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Berechnung Ehegattenunterhalt

 
(@papaalex)
Schon was gesagt Registriert

Hallo,

ich habe im Forum gesucht, aber zu meiner Frage noch keine ausreichende Antwort gefunden.

Ich bin seit 3,5 Jahren geschieden und zahle Ehegattenunterhalt nach folgender Berechnung:

Mein Einkommen
abzueglich Krankenversicherungsbeitrag
= Nettoeinkommen

abzueglich 5 % berufsbedingte Aufwendungen
= bereinigtes Nettoeinkommen

abzueglich Kindesunterhalt
abzueglich Zins- und Tilgungsleistungen
= verbleibendes Einkommen

abzueglich 10 % Verdienervorwegabzug
= Resteinkommen
Das Resteinkommen wird mit dem Einkommen meiner Ex addiert, anschliessend halbiert und Ihr Einkommen dann wieder abgezogen.
Daraus ergibt sich dann der Ehegattenunterhalt den ich bezahle.

Frage:
Gibt es eine feste Regel oder Gesetz wonach die 10% Verdiehnervorwegabzug nach dem Kindesunterhalt abgezogen werden?
Falls nicht, dann wuerde ich diese 10% Abzug davor setzen, damit mehr Geld in meiner Tasche bleibt.

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 12.01.2013 16:25
(@brille007)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin,

Gibt es eine feste Regel oder Gesetz wonach die 10% Verdiehnervorwegabzug nach dem Kindesunterhalt abgezogen werden?
Falls nicht, dann wuerde ich diese 10% Abzug davor setzen, damit mehr Geld in meiner Tasche bleibt.

es gibt beim nachehelichen Unterhalt überhaupt keine feste Regel; das sind immer Einzelfallentscheidungen. Eine einfache Möglichkeit, die Zahlung zu reduzieren oder einzustellen, hast Du nur, wenn sie "privat", also aussergerichtlich, berechnet wurde. Wenn der EU durch ein Gerichtsurteil festgelegt wurde, ist er laut Urteil zu bezahlen; hier gibt es höchstens die Möglichkeit einer Abänderungsklage - mit ungewissen Erfolgsaussichten.

Vielleicht stellst Du mal ein paar Eckdaten (Dein EK, das der Ex, Alter und Anzahl der Kinder etc.) hier ein; dann können die Unterhaltscracks Dir zumindest in etwa sagen, ob sich eine Abänderungsklage lohnt.

Grüssles
Martin

When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.

AntwortZitat
Geschrieben : 12.01.2013 16:40
(@malachit)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo Papa Alex,

Gibt es eine feste Regel oder Gesetz wonach die 10% Verdiehnervorwegabzug nach dem Kindesunterhalt abgezogen werden?

Natürlich - die feste Regel lautet: Alles wird so gerechnet, dass es dem Unterhaltszahler maximal schadet.

Aber, im Ernst: Gegebenenfalls hilft bereits ein Blick in die Unterhaltsrechtlichen Leitlinien des zuständigen Oberlandesgerichtes, um die Frage zu klären. Wenn für dich z.B. die Süddeutschen Leitlinien gelten, dann findest du dort für den Ehegattenunterhalt bei Punkt 15.2 (Hervorhebung ist von mir):

Es gilt der Halbteilungsgrundsatz, wobei jedoch Erwerbseinkünfte nur zu 90 % zu berücksichtigen sind (Abzug von 1/10 Erwerbstätigenbonus vom bereinigten Nettoeinkommen bei der Bedarfsermittlung, nicht bei der Ermittlung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners). Leistet ein Ehegatte auch Unterhalt für ein unterhaltsberechtigtes Kind, wird sein Einkommen vor Ermittlung des Erwerbstätigenbonus um Kindesunterhalt (Zahlbetrag) bereinigt.

Bei den anderen Oberlandesgerichten dürfte es ähnlich aussehen, also schau am besten zuallererst bei "deinem" OLG nach: Falls sich dort in den Leidlinien ein ähnlicher Passus findet, dürfte der Versuch einer Abänderung einigermaßen aussichtslos sein ;-(

Viele liebe Grüße,

Malachit.

Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.

AntwortZitat
Geschrieben : 12.01.2013 17:35
(@papaalex)
Schon was gesagt Registriert

Wow! Das ging ja mal flott!!! Vielen Dank fuer diese schnelle Antwort.
Nachdem ich dies hier alles geschrieben ging noch ein 2.Post ein....

Zur Info, ich verdiene 3mal soviel wie meine Ex, da Sie nur halbtags bzw. teilzeit arbeitet.
Ich habe mich mit einer Ex immer aussergerichtlich geeinigt, ausser bei der Scheidungsverhandlung eben.
Ich moechte nun nicht wegen ca. 50.-Euronen im Monat das eigentlich "gute" Verhaeltnis trueben.
Wir haben aufgrund einer Aufstellung bzw. einer Unterhaltsberechnung von Ihrer Anwaeltin damals eine Excel-Tabelle erstellt. Darin ermitteln wir seither monatlich mit der Duesseldorfer Tabelle und unseren Einkuenften den Ehegatten- und den Kindesunterhalt.
Mir ist nun eben bei einem Update aufgefallen, dass die unterschiedliche Abfolge der Abzuege mir einen "kleinen Vorteil" bringen wuerde. Und das wollte ich mal von einer Unabhaengigen Stelle klaeren lassen.
Nach meinem Empfinden sollten aber erst die 5% berufbedingten Aufwendungen und dann die 10% Verdienervorwegabzug abgezogen werden, da ich die Kohle ja verdiene. Das waere nur fair.
Aber nun bin ich schlauer....und lass die Abrechnung so wie sie ist.

Ich hab da gleich noch 2 Fragen.

Wie lange muss man(n) denn heutzutage fuer seine Ex Ehegattenunterhalt zahlen?
Wie haben 2 Kinder im Alter von 13 und 16 Jahren. (Fuer die zahle ich gerne 🙂
Ich weiss, dass man das nicht so pauschal sagen kann. Aber so ein paar Richtwerte waeren nicht schlecht.

Welches Datum gilt denn als Start fuer die Dauer der Ehegattenunterhaltsberechnung, Einreichung der Scheidung oder das Datum vom Scheidungsurteil?

Gruss Alex

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 12.01.2013 17:54
(@brille007)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin  PA,

Wie lange muss man(n) denn heutzutage fuer seine Ex Ehegattenunterhalt zahlen?
Wie haben 2 Kinder im Alter von 13 und 16 Jahren. (Fuer die zahle ich gerne 🙂

wie ich weiter oben schon schrieb: Pauschale Regelungen gibt es da nicht; im Zweifelsfall zählt (erst einmal), was hierzu im Scheidungsurteil steht.

Zwei Kinder von 13 und 16 Jahren sind allerdings kein Hindernis für eine - auch vollschichtige - Erwerbstätigkeit. Die "Betreuungsbedürftigkeit" ist in diesem Alter zu vernachlässigen - sie können sich mittags selbst ein Brot schmieren oder etwas Warmes kochen, man kann ihnen die Bedienung einer Waschmaschine beibringen (ist um Welten einfacher als die eines Smartphones, und das können sie ja auch), und auch "Vokabeln abhören" ist kein Erwerbshindernis (bei anderen Hausaufgaben von 13- und 16-Jährigen können die meisten Eltern sowieso nichts mehr "helfen").

Wenn Du zu Deiner Ex ein gutes Verhältnis hast, wäre es - ganz abseits juristischer "Regelungen" - vielleicht sinnvoll, mit ihr einmal ein Gespräch über ihre wirtschaftliche Eigenständigkeit und eine damit einhergehende Reduktion des EU zu führen. Notfalls mit dem dezenten Hinweis, dass Du ja morgen auch vor einen Bus laufen könntest...

Grüssles
Martin

When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.

AntwortZitat
Geschrieben : 12.01.2013 18:22
(@papaalex)
Schon was gesagt Registriert

Ja, da hast Du recht. Bisher haben unsere Diskussionen doch immer mehr gebracht, als wie bei einer Gerichtsverhandlung rausgekommen waere.
Ausserdem ist es bei weitem billiger!
Ich denke ich werde mal Thema Vollzeitjob mit dem Hinweis auf eine kommende Halbierung des Ehegattenunterhalts (als kleine "Motivation"!) anschneiden.

Nochmals vielen Dank.

Gruss Alex

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 12.01.2013 19:39