Danke euch 2 für den Tipp :thumbup:.....werden den Vertrag mit anfordern.
Hallo,
ich denke, dass die Reihenfolge anders herum ist.
Nach der Realschule kann er nicht direkt Heilerziehungspfleger werden sondern muss eine abgeschlossene Berufsausbildung vorweisen, dass ist dann in vielen Fällen der Sozialassistent (2 Jahre Ausbildung) und erst anschliessend (vermutlich jetzt) lernt er Heilerziehungspfleger.
VG Susi
So, er ist nun im 2. Ausbildungsjahr zum Sozialassisten....diese ist Voraussetzung für die anschließende Ausbildung zum Heilerzieher. Diese dauert dann 3 Jahre und wird mit monatlich 380€ vergütet.
Die KM geht 20 Std. arbeiten und ihr durchschnittlicher Verdienst liegt bei ca. 1400€ (netto).
(...)
Ich weiss nicht inwieweit es auch eine Rolle spielt, dass die KM noch ein Kind ( in der 2 Alterstufe) hat!?
Hallo Skygirl,
ist die KM verheiratet? Falls zutreffend: Ist irgendetwas über das Einkommen ihres Mannes bekannt?
Hallo Egalo,
ja die KM ist verheiratet....der Verdienst des Mannes liegt bei ca. 40-45T€ / Jahr....geht aus dem Steuerbescheid hervor. Er ist selbstständig.
Inwieweit ist dies relevant?
Hallo egalo,
ich verstehe worauf Du hinaus willst, nämlich, dass die KM am Einkommen ihres Mannes beteiligt wird.
Aus meiner Sicht sollte man diesen Weg nicht gehen, da es sich um nicht privilegierte Volljährige handelt. Es gibt keinen Mangelfall, selbst wenn der KV beschliessen würde weniger zu arbeiten würde das gegen gar nichts verstoßen (außer beim KU für das miniiderjährige Kind).
Es gibt keine Verpflichtung zur Maximierung von Unterhalt (auch nicht bei Minderjährigen).
Wenn Du das Einkommen das Ehemanns mit einbeziehen willst, dann aber logischer Weise auch das Einkommen von Skygirl. Die ganze Rechnung wird doch immer abstruser, dann spielt natürlich auch das Kinder KM mit dem Ehemann eine Rolle. Ich denke, dass man die Justiz bzw. den Staat dazu bringen könnte. Ich glaube aber nicht, dass das ein sinnvolle Lösung ist.
Skygirl sollte froh sein, dass es keine Mangelfallberechnung mehr gibt und der zu zahlende Unterhalt 50 Euro nicht überschreiten wird.
VG Susi
Ja, dann wäre ich auch froh!
Aber noch ist ja nicht gänzlich geklärt, ob er nun privilegiert ist oder nicht!
Montag Anwalttermin,mal schauen was er dazu meint.
Mein Einkommen ist relativ gering-das wäre nicht das Thema.
Aber wir wollen auch eigentlich den Ehemann der KM sowie mich da nicht mit "heranziehen"sofern möglich.
Hallo,
es ist eine 2jährige Berufsausbildung zum Sozialassistenten an einer Berufsfachschule.
Zwar ist <a href="https://de.wikipedia.org/wiki/Berufsfachschule_(Deutschland)>Wikipedia</a> " nicht unbedingt eine sichere Quelle ist, da steht aber, dass
"Assistenten
Der Bildungsgang dauert zwei bis drei Jahre, Voraussetzung ist ein mittlerer Bildungsabschluss oder ein als gleichwertig anerkannter Abschluss. In der Regel werden folgende Unterscheidungen in der Dauer gemacht:
* zwei Jahre für Ausbildungen, die nicht mit Fachhochschulreife kombiniert sind (hier kann die Fachhochschulreife anschließend (einjährig) erreicht werden („additives Modell“))
* drei Jahre bei Kombination der Fachhochschulreife mit der beruflichen Ausbildung („integratives Modell“)"
Wenn die Fachhochschulreife nicht angestrebt/erreicht wird ist es keine allgemeine Schulausbildung.
VG Susi
Hallo Skygirl,
die Frage der Privilegierung ist auch für mich noch nicht abschließend geklärt.
Aber wir wollen auch eigentlich den Ehemann der KM sowie mich da nicht mit "heranziehen"sofern möglich.
Trotzdem möchte ich noch auf einiges hinweisen, was du vor dem Anwaltstermin wissen solltest.
Es gibt gegenüber nicht mehr privilegierten Volljährigen keine Erwerbsobliegenheit und wenn nicht mehr Geld da ist, dann ist das eben so.
Es scheint ein weit verbreiteter Irrtum zu sein, dass gegenüber nicht (mehr) privilegierten Volljährigen keinerlei Erwerbsobliegenheit bestehen soll. Es besteht zwar keine gesteigerte, aber immer noch eine allgemeine Erwerbsobliegenheit. Und das heißt eigentlich Vollzeittätigkeit. Dagegen können allerdings triftige Gründe sprechen, z.B. dass noch ein minderjähriges Kind betreut werden muss.
Und nun zum Anspruch der unterhaltspflichtigen Mutter auf Familienunterhalt gegenüber ihrem Ehemann und einer damit evtl. verbundenen Herabsetzung ihres Selbstbehalts.
Auszug aus den Süddeutschen Leitlinien:
21.5.1 Beim Verwandtenunterhalt kann der jeweilige Selbstbehalt unterschritten werden, wenn der eigene Unterhalt des Pflichtigen ganz oder teilweise durch seinen Ehegatten gedeckt ist.
Auszug aus den Leitlinien des OLG Hamm:
21.5. (2) ...Beim Verwandtenunterhalt kann der jeweilige Selbstbehalt unterschritten werden, wenn der eigene Unterhalt des Pflichtigen ganz oder teilweise durch seinen Ehegatten gedeckt wird.
Dabei erfolgt jeweils keine Einschränkung auf minderjährige bzw. privilegierte volljährige Kinder, also ist eine Reduzierung des Selbstbehalts des Unterhaltspflichtigen bei allen Kindern möglich! Das OLG Hamm hat es in einem Urteil auf den Punkt gebracht (Kind nicht privilegiert):
https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2002/11_UF_432_01urteil20020719.html
Zu Recht verweist der Kläger indes auf die gleichrangige Barunterhaltspflicht auch der Kindesmutter. Diese ist nach dem Ergebnis der Erörterungen vor dem Senat auf den Berichterstattervermerk zum Senatstermin vom 28.06.2002 wird insoweit Bezug genommen - wiederverheiratet und geht derzeit einer teilschichtigen Erwerbstätigkeit nach. Die genaue Höhe des hieraus erzielten Einkommens ist dabei nur teilweise belegt, während Angaben zum Erwerbseinkommen des Ehemanns und seiner Fähigkeit, der Kindesmutter hieraus einen auskömmlichen Familienunterhalt zu gewähren, der sie ggfs. in die Lage versetzen würde, ihren eigenen Verdienst in voller Höhe - ohne Abzug eines Selbstbehalts - zum Unterhalt der Beklagten einzusetzen (BGH NJW 1987, 1549 ff; OLG Hamm, FamRZ 1997, 835 f), fehlen.
Die insoweit bestehenden Unklarheiten gehen zu Lasten des für den jeweiligen Haftungsanteil des in Anspruch genommenen Elternteils darlegungs- und beweispflichtigen Beklagten (vgl. Wendl/Staudigl-Scholz, aa0., § 2 Rz. 451), dessen Unterhaltsbegehren sich danach - soweit es über die vom Amtsgericht errechneten Beträge hinausgeht - bereits als unschlüssig erweist.
Alles klar? 😉
Moin
zur Privilegierung:
Ist es festgeschriebenes Ausbildungsziel, dass ein höherer allg. Schulabschluss erreicht wird? Wenn ja, dann dürfte eine Privilegierung vorliegen. Wenn nein, dann nicht.
Alles andere ist eine aufeinander aufbauende Ausbildung. Das hat mit Privilegierung nichts zu tun. Es wäre eher zu prüfen, ob nach der ersten Ausbildung der Erfordernis aus dem BGB zum Unterhalt genüge getan wurde und für die zweite Ausbildung kein Unterhalt geschuldet wird.
Gruss oldie
Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.
So wir sind soeben von unserem Anwalt zurück.
Dieser ist ebenfalls der Meinung, dass der Sohnemann mit seiner Ausbildung zum Sozialassisten nicht mehr privilegiert ist.
ABER: Er war ebenso der Meinung, dass der SB meines Mannes gegenüber dem volljährigen Kind 1.080 € und nicht 1300€ beträgt, da es eine Mangelfallberechnung werden wird.
Dieser SB kann dann nochmal um 10-20% herabgesetzt werden, da er mit mir zusammenlebt und ich ( wenn auch geringe) Einkünfte habe.
Wir haben zwar nochmal nachgefragt aber leider haben wir es nicht verstanden, warum der SB von 1300€ hier keine Anwendung findet, wenn denn keine Privilegierung mehr vorliegt.
Könnt ihr uns da vielleicht weiterhelfen?
Daaaanke 😉
Das ist in meinen Augen schlicht und ergreifend falsch.
1. Kein Mangelfall, da Kind im 1. Rang bedient wird
2. Bei nicht privilegierten Kindern beträgt der SB 1300 Euro
3. Keine gesteigerte Erwerbsobliegenheit bei volljährigen Nichtprivilegierten
4. Keine Haushaltsersparnis
Der Besuch war m. E. für die Tonne.
LG LBM
"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."
Hallo,
LBM hat vollkommen recht. Es ist keine Mangelfallberechnung. Selbstbehalt ist 1300 Euro.
Lasst euch von eurem Anwalt das Geld wiedergeben 😡
Schau mal in die Unterhaltleitlinien des zuständigen OLG <a href="http://www.famrb.de/unterhaltsleitlinien.html>Unterhaltsleitlinien</a>," da steht unter 13. Volljährige Kinder (<a href="http://www.famrb.de/media/SuedL2016.pdf>SüddL</a>)," alles so wie hier geschrieben.
Es gibt keine gesteigerte Erwerbsobliegenheit (mehr).
"Bei volljährigen Schülern, die in <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/1603.html>§" 1603 II 2 BGB</a> minderjährigen Kindern gleichgestellt sind, wird der
Sockelbetrag bis zum notwendigen Selbstbehalt (880 €/ 1.080 €) herabgesetzt, wenn der Bedarf der Kinder andernfalls nicht gedeckt werden kann. "
Dieser Satz ist bei nicht mehr privilegierten Kindern nicht anwendbar, da da zwar "Schüler" steht, gemäß § 1603 II 2 BGB, aber allgemeine Schulausbildung gemeint ist!
VG Susi
Hallo, habe heute nochmal nachgefragt.
Er meinte zwar dass der SB bei den 1300€ liegt aber da es sich hierbei um eine "2 stufige Berechnung" handelt,würde das nichts am Zahlbetrag nichts ändern.
Näheres dazu teilt er uns mit seiner Berechnung mit.
Versteht ihr das vielleicht?
2stufige Berechnung?
Hallo,
es geht immer noch darum:
"Bei volljährigen Schülern, die in <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/1603.html>§ " 1603 II 2 BGB</a> minderjährigen Kindern gleichgestellt sind, wird der
Sockelbetrag bis zum notwendigen Selbstbehalt (880 €/ 1.080 €) herabgesetzt, wenn der Bedarf der Kinder andernfalls nicht gedeckt werden kann. "Dieser Satz ist bei nicht mehr privilegierten Kindern nicht anwendbar, da da zwar "Schüler" steht, gemäß § 1603 II 2 BGB, aber allgemeine Schulausbildung gemeint ist!
Bei privilegierten Volljährigen wird zunächst mit 1300 Euro gequotelt, reicht das aber nicht um den Bedarf zu decken, dann wird die Rechnung nochmals mit 1080 Euro/880 Euro durchgeführt. Das bedeutet zweistufig, in der ersten Stufe mit 1300 Euro und wenn das nicht reicht nochmals mit 1080 Euro.
ABER das gilt nur für privilegierte Volljährige, das sind nämich die Schüler gemäß § 1603 II 2 BGB.
VG Susi
Hi! Informiere dich am besten mal über die Düsseldorfer Tabelle, die schlüsselt das eigentlich relativ gut auf. Der Unterhalt wird bis zur ersten abgeschlossenen Ausbildung (schulisch/betrieblich/akademisch) bezahlt und berechnet sich anhand der bereinigten Nettoeinkommen, des Kindergelds und des Alters des Unterhaltskindes. Einfach mal *gelöscht - hier oder im Wiki nachschauen 😉
Anm. Admin: Zweite Verwarnung wegen Setzens gewerblicher Links.
Huhu,
Könnt ihr uns speziell in unserem Fall vielleicht noch was zu bestehenden Vermögenswerten sagen?
Über diese sollen wir nun Auskunft geben.... außer einem Sparbuch ist aber nichts vorhanden. Gibt es da einen "Freibetrag" o.ä. was einem zusteht?
Dank euch ganz dolle 😉
Hallo,
es geht um Einkommen und nur darum, dazu zählen auch Kapitalerträge (Zinsen) und Einnahmen aus Vermietung/Verpachtung.
Ansonsten fragt doch einfach nach einer Rechtsgrunlage dafür. Es gibt überhaupt keinen Grund für vorauseilenden Gehorsam.
VG Susi
Die uns aufgeführte Rechtsgrundlage ist Paragraph 1605 BGB.....aber über die Höhe des "Schon Betrages" konnte ich leider im Netz noch nichts finden.
Hallo Skygirl237,
Die uns aufgeführte Rechtsgrundlage ist Paragraph 1605 BGB.....
... und in BGB §1605 heißt es nun aber (Hervorhebung ist von mir):
(1) Verwandte in gerader Linie sind einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist. (...)
Da für die Feststellung der Unterhaltsverpflichtung deines Mannes nur sein Einkommen, aber nicht sein Vermögen maßgeblich ist, kann sich somit auch der Auskunftsanspruch laut BGB §1605 in diesem konkreten Fall eigentlich nur auf das Einkommen beziehen (einschließlich der Erträge aus dem Vermögen), nicht aber auf das Vermögen selbst.
Ich glaube, da versuchen irgendwelche Paragraphenwedler mehr Information aus deinem Mann herauszukitzeln, als ihnen nach Recht und Gesetz zusteht.
Viele liebe Grüße,
Malachit.
Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.