Ich versuche verzweifelt (das erste Mal) den Ehegatten und Kindesunterhalt im Trennungsjahr zu berechnen. Dabei komme ich mit dem Thema "Wohnwertvorteil" nicht klar...
Wir haben eine Eigentumswohnung, die noch kräftig abgezahlt werden muss. So wie es aussieht, nimmt meine Frau sich eine Mietwohnung und zieht dort mit unserer 3-jährigen Tochter ein.
Um nun den Unterhalt zu berechnen, habe ich meinen Nettolohn ausgerechnet. Da ich die gemeinsamen Kredite alleine weiter bedienen werde, habe ich die Kreditbelastungen (nur Zins oder auch Tilgung??) von meinem berechneten Einkommen abgezogen.
Da ich in der Wohnung bleibe, gehe ich davon aus, dass ich auf mein nun berechnetes Einkommen einen Wohnwertvorteil aufrechnen muss. Ich habe dazu das folgende gefunden:
Berechung während der Trennungszeit:
Angemessener Mietwert
./. Verbrauchsunabhängige Kosten
./. Instandhaltungskosten
./. Zins + Tilgung
-------------------
= Wohnwertvorteil
Berechung nach der Scheidung:
Objektiver Mietwert (lt. Mietrichtwerttabelle?)
./. Verbrauchsunabhängige Kosten
./. Instandhaltungskosten
./. Zins (KEINE Tilgung)
-------------------
= Wohnwertvorteil
Soweit die Theorie. Wenn ich nun in die erste Rechnung für das Trennungsjahr meine Zahlen einsetze, sind meine Kosten höher als der angemessene Mietwert. Was passiert nun mit dem negativen Wert?
Wenn ich den Wohnwertvorteil berechne, werden ja unter anderem Zins und Tilgung berücksichtigt. Darf ich dann bei der Berechnung meines relevanten Nettolohns die Kreditbelastungen, die ich ja zahle, trotzdem auch noch abziehen?
Hoffe, dass mir das jemand erklären kann...
Moin,
Objektiver Mietwert (lt. Mietrichtwerttabelle?)
Es ist der am Markt erzielbare Mietzins gemeint. So keine Vergleichsmiete zur Verfügung steht, den örtlichen Mietspiegel bemühen.
Darf ich dann bei der Berechnung meines relevanten Nettolohns die Kreditbelastungen, die ich ja zahle, trotzdem auch noch abziehen?
Nein, das wäre ja eine doppelte Berücksichtigung.
DeepThought
Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!
Vielen Dank für die Infos.
Das bedeute also, dass ich
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korrekt?
Wie geht denn ein Anwalt vor, wenn er den "angemessenen Mietwert" im Trennungsjahr ansetzt? Der Wert müsste ja geringer sein, als der objektive Mietzins... Bei unserer Wohung liegt der örtliche Mietspiegel bei ca. 900,00 EUR (Kaltmiete), die Wohnung ist 110qm groß mit PKW-Stellplatz...
Danke,
Dirk
Hallo AloneAtHome
OLG Köln hat bei mir so entschieden(Trennungsjahr) Zinsen sind abzugsfähig aber auch nur deshalb weil die Mieteinahmen höher wahren, Abtrag nicht.Dann wurde die Wohnung die ich mit meinem Sohn bewohne mit 480 EU Wonvorteil bewertet .Wenn die Wohnung zu Groß ist (Personenzahl) dann muss mann sie Vermieten und sich eine angemessene kleinere Wohnung suchen .So die entscheidung vom OLG Köln .Nachehelich wurde vom Amtsgericht so entschieden .Zinnsen gibt es nicht Abtrag auch nicht aber den Wohnvorteil von 480EU haben die beibehalten.Da gegen werde ich zwar angehen aber es ist erst mal ein Urteil .
Gruß Fireblade
