Hi RalfH
Eine Höhergruppierung wegen einer geringeren Anzahl als drei UH-Berechtigten lehnt das OLG Naumburg bei Volljährigkeit des Kindes ab.
13. Volljährige Kinder
13.1 Bedarf
13.1.1 Kinder ohne eigenen Hausstand Volljährige Schüler, Studenten und Auszubildende, die noch im Haushalt eines Elternteils wohnen, erhalten den Tabellenbetrag der vierten Altersstufe bis zur Beendigung der Ausbildung, längstens bis zum 21. Lebensjahr. Der Bedarf des Kindes bestimmt sich in der Regel, sofern beide Elternteile leistungsfähig sind, nach dem zusammengerechneten Einkommen beider Elternteile; Nr. 11.2 findet keine Anwendung.
und
11.2 Eingruppierung
Die Tabellensätze sind auf den Fall zugeschnitten, dass der Unterhaltspflichtige einem Ehegatten und zwei Kindern Unterhalt zu gewähren hat. Bei einer größeren oder geringeren Anzahl Unterhaltsberechtigter sind in der Regel Ab- oder Zuschläge durch Einstufung in eine niedrigere oder höhere Einkommensgruppe vorzunehmen.
Zur Frage, ob Du den Anteil der KM mit übernehmen musst:
13.3 Beiderseitige Barunterhaltspflicht/Haftungsanteil
Die anteilige Barunterhaltspflicht beider Elternteile bestimmt sich nach Maßgabe des § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB, geht jedoch für den einzelnen Elternteil nicht über den Unterhaltsbetrag hinaus, der sich allein nach seinem Einkommen aus der Unterhaltstabelle (Anhang) ergibt
Gruss oldie
Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.
oldie, für dich war das doch auch Zeitpunkt und Gelegenheit den Kontakt zu deinem Sohn zu erneuern und auszubauen, vielleicht kannst du ja dazu noch was sagen?
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
Hi
@Beppo
Kurz vor seinem 18. Geburtstag hab' ich ihm einen Brief geschrieben und gefragt, wohin der UH bei Volljährigkeit überwiesen werden soll und um eine Schulbescheinigung als auch steuerl. Lebensbescheinigung gebeten mit dem Hinweis, dies bräuchte ich jährlich. Hat auch gut geklappt, allerdings ergab sich damals noch kein weiterer Kontakt. Der UH selbst war in der Berliner Tabelle ähnlich geregelt wie beim OLG Naumburg, aber ohne 4. Altersstufe - seine Mutter war damals ohne eigenes EK.
Auf jeden Fall zeigt man durch solch einen Brief den Willen zur Kommunikation und zur Kompromissbereitschaft - das kann nur förderlich sein. Wie kann man hier so schön sagen: "Klären wir das wie Männer." 😉
Nochmal zum BAFöG:
Ab Wintersemester bzw. Schuljahr 2008 gelten neue Bedarfssätze als auch Freibeträge. Wurden diese schon berücksichtigt?
Gruss oldie
Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.
Danke Oldie, das klärt eine Menge auf. Kann ich denn die herangezogenen Bedarfssätze im BAföG Bescheid erkennen, der mir vorliegt?
Gruß Ralf
PS. Trifft 13.1.1 i.v.m. 11.1 der Leitlinien nur zu, wenn beide Elternteile leistungsfähig sind?
Hi RalfH
Kann ich denn die herangezogenen Bedarfssätze im BAföG Bescheid erkennen, der mir vorliegt?
Keine Ahnung, habe so eine Ablehnung noch nie gesehen. Jedenfalls bei der Bewilligung taucht auch nichts auf - so könnte ich mir vorstellen, dass dies nicht erwähnt wird. Wann wurde denn der Antrag gestellt? Geht es um Landes- oder Bundes-BAFöG? (wahrscheinlich vom Land). Du kannst aber mal einen BAFöG-Rechner bemühen, zu finden im I-net. Leider rechnen die mit anderen Bemessungskriterien als z.B. im UH-Recht. Wenn der BAFöG-Antrag vor dem 01.08. gestellt wurde kann ich mir gut vorstellen, dass die dort noch mit den alten Sätzen gearbeitet haben, da die neuen Regeln noch nicht rechtswirksam waren.
PS. Trifft 13.1.1 i.v.m. 11.1 der Leitlinien nur zu, wenn beide Elternteile leistungsfähig sind?
zu 13.1.1: Ja, so sieht es aus. Als EK dort gemeint ist auch das unterhaltsrechtlich bereinigte EK, also nach Berücksichtigung der abzugsfähigen Beträge - das alles unter Beachtung der Selbstbehalte = Leistungsfähigkeit, um die dreht sich eigentlich alles. Die Punkte in den URL sind Satz für Satz, manchmal sogar als Teilsatz zu bewerten es sei denn, es wird explizit Bezug auf andere Punkte genommen. Daher ist es auch etwas schwierig, das zutreffende herauszufinden.
zu 11.1: Was meinst Du da? Falls Du eine eigene Krankenversicherung des Kindes meinst so sind die Beiträge dafür zusätzlich zum UH fällig (anteilmäßig). Besteht jedoch die Möglichkeit, das Kind in eine Familienversicherung aufzunehmen, so ist dem Vorzug zu geben.
Gruss oldie
Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.
Moin,
Danke Oldie, das klärt eine Menge auf. Kann ich denn die herangezogenen Bedarfssätze im BAföG Bescheid erkennen, der mir vorliegt?
Wenn Bafög abgelehnt wurde, dann müsste im Bescheid eigentlich der Grund der Ablehnung stehen, wie zum Beispiel Ausbildung nicht förderungsfähig, Vater/Mutter verdient zuviel, Voraussetzungen für Bafög nicht gegeben, etc.
eskima
Sorry oldie, meinte 13.1.1 i.v.m. 11.2.
Hi RalfH
Pkt. 11.2 steht für sich alleine und gilt ausschliesslich für den UH-Pflichtigen. Er beschreibt, wie die Tabelle anzuwenden ist. Was der/die Berechtigten (also auch bedürftig) wie einen Status haben ist uninteressant.
Durch den Ausschluss der Höhergruppierung unter Pkt. 13.1.1 letzter Teilsatz spielt er auch keine Rolle mehr bei Volljährigkeit des Kindes, unabhängig von der Einkommenslage.
Ich kann nur die Gesetzeslage interpretieren, nicht ihre Auslegung und nicht die Rechtssprechung. Das OLG Naumburg ist da aber sehr eindeutig - so wie in meinem ersten Post beschrieben.
Gruss oldie
Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.