Hi,
ich habe eine chronische Hautkrankheit (Behinderungsgrad 30). Durch sie entstehen mir Kosten für Hautpflege von ca. 40 Euro/Monat (von Krankenkassen wird nichts erstattet, obwohl vom Hautarzt empfohlen). Der Betreuungsunterhalt (BU) für die Mutter meiner Tochter ist noch nicht festgesetzt. Ich will mein Einkommen, das bei der BU-Berechnung berücksichtigt wird, so niedrig wie möglich runterzurechnen, so dass bei seiner "Bereinigung" auch diese Ausgaben abgezogen werden. Ich habe in Leitlinien verschiedener OLG (Düsseldorf, Koblenz, Hamm) gesucht und gegoogelt, aber nichts gefunden. Hier in Forum habe ich nur eine kurze Bemerkung von DeepThought gefunden, dass es doch möglich ist. In dem Fall ging es um einen Mann mit 90% Behinderung, aber würde es auch bei einer weniger schweren Behinderung (wie in meinem Fall) gelten?
Von deinen Einnahmen sind ... ggf. in deinem Fall erhöhte Krankheitskosten [wegen Behinderung] abzuziehen.
Mit welchen rechtlichen Grundlagen (vielleicht Gerichtsurteile?) könnte ich argumentieren? Gibt's noch andere Abzugsmöglichkeiten außer berufsbedingten Aufwendungen und Altersvorsorge?
Danke
Hallo Jony,
soweit mir bekannt gibt es keine speziellen Vorschriften oder Urteile bzgl. Abziehbarkeit von Kosten, die aufgrund einer Behinderung entstehen. Versuchen soltest du es aber auf jeden Fall.
Wichtiger in deinem Fall ist aber, den Unterhalt zeitlich zu begrenzen, damit du spätestens wenn euer Kind 3 Jahre alt ist du keinen BU mehr zahlen musst.
Gruß
Martin
Danke Schmusepapa,
ich habe einen Urteil bezüglich des Unterhaltes der Großeltern gesehen (BGH XII ZR 35/04), da war das BGH wie auch Vorinstanz der Ansicht dass Behinderungskosten abziehbar sind. Aber ich weiß nicht, ob es auf Ehegattenunterhalt anwendbar ist.
Wir waren zwar nicht verheiratet, aber ich habe keine Ahnung wie ich BU auf 3 Jahre begrenzen kann. Von Kindesmutter wird doch nicht erwartet vollzeitig zu arbeiten, wenn sie unsere Tochter betreut. Also wird sie in Zukunft (bis unsere Tochter groß genug ist) mit einem Halbzeitjob ein bißchen verdienen (dürfen) und den Rest muss ich nach Halbwertsatz bezahlen solange mir mein Selbstbehalt übrigbleibt. Oder?
Moin jony,
du solltest die Argumentation aus dem BGH-Urteil auf jeden Fall verwenden.
Ein Problem könnte folgendes Gegenargument sein:
"Notwendige Kosten trägt die Krankenkasse.
Alles was die Krankenkasse nicht trägt, ist auch nicht nötig und wird auch nicht berücksichtigt"
Versuchen solltest du es aber trotzdem.
Die Begrenzung auf 3 Jahre halte ich für noch schwieriger.
Der BGH hat sich schon ausdrücklich dagegen ausgedrückt.
Gruss Beppo
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
Hallo
"Notwendige Kosten trägt die Krankenkasse.
Alles was die Krankenkasse nicht trägt, ist auch nicht nötig und wird auch nicht berücksichtigt"
Das stimmt nur teilweise. Die Leistungspflicht der Krankenkasse ist ja klar im SGB V geregelt. Natürlich zieht sich da die medizinische Notwendigkeit, sowie die Wirtschaftlichkeit der Versorgung durch.
Allerdings gibt es klare Regelungen zu den apothekenpflichtigen Arzneimitteln § 31 und § 34.
Und wenn ein Erwachsener einen grippalen Infekt hat und ein Schnupfenmittel braucht, sind wir uns ja einig, dass es notwendig ist, ich würde sogar sagen medizinisch notwendig, aber trotzdem von der Leistungspflicht der KK ausgeschlossen.
Vielleicht kann man mit so einem Exkurs dieses Gegenargument entkräften.
Außerdem hat ja jony evtl einen ablehnenden Bescheid der KK erhalten, wenn er versucht hat diese Kosten bei der KK einzureichen, da ist es ja auch noch mal erklärt, warum keine Kostenübernahme möglich ist.
Noch ein mögliches Gegenargument, das aber nicht von der Hand zu weisen ist: Die normalen, durchschnittlichen Hautpflegekosten sind ja theoretisch im Selbstbehalt mit drin, und können ja nicht nochmal mindernd berücksichtigt werden, sondern wenn überhaupt, dann nur die tatsächlich Mehrkosten. (so würde ich als Gegenseite argumentieren). Somit denke ich, es sind nicht die ganzen 40 € Hautpflegekosten ansetzbar, denn auch ein gesunder Mensch hat Kosten für Hauptpflege, allerdings natürlich im geringeren Maße. So würde ich hier nur eine Differenz sehen, die geltend gemacht werden kann.
Ob 40 € oder 30 € allerdings einen Richter überhaupt interessieren (die müssen ja nicht vom Selbstbehalt leben und wissen daher nicht wie wichtig mitunter jeder Euro ist!!) wage ich mal zu bezweifeln. Ich kann mich an die Aussage einer Richterin erinnern, die Unverständnis geäußert hat wieso sich über so ein paar Euro gestritten wird, es würde doch den Kindern zugute kommen :knockout:
Und BU ist ja auch steuerlich absetzbar, was die Ausgabe ja noch mal im Nachhinein reduziert.
So stellt sich tatsächlich die Frage ob sich ein Aufwand hierfür zu kämpfen lohnt.
was sich auf jeden Fall lohnt, den Betrag zur Minderung des anzurechnenden Einkommens als Verhandlungsmasse anzusetzen, gestrichen werden kann er immer noch...
ligr ginnie
Durch Nachsicht setzt man der Gewalt kein Ende: damit bestärkt man die Gegner nur in der Gewissheit, sie hätten es mit einem Schwächling zu tun, der leicht zu bezwingen ist
Und BU ist ja auch steuerlich absetzbar, was die Ausgabe ja noch mal im Nachhinein reduziert.
habe gerade in einem anderen thread gelesen dass das gar nicht so stimmt, und würde es deshalb lieber als Frage formulieren. Mit anderen Worten, ich weiß nicht ob es steuerlich absetzbar ist :redhead:
ligr ginnie
Durch Nachsicht setzt man der Gewalt kein Ende: damit bestärkt man die Gegner nur in der Gewissheit, sie hätten es mit einem Schwächling zu tun, der leicht zu bezwingen ist
Ich weiß nicht, ob der Selbstbehalt solche außergewöhnliche Belastungen decken soll. Aber mit 1050€ (Selbstbehalt nach der letzten Düsseldorfer Tabelle) bin ich nicht viel besser gestellt als ein Harz IV-Empfänger, der die Miete,Heizung und fast 400 Euro bezahlt bekommt, kein GEZ zahlt und so weiter. Im letzten Jahr gab es ja höchstrichterlichen Urteil, dass ALG2-Leistungen u.a. den Mehrbedarf in Sondersituationen nicht decken und das Gesetz geändert werden muss. Kurz darauf wurden die JobCenter angewiesen bis es soweit ist die nachgewiesenen Mehrkosten z.B. für Hautpflege bei Neurodermitis zu übernehmen. Keine Ahnung wie das jetzt gehandhabt wird, nachdem Harz IV um 5 Euro erhöht wurde. :knockout:
Jedenfalls werden diese 40€ Krankenkosten vom Finanzamt als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt genau wie BU für die KM (das sagt mir meine Steuer-Software).
Normalerweise fliessen alle Steuererstattungen für die Kosten, die auch bei der Bereinigung des Einkommens für die BU-Berechnung berücksichtigt wurden (z.B. berufsbedingte Aufwendungen), in die BU-Berechnung wieder rein. So würde es auch mit diesen 40€ Krankenkosten passieren, wenn ich das anzurechnende Einkommen um diese mindern kann.
Aber was ich nicht verstehe: Wie ist der aus der Absetzung der BU entstehende Steuervorteil bei der Bereinigung des Einkommens für BU-Berechnung zu behandeln. Ist es dem Einkommen zuzurechnen, dann ist es krank, denn dadurch wird BU höher und ich kann dann eventuell noch mehr absetzen, was wiederum zu einem höheren einzusetzenden Einkommen bzw. BU führt und so weiter bis die Grenze erreicht ist, was von der Steuer maximal abgesetzt werden kann.
Andererseits kann ich mir vorstellen, dass der steuerliche Einkommensvorteil durch außergewöhnliche Belastung bei einer chronischen Erkrankung (oder Behinderung) bei BU-Bestimmung nach BGB §1578a und §1610a außer Acht gelassen werden muss. Wenn ich diese §§ richtig verstehe, wird widerlegbar vermutet, daß dem unterhaltspflichtigen Behinderten Sozialleistungen (Steuervorteile z.B. durch Schwerbehindertenpauschale) durch Aufwendungen aufgezehrt werden.
Hi
Normalerweise fliessen alle Steuererstattungen für die Kosten, die auch bei der Bereinigung des Einkommens für die BU-Berechnung berücksichtigt wurden (z.B. berufsbedingte Aufwendungen), in die BU-Berechnung wieder rein. So würde es auch mit diesen 40€ Krankenkosten passieren, wenn ich das anzurechnende Einkommen um diese mindern kann.
Richtig. Die Steuererstattung senkt ja indirekt Deine krankheitsbedingten Ausgaben und erhöht dadurch das verfügbare Einkommen, welches zuvor um diese krankheitsbedingten Kosten bei der Bereinigung geschmälert wurde.
Aber was ich nicht verstehe: Wie ist der aus der Absetzung der BU entstehende Steuervorteil bei der Bereinigung des Einkommens für BU-Berechnung zu behandeln. Ist es dem Einkommen zuzurechnen, dann ist es krank, denn dadurch wird BU höher und ich kann dann eventuell noch mehr absetzen, was wiederum zu einem höheren einzusetzenden Einkommen bzw. BU führt und so weiter bis die Grenze erreicht ist, was von der Steuer maximal abgesetzt werden kann.
Die Antwort befindet sich im Zeitrahmen, in welchem Auskunft verlangt werden darf. Denn erst nach erneuter Auskunft kann ein neuer BU errechnet werden. Die Frist hierfür beträgt immerhin zwei Jahre oder, wenn sich Deine Steuererstattung für BU auf mindestens 10% Deines Einkommens beläuft (allgemein angewendete Wesentlichkeitsgrenze).
Gruss oldie
Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.
