Hallo,
kurz mal die Fakten.
Ich bin geschieden und zahle für zwei Kinder (16 und 12) Unterhalt.
Ein Kind ist bei mir gemeldet (Steuerklasse 2!), eins bei meiner Ex. Die Kinder verbringen ca. 1/3 der Zeit bei mir.
Meine Ex hat wieder geheiratet, und zwar einen so extrem gut verdienenden Mann, dass sie nicht vorhat, nochmals arbeiten zu gehen. Während unserer gemeinsamen Zeit war sie aber halbtags beschäftigt, hat das aber aufgegeben.
Die Kinder werden größer, die Kosten steigen und spätestens wenn beide auf die Uni gehen habe ich Probleme, den Kindesunterhalt zu finanzieren.
Nun meine Frage:
Ab wann kann ich von meiner Ex verlangen, dass sie sich am Barunterhalt beteiligt, da sie schließlich über ihren Mann ein zumindest fiktives Einkommen hat?
Muss ich warten bis beide/ein Kind volljährig ist?
In welchem Umfang muss sie sich beteiligen?
Was ändert sich, wenn meine Ex jetzt noch ein Kind bekommt?
Was ändert sich, wenn ein Kind (das mit 16 Jahren) zu mir zieht?
Vielleicht kann mir jemand den Stand der Rechtsprechung zu diesem Thema mitteilen.
Zu meiner Rechtfertigung:
Es geht mir nicht darum, meine Verantwortung abzuwälzen aber
- meine Ex hat jetzt einen erheblich höheren Lebensstandard als ich ohne irgendetwas dafür zu tun
- irgendwie brauche ich auch ein wenig Planungssicherheit für die Zukunft
Ich freue mich auf jede Antwort
Viele Grüße
Alleinsegler
Hallo,
sie ist verstärkt unterhaltspflichtig (zumindest wenn das Kind was bei dir wohnt minderjährig ist).
Unabhängig davon hat sie ihrem Mann gegenüber einen Taschengeldanspruch. Und dieses Taschengeld kann für den Ku herangezogen werden.
Sophie
Hi Alleinsegler,
ich sehe folgendes Problem: wenn ich Dich richtig verstanden habe, leben (wohnen) beide Kinder etwa 2/3 der Zeit bei der Mutter. Dadurch, dass ein Kind bei Dir gemeldet ist, hast Du einen Steuervorteil (Steuerklasse II).
Du kannst natürlich theoretisch für ein Kind (ich nehme mal an, das jüngste Kind wohnt bei DIr) Kindesunterhalt von der Mutter fordern. Wenn sie aber nicht freiwillig zahlt, wirst Du Schwierigkeiten haben, da was zu machen. Sie braucht nur das zweite Kind bei sich anzumelden und fertig (weil ja wirklich der Lebensmittelpunkt bei der Mutter ist, also 2/3 der Zeit) . Du verlierst in diesem Fall noch zusätzlich Steuerklasse II.
Die Kinder werden größer, die Kosten steigen und spätestens wenn beide auf die Uni gehen habe ich Probleme, den Kindesunterhalt zu finanzieren.
Das musst Du nicht alleine, sobald ein Kind 18 ist, muss es selbst seinen Anspruch auf Unterhalt anmelden und zwar gegenüber Dir UND der Mutter. Beide Elternteile sind dann barunterhaltspflichtig.
Zu Deinen Fragen konkret:
Muss ich warten bis beide/ein Kind volljährig ist?
wie ausgeführt - denke ja!
In welchem Umfang muss sie sich beteiligen?
ab Volljährigkeit häftig in bar (vorher leistet sie hälftig in unbar (so die schöne Theorie))
Was ändert sich, wenn meine Ex jetzt noch ein Kind bekommt?
Es sind drei statt zwei Unterhaltsberechtigte da, was das konkret in Deinem Fall bewirkt vermag ich nicht zu sagen.
Was ändert sich, wenn ein Kind (das mit 16 Jahren) zu mir zieht?
Wenn ein Kind zu Dir zieht, leistes Du unbar und die Mutter muss Kindesunterhalt zahlen. Sie muss sich einen Job suchen, um den KU aufzubringen (zumindest theoretisch!), wenn sie kein Einkommen hat.
Gruß
Mux
Was ändert sich, wenn ein Kind (das mit 16 Jahren) zu mir zieht?
Wenn ein Kind zu Dir zieht, leistes Du unbar und die Mutter muss Kindesunterhalt zahlen.
Wenn das 16-jährige Kind zu ihm zieht leistet er nicht mehr unbar, da bei einem 16-jährigen kein Betreuungsbonus mehr zu berücksichtigen ist (OLG Hamm AZ: 7 UF 263/05).
LG Uli
Hi Uli,
danke für den Hinweis, man lernt nie aus 😉
Was folgt daraus? Senkt das die Unterhaltspflicht der Mutter im angenommenen Fall?
Kannst Du den Urteilstext oder einen Link posten? Durch googlen hab ich nix gefunden!
Danke,
Mux
Was folgt daraus? Senkt das die Unterhaltspflicht der Mutter im angenommenen Fall?
Genau und kann im Extremfall die Mutter sogar zur Unterhaltsberechtigten machen.
Das Urteil findest Du >hier< Seite 27.
Bereits ab dem 15. Lebensjahr steht dem Betreuungselternteil nur der halbe Betreuungsbonus zu.
LG Uli
