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Betreuungsunterhalt + Kita, Trennungsunterhalt

 
(@dremus)
Schon was gesagt Registriert

Hallo allerseits,

meine Ehe läuft leider nicht gut, weswegen ich mal wieder mit dem Gedanken spiele, das ganze durch meinen Auszug zu beenden. Die letzten Jahre habe ich immer mal wieder mit solchen Gedanken gespielt. Das ist auch der Grund warum ich hier öfters stiller Mitleser gewesen bin. Wie auch immer, ich glaube jetzt es soweit, dass ich diesen Schritt gehen muss. Mir sind die Konsequenzen sehr bewusst, nicht zuletzt dadurch, dass ich hier einiges gelesen habe.

Nun versuche ich einen ersten Überblick über die Finanzen zubekommen. Der letzte Euro ist mir egal, mir geht es gerade um die groben zahlen.
Zu den Daten:
Zwei Kinder: 2 Jahre und 5 Jahre alt, beide Vollzeitbetreuung in einer Kita
Einkommen ich: 2700 € mit Steuerklasse 1 (noch auf Klasse 3 gerade)
Einkommen sie: 800 € Arbeitslosengeld

Die Berechnung des Kindesunterhalts ist laut Internet 582 €. Ok.

Aber wie verhällt es sich mit dem Betreuungsunterhalt (372 € laut Internet)?
Muss ich den für den Kleinen trotz Kita auf jeden Fall bezahlen bis er 3 ist? Werden die Kitakosten verrechnet, oder zählen die gar noch als Mehrbedarf zum Betreuungsunterhalt? Anteilig Ü3 ok, aber wie läuft das davor?

Wird das Arbeitslosengeld meiner Frau beim Trennungsunterhalt vollständig berücksichtigt? Das läuft bald aus und an Arbeiten denkt die im Traum nicht.

Dann noch eine generelle Frage: Zu welchen Zeitpunkten werden alle diese Punkte berechnet und aktualisiert? In den nächsten 12 Monaten stehen viele Veränderungen an. Es wird die Steuerklasse gewechselt, ihr Arbeitslosengeld ohne neue Arbeit auslaufen, ich werde auf jeden Fall auch ein paar Monate arbeitslos, dann aber mehr als jetzt verdienen. Wie läuft das, wenn wir uns da nicht sachlich einigen können? Und davon gehe ich natürlich erstmal aus.

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 02.10.2016 23:39
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo Dremus,

wenn ihr euch nicht einigen könnt bist Du ein gefundenes Fressen für alle Anwälte, weil Deine Frau bekommt VKH und Du nicht.
Wichtig für Dich ist, dass immer mit den aktuellen Zahlen gerechnet wird. Also Steuerklasse 1 für Dich und ggf. mit Alg 1, wenn Du kein höheres Einkommen hast.

Zum Unterhalt, KU ist Anspruch des Kindes, BU ist Anspruch der KM (dem Kind steht kein BU zu sondern der KU für die Betreuung), da ihr aber verheiratet seid, hat die KM Anspruch auf Trennungsunterhalt.

Wie gerechnet wird. Der KU ist vorrangig und deshalb wird dieser zuerst berechnet. Also Dein bereinigtes Einkommen ergibt den KU gemäß DDT, wobei Du eine Stufe heruntergestuft wirst, da Du 3 unterhaltsberechtigte Personen (2 Kinder + DEF) hast.
Für den KU hast Du auch eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit, d.h. Du musst mindestens den Mindestunterhalt erwirtschaften, unter den Mindestunterhalt kannst Du auch nicht herunter gestuft werden.
Hast Du für KU nicht genügend Einkommen, dann bist Du ein Mangelfall und es wird sehr spitz gerechnet wegen der erhöhten Erwerbsobliegenheit.

Kiga-Kosten sind anerkannter Mehrbedarf und nach Einkommen gequotelt zu bezahlen, wenn die KM kein Einkommen hat, dann musst Du alleine zahlen aber nur bis zum Selbstbehalt von 1080 Euro, der Rest müsste ggf. aus dem KU bezahlt werden.

Da Du mit Deiner Frau verheiratet bist hat sie aber für die Dauer der Trennung bis zur Scheidung (und das kann länger als 1 Jahr sein) Anspruch auf Trennungsunterhalt. Im ersten Jahr ist sie nicht verpflichtet zu arbeiten (und natürlich auch nicht wegen des Kindes unter 3).
Danach wäre es zwar möglich, aber mehr als eine Teilzeitbeschäftigung ist vermutlich nicht durchsetzbar trotz Vollzeitkiga.
Dein Selbstbehalt beim TU beträgt 1200 Euro.

Beim TU stehen Deiner Frau die Hälfte des gemeinsamen Einkommens, von dem der KU abgezogen wird zu. Solange Du erwerbstätig bist steht Dir ein Erwerbstätigen-Bonus zu, d.h. Dir stehen 4/7 und Deiner Frau nur 3/7 zu. Im Südeutschen Raum sind es anstelle der 3/7 aber 45%.
<a href="https://www.scheidung.org/ehegattenunterhalt-berechnen/#Berechnung_nachehelicher_UnterhaltTrennungsunterhalt>Hier</a>" kann man nachlesen wie der TU berechnet wird.

Berechnet wird Unterhalt normalerweise aufgrund des Einkommens der letzten 12 Monate und dem Steuerbescheid. Unterhalt ist aber aus dem aktuellen Einkommen zu bezahlen, deshalb muss/sollte mit den aktuellen Zahlen gerechnet werden, wenn klar ist, dass sie länger gelten. Insbesondere also mit Steuerklasse 1.

Im Prinzip bist Du aller 2 Jahre zur Auskunft über Dein Einkommen verpflichtet und nicht mehr. Sollte ein Titel erstellt werden (die Kinder haben eine Anspruch darauf, aber man muss keinen Titel erstellen, wenn Du Dich mit der KM einigen kannst), dann ist er nur sehr schwer nach unten abänderbar.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 03.10.2016 14:30
(@dremus)
Schon was gesagt Registriert

Ok, danke für die sehr ausführliche Antwort.

Wenn ich das also richtig verstehe gibt es Trennungsunterhalt, aber gleichzeitig keinen Betreuungsunterhalt?
Verbleibt dann nach dem Trennungsjahr (plus x) und der offiziellen Scheidung nur noch der KU? Das wäre von meiner Seite unstrittig und optimal so.

Noch mal zu den Kita-Kosten: Wenn ich Trennungsunterhalt zahle, ist das dann für die Kitakosten anteilig von ihr verfügbares Einkommen, oder erst wenn sie über 1080 ohne KG und KG kommt?

Der nächste Brocken ist der aktuelle Mietvertrag, in dem wir beide stehen. Habe ich eine Chance rechtlich vor der Scheidung da rauszukommen? Kann ich das alternativ als Sonderbelastung z.B. beim TU wieder verrechen?

Wie auch immer, in Summe werde ich wohl kein Mangelfall werden. Ich hätte auch kein Problem damit, diese ganzen Posten bis zur Scheidung abzuschreiben und gut ist. Reserven sind ausrechend da. Leider bleibt nur diese Unsicherheit, dass alles länger als ein Jahr dauern kann.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 03.10.2016 22:30
(@psoidonuem)
Registriert

Wenn ich das also richtig verstehe gibt es Trennungsunterhalt, aber gleichzeitig keinen Betreuungsunterhalt?

Das ist faktisch das Gleiche. Solange ihr verheiratet seind aber nach der Trennung heißt es Trennungsunterhalt, nach der Scheidung Ehegattenunterhalt oder wenn Kinder da sind Betreuungsunterhalt.

AntwortZitat
Geschrieben : 04.10.2016 11:27
(@united)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin Dremus,

Aber wie verhällt es sich mit dem Betreuungsunterhalt (372 € laut Internet)?

Verrate doch mal, wie Du die errechnet hast.
Als Betroffener neigt man dazu, eher zu optimistisch denn realistisch an die Sache heranzugehen.

Leider bleibt nur diese Unsicherheit, dass alles länger als ein Jahr dauern kann.

Bei zwei Kleinkindern (und Euren Einkommensverhältnissen) solltest Du nicht davon ausgehen, dass nach einem Jahr Trennungsunterhalt Schluß ist.

Noch mal zu den Kita-Kosten: Wenn ich Trennungsunterhalt zahle, ist das dann für die Kitakosten anteilig von ihr verfügbares Einkommen, oder erst wenn sie über 1080 ohne KG und KG kommt?

Gequotelt wird oberhalb des Angemessenen Selbstbehalts (zur Zeit 1.300 EUR). Theoretisch wäre hierfür auch TU heranzuziehen.
Es macht m.E. mehr Sinn, diesen vorab in voller Höhe bei der Bereinigung Deines EKs abzuziehen (d.h. Du zahlst KiTa komplett, aber weniger TU).

Der nächste Brocken ist der aktuelle Mietvertrag, in dem wir beide stehen. Habe ich eine Chance rechtlich vor der Scheidung da rauszukommen? Kann ich das alternativ als Sonderbelastung z.B. beim TU wieder verrechen?

Wenn Ihr Euch mit dem Vermieter nicht darauf einigen könnt, daß Du aus dem Vertrag kommst (Einschätzung: der wäre schön blöd, wenn er Dich rausließe), dann wird das nichts.
Zahlst Du die Miete weiterhin, so kannst Du diese bei der TU-Berechnung in Abzug bringen.

Wenn ich das also richtig verstehe gibt es Trennungsunterhalt, aber gleichzeitig keinen Betreuungsunterhalt?

Sind im Grunde nur unterschiedliche Namen ... eine Doppel-Berechtigung gibt es nicht.
Da Ihr noch verheiratet seid, nennt sich das Trennungsunterhalt.
Nach der Scheidung kann es als Unterart des Nachehelichen Unterhalts zum Betreuungsunterhalt (es käme aber auch Aufstockungsunterhalt in Betracht) werden.
Wäret Ihr nicht verheiratet, wird es auch gern Betreuungsunterhalt genannt.
Sind nur unterschiedliche Paragraphen und mit der Nomenklatur solltest Du Dich nicht wirklich belasten ...

Gruß
United

AntwortZitat
Geschrieben : 04.10.2016 11:38
(@dremus)
Schon was gesagt Registriert

Ha

Verrate doch mal, wie Du die errechnet hast.
Als Betroffener neigt man dazu, eher zu optimistisch denn realistisch an die Sache heranzugehen.

War aus einer schlechten Internetreche. Jetzt rechne ich in Excel selber mit 3/7 * (Einkommensdifferenz - KU). Bisher ohne Bereinigung um nichts zu schönen.

Vorab Miete und Kita abziehen ist ein guter Tipp. Habe leider gerade nicht die Zahlen vor mir liegen.

Bei zwei Kleinkindern (und Euren Einkommensverhältnissen) solltest Du nicht davon ausgehen, dass nach einem Jahr Trennungsunterhalt Schluß ist.

Die Kinder sind nach dem Trennungsjahr beide über 3. Wenn zu diesem Zeitpunkt meine Frau nicht selber für sich sorgen kann, dann dürfte ich mit der gleichen Argumentation Unterhalt an meine Frau zahlen bis beide Kinder mit 18 oder so aus dem Haus sind, oder gleich unendlich lange. Hängt das dann alleinig von der Argumentation und dem Richter später ab? Mal wieder null Planungssicherheit...

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 05.10.2016 10:29
(@psoidonuem)
Registriert

Mal wieder null Planungssicherheit...

Das ist jetzt aber nicht die Schuld des Familienrechts, dass ihr euren ursprünglich vereinbarten und auch halb angefangenen Plan jetzt nicht zu Ende bringt. Das ist einzig Schuld der zwei erwachsenen Menschen, die jetzt nicht mehr in der Lage sind, Dinge gemeinsam und vor allem solidarisch zu regeln. Dann muss e shalt jemand anders machen. Und das Ergebnis wird keinem schmecken.

AntwortZitat
Geschrieben : 05.10.2016 11:16
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

Planungssicherheit kannst Du dadurch erreichen, dass ihr euch in einem Vergleich auf ein stufenweises Abschmelzen des nachehelichen Unterhalts einigt. Also z.B. für 3 Jahre 400 Euro, dann für 2 Jahre 200 Euro und im letzen Jahr 100 Euro.

Grundlage dafür ist, dass Deine Frau zwar vermutlich Anspruch auf nachehelichen Unterhalt haben könnte, sie aber auch verpflichtet ist zu arbeiten.
Solange das jüngere Kind im Kiga ist, wird niemand mehr als eine Teilzeit (Halbtags)tätigkeit verlangen. Werden die Kinder größer kann sie mehr arbeiten. Wieviel hier zugemutet wird obliegt der Willkür Einschätzung des Gerichts, dem kannst Du aber zuvor kommen indem ihr euch in einem Vergleich einigt.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 05.10.2016 16:51