Berücksichtigung Zw...
 
Benachrichtigungen
Alles löschen

Berücksichtigung Zweitfrau in der EU-Berechnung

 
(@stkriege)
Schon was gesagt Registriert

Hallo zusammen,
der EU an meine EX wird durch Abänderungsklage neuberechnet !
Da ich zum zweitenmal verheiratet bin, frage ich mich, ob meine Frau irgendwie in diesen Berechnungen berücksichtigt wird.
Sie arbeitet nicht, dass sie unser zweites gemeinsames Kind betreut.

Vielen Dank im Voraus.
Gruß
Stkriege

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 04.10.2005 15:18
DeepThought
(@deepthought)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Moin,

deine jetzige Frau hat mit dem EU nichts zu tun. Allerdings bist du ja zwei Kindern aus eurer Ehe zusätzlich zu Unterhalt verpflichtet und das wirkt sich bei der Ex aus.

DeepThought

Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!

AntwortZitat
Geschrieben : 24.10.2005 23:40
(@eskima)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin,

kommt drauf an, ob deine jetzige Frau Ansprüche stellt. Wenn das zu betreuende Kind unter 3 Jahren ist, dann würde ich an ihrer Stelle einen Betreuungsunterhalt geltend machen. Für den Fall, dass ihr Sozialleistungen aufgrund deines Einkommens gekürzt wurden, kann sich daraus auch ein Anspruch errechnen. Wichtig ist, dass sie die Ansprüche auch stellt, das heißt, du mußt sie als Verpflichtung vorlegen.

Aber letztendlich hängt es immer von den OLG-Leitlinien und dem zuständigen Richter ab.

Gruß

eskima

Urteile nie über einen Menschen, bevor du nicht sieben Meilen in seinen Schuhen gegangen bist - Indianische Lebensweisheit

AntwortZitat
Geschrieben : 25.10.2005 00:50
(@weisnich)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo Ihr,
hmm... da sehe ich so einige Sachen anders. Daher bemühe ich mal das BGB und die Leitlinien.

[f]BGB § 1582 Rangverhältnisse mehrerer Unterhaltsbedürftiger[/f]

(1) Bei Ermittlung des Unterhalts des geschiedenen Ehegatten geht im Falle des § 1581 der geschiedene Ehegatte einem neuen Ehegatten vor, wenn dieser nicht bei entsprechender Anwendung der §§ 1569 bis 1574, § 1576 und des § 1577 Abs. 1 unterhaltsberechtigt wäre.
(soll heissen: Ist der neue Ehegatte nicht auf Unterhalt angewiesen, hat er niedrigere Priorität)

Hätte der neue Ehegatte nach diesen Vorschriften einen Unterhaltsanspruch, geht ihm der geschiedene Ehegatte gleichwohl vor, wenn er nach § 1570 oder nach § 1576 unterhaltsberechtigt ist oder die Ehe mit dem geschiedenen Ehegatten von langer Dauer war. Der Ehedauer steht die Zeit gleich, in der ein Ehegatte wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes nach § 1570 unterhaltsberechtigt war.
(soll heissen: hat der neue Partner einen Unterhaltsanspruch und auch der alte (wegen Kinder, Alter, wasweisichnochalles) dann bleibt er weiter in der Rangfolge weiter oben)

(2) § 1609 bleibt im Übrigen unberührt.

Was sagt uns das? Also in den ersten 3 Kinderjahren stehen in deinem Fall die beiden Ehegatten auf gleicher Stufe und danach ist der alte Ehegatte auf höherer Stufe.
Gut: Dann noch die Leitlinien des OLG Hamms:

24.2 Zusammentreffen von Ansprüchen mehrerer gleichrangiger Ehegatten:
24.2.1 Die Ehegatten (etwa die geschiedene Ehefrau und die zweite Ehefrau) erhalten grundsätzlich den gleichen Anteil. Die Verteilung erfolgt also im Verhältnis 4:3:3, ist der Pflichtige nicht erwerbstätig, im Verhältnis 1:1:1.
24.2.2 Lebt ein Ehegatte mit dem Pflichtigen zusammen, ist mit Rücksicht auf die Ersparnis durch gemeinsame Haushaltsführung in der Regel ein Ausgleich zugunsten des anderen Ehegatten in der Weise vorzunehmen, dass sich ein Verhältnis von 4:3,3:2,7 ergibt, wenn der Pflichtige nicht erwerbstätig ist, von 3,6:3,6:2,8.
24.2.3 Hat der geschiedene Ehegatte eigenes Einkommen, kann folgende Lösung erwogen werden:

Zunächst ist der Unterhalt des zweiten Ehegatten (ohne Einkommen) nach dem anrechenbaren Einkommen des Pflichtigen unter Berücksichtigung beider Ehegatten (Ehefrauen), aber ohne Berücksichtigung des Einkommens des geschiedenen Ehegatten zu berechnen. Sodann ist in einem zweiten Gang der Anspruch des geschiedenen Ehegatten nach Nr. 15 zu errechnen, wobei jedoch zuvor von dem Einkommen des Pflichtigen der im ersten Gang ermittelte Unterhalt des zweiten Ehegatten vorab als Verbindlichkeit abzuziehen ist.

Im Mangelfall (vgl. Nr. 23.1) ist die Verteilungsmasse im Verhältnis ihrer Einsatzbeträge nach Nrn. 23.2.2 und 23.2.3 aufzuteilen.

Für den Fall, dass der zweite Ehegatte Einkommen hat, wird von einem Lösungsvorschlag abgesehen.

Was sagt uns das?
Also Papa ist geschieden und hat Kinder. Danach heiratet er noch einmal und hat wieder Kinder (manomann).
Dann steht Frauchen 1 und 2 in den ersten 3 Jahren der Erzeiehung des Kindes auf gleicher Stufe, was den Anspruch und den Verteilfaktor. Danach rutscht Frauchen 2 ab.

Dann sagen allerdings die Leitlinien im Gegensatz dazu, dass es, mehr oder weniger, eine 1:1:1 Verteilung gibt.

Und jetzt schalten wir mal auf den Realitätsmodus:
Sagen wir mal, die Kinder aus erster Ehe sind schon so alt, dass Mama 1 (teilzeit)arbeiten gehen könnte oder das auch tut. Dann sinkt ihr Anspruch.
Gleichzeitig ist natürlich auch Mama 2 zu versorgen (laut Leitlinien und Menschenverstand) und Kindesunterhalt zu zahlen. Auf beiden Seiten.
So, wie ich das verstanden habe, hast Du mindestens 3 Kinder also 3x KU. Dann hast du noch zwei anspruchsberechtigte Mamas.
Und da frage ich mich schon, wie viel Geld Du verdienen müsstest, dass Mama 1 bei der Sache reich werden sollte.

Ich glaube, da muss ein gescheiter Anwalt her und dafür sorgen, dass Mama 1 dass bekommt, was ihr zusteht aber auch nicht mehr. Ich glaube, das wird nicht viel sein.

Gruss,
Michael

AntwortZitat
Geschrieben : 25.10.2005 01:37
(@stkriege)
Schon was gesagt Registriert

Hi Michael,

folgende Situation.
Meine Ex-Frau geht 15 Stunden die Woche arbeiten und verdient ca. 850 EUR Netto. Mein Sohn aus erster Ehe ist diesen April 12 geworden.
Meine zweite Frau versorgt die beiden Kinder, 3 Jahre und 4 Monate alt, und ist nicht berufstätig.
KU für meine Sohn wurde neu berechnet. Zur Zeit zahle ich rund 1000 EUR an meine Ex, EU &KU.
Strebe nun eine Abänderungsklage ein, damit EU gekürzt wird.

Gruss
Steffen

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 25.10.2005 21:55
(@weisnich)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo Steffen,
also ich habe gerade überlegt, ob ich Dir nicht einen Heiratsantrag mache. Weil ich mich gerade frage, was deine Frau 1 mit 1850 Euro macht, wenn Du noch 2 weitere Kinder zu versorgen hast und vielleicht die Frau 2 einen sinnvollen Anspruch auf 'Unterhalt' hat.

Nun ja, wenn Du nicht extremst verdienst, dann sollte dein Ansinnen mit Erfolg beschienen sein. Gib da mal Gas. Nicht anstreben, sondern machen.

Gruss,
Michael

AntwortZitat
Geschrieben : 25.10.2005 22:44
(@stkriege)
Schon was gesagt Registriert

Hallo Michael,
so ist es leider meine Ex geht 15 Stunden die Woche und bekommt dafür knappe 1800 Euro.
Ist doch ein guter Stundenlohn.
Ihr Anwalt hat sich sogar vorgestellt, dass ich ihr noch mehr! bezahle. Der hat einen Knall, hat mein derzeitiges Gehalt nicht nach Steuerklasse 1 berechnet.
Abänderungsklage läuft seit Montag.

Was verstehst du unter extremst Verdienst ?
Mit vorzeitger Steuerermässigung habe ich roundabout 4TEuro, davon ernähre ich fast 2 Familien.

Gruß
steffen

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 26.10.2005 17:35