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Berücksichtigung einer privaten Rentenversicherung?

 
 AJA
(@aja)
Registriert

Folgender Fall:
Vater verdiente netto schwankend zwischen ca. 800,-- und 1.050,-- € netto (laut eingereichter Verdienstbescheinigungen von Juni bis Dezember 03). Seit Oktober diesen Jahres beläuft sich das Einkommen auf 750,-- € mit der Aussicht auf Steigerung (Provisionsbasis, neuer Job).
Vorher war er selbstständig (im ehelichen Betrieb) und hat deswegen eine private Rentenversicherung abgeschlossen. Kostenpunkt: 125,-- € im Monat. Ohne diese Zusatzversicherung hätte er bei gleichbleibendem Status mit 65 Jahren einen gesetzlichen Rentenanspruch von ca. 350,-- €.
Zitat aus dem Schreiben des gegnerischen Anwalts:

Verstehe ich Sie recht, dass ihr Mandant neben den von seinem Einkommen gezogenen Rentenversicherungsbeiträgen keine zusätzliche Rentenversicherung unterhält? Verneinendenfalls bitte ich Sie um die Überlassung eines Belegs

Davon abgesehen, dass diese Bescheinigung über die private Rentenversicherung bereits mit den Verdienstübersichten eingereicht wurde, kann man diese nun in Abzug bringen oder nicht?

Und wie sieht es mit der Steuerrückzahlung aus?

Berücksichtigen werde ich ferner seinen Steuerrückerstattungsbetrag in Höhe von .... €, das sind immerhin ....€ im Monat

Der Betrag ist gigantisch und deckt ca. ein siebtel der monatlichen online-Kosten des Sohnemannes ab (aber das nur am Rand bemerkt)

Und dann noch dieses:

Schlussendlich gestatte ich mir den Hinweis, dass sich der Selbstbehalt grundsätzlich nur auch € 840,-- beläuft, dieser ggf. noch eine weitere Reduzierung erfahren kann.

Wie? Wann? Unter welchen Bedingungen?

So, und zuletzt noch, warum mich das ganze SO aufregt. Wir haben es nach drei Jahren beiderseitiger Arbeitslosigkeit mit einem immer noch zahlungsunwillen KV von meiner Seite endlich geschafft uns so auf die Füße zu stellen, dass wir nicht mehr jeden Cent umdrehen müssen. Und nun kommt diese Trulla (sorry für den Ausdruck) daher und möchte plötzlich, wirklich plötzlich Kindesunterhalt. Diese Geschichte hat ein Vorleben. Der Sohnemann ist in der Schule gescheitert, sie hat weder Zeit, noch Kraft für ihn. Wir haben vor zwei Jahren schon Überlegungen angestellt, ihn zu uns zu nehmen. Er selbst war damit einverstanden. Für sie wäre es eine grosse Erleichterung gewesen, aber leider wohnen wir im "falschen" Bundesland. Inzwischen besucht der Sohn ein Internat (ohne das Einverständnis des Vaters, allerdings hat er es stillschweigend geduldet), dass sie schlicht nicht finanzieren kann. Hintergrund für diese blöde Unterhaltsklage sind ihre Eltern, Eigentümer des Betriebes, in dem sie als Geschäftsführerin für lächerliche 1.000,-- € angestellt ist. Millionenschwer sind sie, die Großeltern. Sie könnten das Internat KAUFEN!

Gibt es irgendein Schlupfloch, irgendeine Möglichkeit, oder greift auch hier ganz einfach das Gesetz, dass ein Vater, aus welcher Situation heraus auch immer zahlungspflichtig ist?

Bitte nicht falsch verstehen - SIE hat ihn rausgeworfen, SIE hat ihm seine Existenz, seine Altersversorgung genommen. Er liebt seinen Sohn, er liebt aber auch meine Kinder. Und meine Kinder leben nun mal auch nur vom UVG, ihr Vater befindet sich für ungewisse Zeit in psychiatrischer Behandlung. Ohnehin alles nicht so einfach...

Fakt ist einfach, selbst wenn er nun 50,-- € oder was weiss ich wie viel zahlen müsste, für SIE ist das ein Klacks, für uns bedeutet das schon fast für eine Woche Lebensmittel.

Sorry für das Durcheinander, aber das bin ich gerade.

Gruß AJA

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 12.11.2004 01:55
 RUDY
(@rudy)
Zeigt sich öfters Registriert

Hallo Aja,

das Thema Rentenversicherung fällt genauso wie die gesetzliche Rentenversicherung unter den Versorgungsausgleich, d.h. der Expartner partizipiert zur Hälfte an der Differenz seiner eigenen Rente und der des Partners, und zwar nur anteilig fü die Dauer der Ehe.
Die private Rentenversicherung fällt nur dann nicht in den Versorgungsausleich ( und dann auch nur anteilig ) , wenn sie noch verfallbar ist, also erst weniger als 5 Jahre besteht.
Nach meiner Auffassung bezüglich der Steuerrückeerstattung darf diese nicht in Abrechnung gebracht werden. Da der Ehepartner auch nicht an Steuernachzahlungen partizipiert, kann er auch keinen Anspruch auf Rückerstattung geltend machen. Dieses kann aber auch anders ausgestaltet sein, ist aber üblicherweise die Regel.

Unterhalt ist grundsätzlich nie auszuschliessen.

Wenn man sich ernsthaft mit der Dame streiten will, kann man sie anwaltlich auffordern, Bilanzen zu übersenden zur Prüfung. Als Geschäftsführerin einen Unternehmens muss das Gehalt angemessen sein, d.h. zum Beispiel dass sich ihr Gehalt in einem nachvollziehbaren Gehaltsgefüge mit den Mitarbeitern befindet. Auch hohe Sonderzahlungen an nahe Familienangehörige, besonders anch einer erfolgten Trennung bei gleichzeitiger Reduzierung des Grundgehaltes ohne kaufmännische ausreichende Begründung lässt den Schluss einer willentlich herbeigeführten Bedürftigkeit zu.

So wie es sehe, ist hier fundierter anwaltlicher Rat erforderlich, und zwar von einer Kanzlei die Familienrecht und auch Steuerrecht macht. Ich kann zwar keine anwaltliche Beratung ersetzen, aber auf eine mail mit Eurer Telefonnummer an meine e-mail melde ich mich gerne. Alles andere würde hier den Rahmen sprengen.

gruß

Rudy

AntwortZitat
Geschrieben : 12.11.2004 16:04
 AJA
(@aja)
Registriert

Haalo RUDY,

das Thema Rentenversicherung fällt genauso wie die gesetzliche Rentenversicherung unter den Versorgungsausgleich, d.h. der Expartner partizipiert zur Hälfte an der Differenz seiner eigenen Rente und der des Partners, und zwar nur anteilig fü die Dauer der Ehe.
Die private Rentenversicherung fällt nur dann nicht in den Versorgungsausleich ( und dann auch nur anteilig ) , wenn sie noch verfallbar ist, also erst weniger als 5 Jahre besteht.
Nach meiner Auffassung bezüglich der Steuerrückeerstattung darf diese nicht in Abrechnung gebracht werden. Da der Ehepartner auch nicht an Steuernachzahlungen partizipiert, kann er auch keinen Anspruch auf Rückerstattung geltend machen. Dieses kann aber auch anders ausgestaltet sein, ist aber üblicherweise die Regel.

Es geht hier nicht um Versorgungsausgleich, sondern um die Berechnung des KU. Die Scheidung war bereits 2001 rechtskräftig, Versorgungsausgleich fand überhaupt keiner statt, da beide bislang wegen jahrelanger Sebstständigkeit nur sehr wenig in die RV einbezahlt hatten. Das ABR liegt bei der Mutter, Sorgerecht ist gemeinsam. KU hat sie bisher nicht gefordert, zum einen, weil der KV arbeitslos war (ohne ALG natürlich wegen der Selbstständigkeit), zum anderen, weil ihr eigenes Geld bisher gereicht hat.
Die Idee KU zu fordern kommt wie gesagt von ihren Eltern (das hat sie in einem Telefonat auch zugegeben, angeblich hätte sie es halt mal versucht, angeblich nicht wissend, wie unsere finanzielle Situation aussieht :exclam: )
Die erste Forderung kam ja bereits im Juni, die Sache schien im Sande verlaufen, die Rechnung vom RA kam ebenfalls und wurde bereits beglichen. Nun scheint sie wieder aufzuleben.

Vom moralischen Standpunkt her (JA, ich weiß, Rechtssprechung ist Rechtssprechung) ist diese Forderung unter aller Kanone, vor allem unter Belichtung sämtlicher Hintergründe.

Wenn man sich ernsthaft mit der Dame streiten will, kann man sie anwaltlich auffordern, Bilanzen zu übersenden zur Prüfung. Als Geschäftsführerin einen Unternehmens muss das Gehalt angemessen sein, d.h. zum Beispiel dass sich ihr Gehalt in einem nachvollziehbaren Gehaltsgefüge mit den Mitarbeitern befindet. Auch hohe Sonderzahlungen an nahe Familienangehörige, besonders anch einer erfolgten Trennung bei gleichzeitiger Reduzierung des Grundgehaltes ohne kaufmännische ausreichende Begründung lässt den Schluss einer willentlich herbeigeführten Bedürftigkeit zu.

Das hört sich interessant an, nur leider ist der Bruder der Dame auch ihr Steuerberater 🙁

Dein Hilfsangebot würde ich gerne annehmen, nur bin ich inzwischen sehr vorsichtig geworden mit der Preisgabe meiner Telefonnummer. Wäre E-Mail ein Weg?

Oder vielleicht hat sonst noch jemand eine Idee?

Ach so, und:

So wie es sehe, ist hier fundierter anwaltlicher Rat erforderlich, und zwar von einer Kanzlei die Familienrecht und auch Steuerrecht macht

Woher nehmen? Fachanwältin für Familienrecht nennt sie sich, die Gute, aber schon bei meiner Scheidung musste ICH ihr alles sagen, bzw. fragen, ob dies oder das möglich ist. Von ihr aus kam nichts! Das war keine Beratung, und ich fürchte, dass ist es jetzt auch nicht.

Gruß AJA

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 13.11.2004 01:16