Hallo zusammen,
mein ältester Sohn aus erster Ehe wird im nächsten März volljährig und im Juni sein Abitur machen; danach will er studieren. Ich bin in zweiter Ehe verheiratet (wir haben keine Kinder), und habe noch einen zweiten minderjährigen Sohn aus erster Ehe. Beide Söhne leben bei meiner Ex (die ab 2013 keinen Unterhaltsanspruch mir gegenüber mir hat).
Nun bin ich am Rechnen wie sich der Unterhalt für meinen volljährigen Sohn ab April gestalten wird:
- solange er noch sein Abi macht, gilt er ja als "privilegierter" Volljähriger. Damit steht er weiter im ersten Rang, die Frage ist nun: wird vor der Berechnung meines Anteils der Unterhalt für seinen minderjährigen Bruder abgezogen oder zieht das erst, wenn er nicht mehr privilegiert ist?
- endet der Status "privilegiert" mit dem Abi oder erst mit der Aufnahme des Studiums (geht hier um den Übergangszeitraum Juli bis September)?
- wenn Sohnemann nicht mehr privilegiert ist, fällt er ja unterhaltsmäßig auf den vierten Rang zurück. Soweit ich weiss, wird dann zur Ermittlung meines Anteils am KU auch der Unterhaltsanspruch meiner Ehefrau von meinem Einkommen abgezogen. Ist das richtig und wie ermittelt sich dieser?
Das Ganze wird sicherlich spannend, weil meine Ex gar nicht einsehen wird dass sie - nach dem Verlust ihres Unterhalts - sich jetzt auch noch am KU beteiligen muss und dass die Tatsache dass ich wieder verheiratet bin auch noch ihren Anteil erhöht ...
Gruss
Steve
Hi Steve,
bis zur Vollendung der Schulausbildung ändert sich ab dem 18. Geburtstag nur, dass Deine Ex sich beteiligen muss und der Zahlbetrag sich ändert, wobei Dein Haftungsanteil nicht größer sein darf, als Du nach der Berechnung anhand Deines eigenen Einkommens zahlen müsstest.
Die Übergangszeit fällt m. E. schon in die Zeit, in der das Kind nicht mehr privilegiert ist. Wieviel verdient Deine Ehefrau? Ist sie in der Lage ihren eigenen Anteil zu decken? Denn berechnet wird sie m. E. nur, wenn sie auch bedürftig ist.
LG LBM
"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."
Hallo LBM,
meine Frau arbeitet nicht.
Gruss
Steve
Hi,
dann wäre es so, dass in der Unterhaltsrangfolge erst der Minderjährige, dann die Ehefrau, dann der Volljährige berücksichtigt werden.
Mal angenommen, Du hast 3000 netto bereinigt und drei Unterhaltspflichtige, bist Du in Stufe 4 (eine Stufe runter) der DDT einzustufen.:
1. 3000 minus Unterhalt Kind 1 398 Euro = 2602 Euro
2. 2602 Euro minus Unterhalt Ehefrau 3/7 des verbleibenden Nettos 1.115 Euro
3. 1.487 Euro minus Selbstbehalt gegenüber nicht privilegiertem Kind = 337 Euro Verteilermasse.
Das wäre dann der maximale Einsatzbetrag. Man muss dann noch im Auge haben, ob nach Zahlung des Haftungsanteils der Bedarfskontrollbetrag unterschritten wird, dann müsste man noch mal abstufen.
Das grob, besser Wissende mögen mich korrigieren.
LG LBM
"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."