Hallo zusammen,
mal eine theoretische Frage bezüglich der Berechnung von Sonder- und Mehrbedarf.
Folgender fiktiver Fall:
Arbeitslosigkeit durch eigene Kündigung. Ich gehe davon aus, dass hier nicht das Arbeitslosengeld, sondern das bisherige Gehalt als Grundlage genommen wird. Wie ist das aber mit den berufsbedingten Aufwendungen bzw. Erwerbstätigenbonus. Dürfen diese dann noch abgezogen werden oder nicht, da man Arbeitslos ist?
Vielen Dank
Althea
Hallo,
Arbeitslosigkeit ist ein "vorübergehendes Ereignis" und für bis zu 6 Monate bleibt alles beim alten. Danach könnte ein Titel abgeändert werden, dabei ist aber zu beachten, dass für Nichterwerbstätige ein geringerer Selbstbehalt von z.Z. 880 Euro gilt. Außerdem sind aufgrund der erhöhten Erwerbsobliegenheit ausreichende Bemühungen um Arbeit nachzuweisen (ca. 20 Berwerbungen pro Monat), wenn nicht der Mindestunterhalt gezahlt werden kann.
Alternativ kann versucht werden durch Aufstockung den bisherigen Unterhalt weiter zahlen zu können, aber das ist kein Selbstläufer.
VG Susi
Hallo,
ok es geht um Mehr- bzw. Sonderbedarf. Hier halte ich es für fraglich, dass ein fikitves Einkommen angerechnet wird. Es gibt auch keine gesteigerte Erwerbsobliegenheit für Mehr- und Sonderbedarf.
VG Susi
Hallo Susi,
vielen Dank für deine Antworten. Wenn ich es richtig verstanden habe, dann wird also für Sonder- und Mehrbedarf das tatsächliche Einkommen genommen und bei Berechnung für z. B. Kindesunterhalt könnte als fiktives Einkommen, das bisherige Durchschnittseinkommen vor der Kündigung zu Grunde gelegt werden.
Viele Grüße
Althea
Hallo Althea,
ich habe leider nicht wirklich etwas zu dieser Frage gefunden. Da, aber wie bereits gesagt, 6 Monate Arbeitslosigkeit als "vorübergehend" betrachtet werden, bleibt aus meiner Sicht für diese 6 Monate alles beim alten.
Danach besteht die Möglichkeit der Anpssung des Unterhalts freiwillig oder durch eine Abänderungsklage. Aus meiner Sicht ändern sich dann die Verhältnisse.
Eine gesteigerte Erwerbobliegenheit gibt es nur für den KU, also wenn nur der Mindestunterhalt gezahlt werden kann und dann kein bzw. nur noch wenig Geld zur Verfügung steht, dann kann der Selbstbehalt abgesenkt werden, wobei dann der niedrigere Selbstbehalt für beide Eltern gilt und wieder gequotelt wird.
<a href="https://www.dijuf.de/tl_files/downloads/2011/2012/DIJuF-Themengutachten_Mehr-und_Sonderbedarf_beim_Kindesunterhalt_v._07.05.12.pdf>Themengutachten" Mehr- und Sonderbedarf </a>
Ich kenne keine Grundlage dafür, dass bei eigener Küdigung die Arbeitslosigkeit familienrechtlich zusaätzlich bestraft wird. Weiss jemand etwas anderes?
VG Susi