgrund, dass sich aufgrund neuer Wohnung, eigenes Zimmer für den Kleinen etc… die Wohnungskosten erhöhen werden und ich wirklich auf das Geld angewiesen bin.
Schon hat KM eingelenkt und meinte, sie hat evtl. auch andere Möglichkeiten an Gelder zu kommen… Ich soll den BU dann bitte nicht mehr bezahlen.

Was ich damit sagen möchte und an andere Elternteile appelieren möchte: Versucht für euer Kind da zu sein, trennt die Paar und Elternebene voneinander, geht Kompromisse ein und redet einfach miteinander.
So schwer das auch für den ein oder anderen ist. Es zahlt sich aus!

Beste Grüße

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 28.02.2020 10:43
(@kasper)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Ein schönes Schlusswort.

Leider klappt das nicht, wenn nur eine Seite auf Krawall gebürstet ist und schon klappt die einfachste Absprache nicht.

Gruß
Kasper

Gott gebe mir die Gelassenheit, Dinge zu ertragen, die ich nicht Ändern kann, den Mut, Dinge zu Ändern, die ich Ändern kann und die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden.

AntwortZitat
Geschrieben : 01.03.2020 15:03