Hallo alle Väter,
schön euer Forum gefunden zu haben !
Habe schon viele Schicksalsschläge selbst erlebt und auch hier nachlesen können. Wir sind also nicht allein...
Als Einstieg würde ich gerne eine Frage an euch stellen, deren Antwort ich in den bisherigen Beiträgen nicht finden konnte.
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Kurze Historie:
Bin seit Mitte 2003 verheiratet und habe mich Anfang 2005 getrennt und lebe seither auch getrennt (und werde "rasiert")
Aus der Ehe ist Mitte 2004 unser Sohn hervorgegangen den ich sehr liebe !
Die Scheidung habe ich brav nach einem Jahr (Ende 2005) eingereicht - ist bis heute noch nicht durch, dafür sorgt die Noch-Frau...
Jetzt zum Thema:
Der Einkommenssteuerausgleich 2004 wurde durch das Finanzamt aufgeteilt - deshalb gab es dort (fast) keine Streitigkeiten.
Per gerichtlichen Beschluss zahle ich seit Ende 2006 einen festgelegten Getrenntlebenunterhalt - die Monate davor musste ich komplett rückwirkend bezahlen.
Für den Einkommenssteuerausgleich 2005 hatte ich ewig zwecks der Festlegung der rückwirkenden Zahlung des Getrenntlebenunterhalts gewartet, weil ich dachte, diesen könnte ich im Rahmen der Steuererklärung geltend machen. Nach einem Telefonat mit dem Finanzamt brachte ich in Erfahrung, dass ich im Falle einer gemeinsamen Veranlagung nicht auch noch die (rückwirkenden) Unterhaltszahlungen anrechnen kann.
Die Einkommenssteuerrückerstattung 2005 viel sehr deutlich aus, da ich im ersten Jahr sehr hohe Kosten für Anwälte hatte und mich auch wegen Projektarbeiten für meinen Arbeitgeber sehr oft im Ausland aufhalten musste.
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Jetzt zu meiner Frage:
Darf die Einkommenssteuerrückerstattung von 2005 als mein aktuelles Einkommen für das Jahr 2007 gewertet werden und daher als Grundlage zur Berechnung des nachehelichen Unterhalts herangezogen werden ???
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In 2005 sind mir die Kosten für die Anwälte, den Auslandsaufenthalt und die Fahrten zur Arbeitstätte alleine entstanden !
Ich bin nun total abgebrannt, da ich auf einen Schlag eine irre Summe zurückzahlen musste und die Steuerrückerstattung des Finanzamts hat das schlimmste vermieden... Nun errechnet die durch die Noch-Frau beauftragte RAin eine monatliche Unterhaltszahlung, die meinen aktuell geleisteten Unterhalt nahezu verdoppelt.
Wäre über eine Rückinfo sehr dankbar - vielleicht existiert ja bereits eine entsprechende Rechtssprechung diesbezüglich. :yltype:
Moin,
du bist gem. sämtlicher >unterhaltsrechtlicher Leitlinien< verpflichtet, alle sich dir bietenden steuerlichen Vorteile auszunutzen. Hierzu gehört das Absetzen von EU. Die von dir im Rahmen der ESt geltend gemachten einmaligen Kosten in Folge der Trennung und die daraus resultierende höhere Erstattung sind jedoch nicht in die Folgejahre zu übertragen, da diese in der Höhe nicht noch einmal auftreten. Gleiches gilt für die Erstattung durch Geltendmachung der Auslandsaufenthalte.
Was die gegn. RAin fordert und was dann dabei rauskommt, sind zwei völlig unterschiedliche Paar Schuhe.
DeepThought
Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!
Hallo DeepThought,
merci für die schnelle Beantwortung. Auf die von Dir verlinkten Leitlinien bin ich bei der Erstellung meine EKST eingegangen und habe alle steuerlichen Vorteile genutzt. Von dieser Seite ist soweit alles in Ordnung (denn ich kann nicht gemeinsam veranlagt sein und den Getrenntlebenunterhalt absetzen - mir wurde gesagt: "entweder/oder").
Gibt es auch ein Referenzurteil oder sonstige Rechtssprechung zu der Einbeziehung eines aus einem Einkommenssteuerbescheid resultierenden Guthabens ?
Irgendwelche Erfahrungswerte diesbezüglich ?
Danke im voraus für die Unterstützung.