Berechnung Volljähr...
 
Benachrichtigungen
Alles löschen

Berechnung Volljährigunterhalt

Seite 3 / 3
 
(@inselreif)
Moderator

Hi Skygirl,

es geht nicht darum, das Vermögen abzuschöpfen - es geht ausschliesslich um die Erträge, die aus dem Vermögen gezogen werden, das aber vom ersten Cent an.
Die zwei Euro, die das Sparbuch (wenn überhaupt) im Monat abwirft, werden also zum Einkommen hinzugerechnet. Mehr nicht.

In Ergänzung zu Malachit: Die Vermögensauskunft im § 1605 BGB hat schon ihren Zweck, ist aber im Normalfall nur auf Seiten des Unterhaltsberechtigten relevant, der ja in einigen Fällen ebenfalls Auskunft erteilen muss.

Gruss von der Insel

AntwortZitat
Geschrieben : 01.12.2016 23:32
(@skygirl237)
Zeigt sich öfters Registriert

Guten Morgen,
nach nun einem Viertel Jahr (!) hat die Anwältin des Sohnes meines Mannes uns nun endlich ein Schreiben zu kommen lassen.
Nach Ihrer Berechnung hat mein Mann monatlich 45,74 € zu zahlen...da sein Schulgeld 50Euro/Monat beträgt, werden wir gebeten, dieses zu übernehmen. Darüber hinaus wird angefragt, ob wir uns eventuell "durchringen" könnten, dem Jungen noch monatlich ein Taschengeld (es wird keine Höhe angegeben) zu bezahlen, weil er über kein eigenes Einkommen verfügt und die KM ja nun alles alleine bezahlen muss und ja grundsätzlich beide Elternteile zuständig sind.
ABER: Die Anwältin hat in ihrer o.g. Berechnung statt unserer Steuernachzahlung (ca. 2000,00€)  eine Steuerrückerstattung zu Grunde gelegt!
Und dies auch nur hälftig.....dies wäre meine erste Frage, ob dies so korrekt ist, denn wir waren davon ausgegangen, dass diese ganz und nicht anteilig anzusetzen ist!? Aber selbst wenn es hälftig wäre, käme bei einer korrekten Berechnung dann halt nichts mehr raus und ich versteh auch nicht, wie einer Anwältin ein solcher grober Fehler unterlaufen kann!
Unser SB wurde auch bereits um 5% herabgesetzt, was aufgrund gemeinsamer Haushaltsführung und meines geringen Verdienstes soweit auch ok ist.

Da jedoch auch nach wie vor die Herausgabe des Unterhaltstitels (116% des Regelbetrages) verweigert wird, hier nun meine zweite Frage.
Was würde uns eine Klage auf Herausgabe des Titels in etwa kosten? Und wer hat diese Kosten zu tragen?

Wir sind ja eigentlich der Meinung, dass wir ihm Taschengeld zahlen würden, wenn wir im Gegenzug dafür den Titel bekommen würden. Die Kosten die wir da verbraten wären dann somit das Taschengeld aber die KM ist da reichlich unkooperativ und irgendwann ist unser Geduldsfaden halt auch mal am Ende.

Würde mich sehr freuen, wenn ihr mir meine 2 Fragen beantworten könntet. DANKESCHÖN!

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 21.02.2017 09:40
(@totohh)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin.

Unabhängig von der konkreten Rechnerei (das können andere hier besser...)

ich versteh auch nicht, wie einer Anwältin ein solcher grober Fehler unterlaufen kann!

Lasst Euch davon nicht irritieren.
Anwälte sind auch nur MEnschen ("judex non calculat" oder so ähnlich  :phantom:) und versuchen kann man es ja mal... Also höflich auf den Fehler hinweisen.  😉

Wir sind ja eigentlich der Meinung, dass wir ihm Taschengeld zahlen würden, wenn wir im Gegenzug dafür den Titel bekommen würden. Die Kosten die wir da verbraten wären dann somit das Taschengeld aber die KM ist da reichlich unkooperativ

Na, wenn das nicht mal ein Ansatz ist  :thumbup:
Ansprechpartner ist aber der junge Erwachsene und nicht seine Mutter!

Gruß, toto

AntwortZitat
Geschrieben : 21.02.2017 10:22
(@skygirl237)
Zeigt sich öfters Registriert

Natürlich macht jeder Fehler...gar kein Thema! Aber der ist hier schon ziemlich gravierend und ich frage mich schon auch, ob es nicht vielleicht Absicht war? Einfach mal probieren, weil sonst haben die ja nichts in den Händen. Aber will ich ihr auch nicht wirklich unterstellen.
Ja der Junge ist natürlich unser Ansprechpartner...aber Mama regelt da alles und was sie nicht möchte, möchte auch der Junge nicht.
Sollten wir tatsächlich eine Klage für die Herausgabe des Titels benötigen, sehen wir auch davon ab, ihm auch noch Taschengeld zu zahlen...sorry aber irgendwann ist dann auch mal gut.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 21.02.2017 10:32
(@annasophie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

wenn dein Mann nur knapp 50 € Unterhalt zahlen muss, dann ist vermutlich der Selbstbehalt erreicht.
Damit kann er - wenn er will - sich an Schulgeld oder Taschengeld beteiligen. Er muss aber nicht.

Und wenn Sohnemann meint, dass für alles Mama zuständig ist kann sie das ja gerne übernehmen.
Er bekommt seinen Unterhalt auf sein Konto überwiesen und muss den Rest mit Mama klären.
Wenn Mama alles einzieht, gut dann ist das so.

Und ja, evtl. könnte man das von der Titelherausgabe abhängig machen.
Aber: wenn er den alten Titel nicht freiwillig herausgibt (nachweisbar auffordern mit Frist) und das ganze dann über Anwalt und Gericht läuft muss er diese Kosten tragen, weil das ja mutwillig ist.

Dein Mann sollte Sohnemann anschreiben, mit der Bitte den Titel bis dann und dann herauszugeben. Sollte das nicht der Fall sein, sieht er sich gezwungen ein Klageverfahren - dessen Kosten der Unterliegende zahlen muss (also Sohnemann) - zu beginnen.
Gerne kann er den Titel auch persönlich übergeben und dann könnte noch einmal über Schulgeld und Taschengeld gesprochen werden.

Wie ist das eigentlich? Kann er nicht Schüler-Bafög/Ausbildungsbeihilfe oder ähnliches beantragen?

Sophie

P.S. wenn ihr die falsche Steuererstattung in die richtige Nachzahlung umrechnet, ändert sich der Betrag? Das wäre ja evtl. ein Punkt zu sagen, wenn Titel herausgegeben wird, dann bleibt es bei der falsch berechneten Summe, wenn nicht, dann bekommt er auch wirklich nur das was bei richtiger Berechnung herauskommt.

AntwortZitat
Geschrieben : 21.02.2017 11:22
(@skygirl237)
Zeigt sich öfters Registriert

Hallo nochmal,es gab bereits 3 Aufforderungen (schriftlich) den Titel herauszugeben. Alle Fristen sind kommentarlos verstrichen.
Was wäre hier der Streitwert?
Wie gesagt sollte es so kommen und wir das Geld dafür ausgeben gibt's auch keine freiwillige Zahlung in Form von Taschengeld.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 21.02.2017 14:53
(@inselreif)
Moderator

Was wäre hier der Streitwert?

Der bemisst sich am positiven Interesse an der Herausgabe, Du musst also die Gefahr des Missbrauchs einpreisen. Zwischen 30% und 50% des vollstreckbaren Betrags (in dem Fall -wiederkehrende Leistung- das 12-fache des monatlichen Zahlbetrags) wäre da üblich. Wenn die Vollstreckung allerdings offensichtlich bevorsteht bzw. wir hier ja eigentlich von einer Vollstreckungsgegen- oder Abänderungsklage reden, dann kann das "freie Ermessen" auch bei 100% liegen.

Gruss von der Insel

AntwortZitat
Geschrieben : 21.02.2017 15:35
(@skygirl237)
Zeigt sich öfters Registriert

Wenn wir die uns vorliegende falsche Berechnung berichtigen wäre monatlich nichts mehr zu bezahlen und dann ist mir der Streitwert unklar....Aber wenn ich euch richtig verstehe, müsste das dann eh der Sohnemann bezahlen?
Schade dass man sich nicht so einigen kann aber mehr als anbieten können wir ja auch nicht.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 21.02.2017 16:35
(@annasophie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

es geht um dieTitelhöhe x 12, wenn ich Inselreif richtig verstanden habe.
Das wäre der Streitwert der Herausgabeklage.

Sophie

AntwortZitat
Geschrieben : 21.02.2017 16:50
Seite 3 / 3