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bekomme kein Unterhalt

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(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

nein! Eine Titulierung bei Leistungsunfähigkeit wäre mutwillig und würde dazu führen, dass gerade nicht aufgestockt werden kann.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 15.05.2019 15:33
(@hamsterchen)
Benutzer

@ Susi,
vielen Dank für die Info.....das habe ich mir gedacht

LG Jürgen

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 15.05.2019 15:44
Kakadu59
(@kakadu59)
Registriert

Hallo,
nein! Eine Titulierung bei Leistungsunfähigkeit wäre mutwillig und würde dazu führen, dass gerade nicht aufgestockt werden kann.
VG Susi

Ok...,

aber doch sicherlich nur dann, wenn der UET den Titel selbst anleiert?
Wie ist es, wenn ein solcher Titel per Gerichtsbeschluß entsteht?

Ansonsten existiert doch

1. eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit des UET - hier der KM (keine Ahnung, wie das bei diesem Fall ist, wo eine Ausbildung absolviert wird).
2. wird in vielen anderen Fällen von z.B.  Zahlungsunwilligen (äähmm -unfähigen) UET´s schnell in die Trickkiste des "fiktiven" Einkommens gegriffen, um dort mal eben eine Leistungsfähigkeit herbeizurechnen.

Die Frage bei einer Ausbildung hier wäre ja auch, ob die als Vollzeitausbildung absolviert wird oder "nebenberuflich", so daß u.U. noch Zeit für einen Job wäre...

Was das Kindergeld betrifft sehe ich es ganz genau so, wie @MaxMustermann in #35...
Du solltest Dich tatsächlich etwas von dem "Gutmenschengedanken" zugunsten Deiner EX lösen (bei dem Übrigens Eure Kinder das nachsehen haben)
Ganz offensichtlich tickt Deine EX ganz anders, wie Du recht anschaulich bezüglich Ihrer Ansprüche in Sachen Trennungsunterhalt etc. darlegst...

Deine EX stellt Dich auf einen Scheiterhaufen, Sie zündet den an und Du legst fleißig Holz nach...

Gruß Kakadu59
"Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift (1667- 1745)

AntwortZitat
Geschrieben : 15.05.2019 16:22
(@hamsterchen)
Benutzer

@ Kakadu

Die Ex macht Ihre erste Ausbildung, und diese in Vollzeit. hier noch groß angreifen macht meiner Meinung keinen Sinn, da diese in 2-3 Monaten abgeschlossen ist. Die Frage wird sein was kommt dann bzw. arbeitet sie Vollzeit, oder Halbtags.... alles spekulative. Die wird die zeit zeigen.

Mit dem Unterschied von mir zu meiner EX hast Du recht. Ich habe noch den ersten Anwalt, sie hat innerhalb 14 Monaten die 3 Anwältin. Die Forderungen waren von Anfang an immer viel zu hoch, ( ich wollte es friedlich und ohne Anwalt) Bisher kam sie mit Ihren Forderung noch nicht durch, musste immer erhebliche Abstriche machen. Und nein, ich bin kein Gutmensch, habe mich schon öfters nun gewährt, darum eskaliert es bei uns auch nur noch!!

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Themenstarter Geschrieben : 15.05.2019 16:38
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

@Kakadu Wenn ein Gericht Unterhalt ausurteilt, dann selbstverständlich nur bei Leistungsfähigkeit. 😉

@all Die gesteigerte Erwerbsobliegenheit gilt auch für die KM, d.h. sie müsste innerhalb einer angemessen Frist eine Tätigkeit aufnehmen, die zumindest den Mindestunterhalt sicherstellt.
Hier kannst Du mit dem vereinfachten Verfahren durchaus ansetzen und den Mindestunterhalt beantragen. Allerdings nur, wenn die KM eine Stelle hat. U.U. wird dann auch ein niedrigerer Unterhalt ausgeurteilt. Der Vorteil des vereinfachten Verfahrens ist, dass die Kosten nicht ausufern (siehe <a href="https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/4-verguetung-in-familiensachen-a-vereinfachtes-verfahren-ueber-den-unterhalt-minderjaehriger_idesk_PI17574_HI11343259.html>hier</a>)." <a href="https://justiz.de/formulare/zwi_bund/Kindesunterhalt_Merkblatt_Antrag_180101_bf.pdf;jsessionid=716B04EAFB4A81A5156CF6844F40BF28>Merkblatt</a>" zum vereinfachten Verfahren.

Ansonsten bliebe nur die Unterhaltsklage, die dann darauf hinausläuft die gesteigerte Erwerbsobliegenheit zu vollstrecken in dem Sinne, dass ein fiktives Einkommen angerechnet werden kann. Der Nachteil ist, dass Du auf diese Weise vermutlich auch kein Geld siehst.

AntwortZitat
Geschrieben : 15.05.2019 18:09
(@annasophie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

vermutlich würde ich einfach das zweite Kindergeld beantragen bei der Familienkasse (das müsste auch problemlos gehen, da beide Kinder bei dir gemeldet sind). Dies der Mutter mitteilen und ihr sagen, dass das Kindergeld beider Kinder knapp die Hortgebühren 422 € im Monat deckt. Solte sie sich hälftig an den Hortgebühren beteiligen würdest du ihr das Kindergeld überweisen.

Sophie

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Geschrieben : 15.05.2019 18:15
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Das müsste nicht nur problemlos gehen, sondern die KM ist nicht gesetzlich anspruchsberechtigt und bezieht das KG zu Unrecht. Wenn sie Unterhalt zahlt, kann sie sich vom Anspruch der Kinder das halbe KG abziehen.

Vor ca. 12 Jahren konnte man im Unterhaltsrecht das hälftige Kindergeld erst ab einem bestimmten Unterhaltssatz überhaupt in Abzug bringen.

LG LBM

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 15.05.2019 19:08
(@hamsterchen)
Benutzer

Schön guten Morgen,

das mit dem Kindergeld werde ich mal nachfragen!! Wenn das gehen sollte, dann wäre es perfekt und würde mir sehr helfen.

Vielen lieben Dank

Gruß Jürgen

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 16.05.2019 10:01
(@hamsterchen)
Benutzer

Moin,

Egal was UHV Gesetz steht, ich würde das BHG Urteil zugrundelegen, nach dem erklärt ist, wie isch die Betreuungs- und Unterhaltslasten verteilen. Damit hast Du die Betreuung und die KM die Zahlpflicht.

Gruß
Kasper

Hallo Kasper, hast Du mir da ein link vom BGH Urteil?

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 16.05.2019 10:20
(@inselreif)
Moderator

Vergiss es bitte. Rechtsprechung hebelt keine Gesetze aus. Und was der BGH entscheidet, interessiert die für UHV zuständige Verwaltungsgerichtsbarkeit zunächst mal überhaupt nicht.

Oder vergleichsweise: ich verklage meinen Nachbarn, dass er seinen Gartenzaun grün anstreichen muss und der BGH gibt mir Recht. Nach Deiner Logik könnte sich dann Eure Gemeinde auf dieses Urteil berufen und Dich verpflichten, Deinen Zaun auch grün anzustreichen.

Gruss von der Insel

AntwortZitat
Geschrieben : 16.05.2019 10:40




(@hamsterchen)
Benutzer

Grüße an die Insel,

ich habe gestern einen langen Termin mit meinem Anwalt gehabt, dann habe ich beschlossen das wir vor das Verwaltungsgericht gehen.
Er mein die Chancen seien bei 30%, aber ich lebe nach dem Motto....... wer nicht kämpft, der hat schon verloren. Also aufstehen, Mund abwischen und weiterkämpfen! Ich will mir nicht vorwerfen, dass ich nicht alles versucht habe.

LG Jürgen

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 16.05.2019 10:57
(@kasper)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin,

bei einem Gerichtsverfahren gibt es immer einen Anwalt der recht hatte, und einen der unrecht hatte... damit steht die Chance 50/50 ;-)!
Ich würde den Argumentationsstrang dahingehend aufbauen, dass es ein Urteil des BGH gibt, wonach der KU bei 49% Betreuung zu zahlen ist, Abschläge bei höherer Betreuung.
Das Urteil muss ich raussuchen ... ich bau mit gerade eine Datenbank mit Informationen auf, wo solche Sachen reinkommen ... das dauert, hilft aber. Wenn ich es im Internet wiederfinde, schick ich Dir das.

Gruß
Kasper

Gott gebe mir die Gelassenheit, Dinge zu ertragen, die ich nicht Ändern kann, den Mut, Dinge zu Ändern, die ich Ändern kann und die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden.

AntwortZitat
Geschrieben : 16.05.2019 13:02
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

ich denke, dass der folgende Beschluss <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=67453&pos=0&anz=1>BGH" XII ZB 234 / 13 </a>  gemeint ist

insbesondere Satz 28
"Diese Beurteilung ist solange nicht in Frage zu stellen, wie das deutliche Schwergewicht  der  Betreuung  bei  einem  Elternteil  liegt. Denn  dann ist die  Annahme  gerechtfertigt,  dass  dieser  Elternteil  die  Hauptverantwortung  für  das Kind  trägt  und  dadurch  den  Betreuungsunterhalt  leistet,  während  der  andere Elternteil -auf der Grundlage nur seiner eigenen wirtschaftlichen Verhältnisse- zum Barunterhalt verpflichtet ist. Deshalb ändert sich an der aus dem Schwergewicht  der  Betreuung  durch  einen  Elternteil  folgenden  Aufteilung  zwischen Bar- und Betreuungsunterhalt nichts, wenn der barunterhaltspflichtige Elternteil seinerseits  Betreuungs- und  Versorgungsleistungen  erbringt,  selbst  wenn  dies im  Rahmen  eines  über  das  übliche  Maß  hinaus  wahrgenommenen  Umgangsrechts  erfolgt,  dessen  Ausgestaltung  sich  bereits  einer  Mitbetreuung  annähert. Wenn  und  soweit  der  andere  Elternteil  gleichwohl  die  Hauptverantwortung  für ein  Kind  trägt,  muss  es  dabei  bleiben,  dass  dieser  Elternteil  seine  Unterhaltspflicht im Sinne des §1606 Abs.3 Satz2 BGB durch die Pflege und Erziehung des  Kindes  erfüllt (Senatsurteile  vom  21.Dezember  2005 -XIIZR126/03-FamRZ2006, 1015, 1017 und vom 28.Februar 2007 -XIIZR161/04- FamRZ 2007, 707 Rn. 16)"

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 16.05.2019 13:57
(@kasper)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Super Susi,

danke!
Meine Meinung in diesem Fall wäre, dass aber hier halt begründet werden kann, dass sich UHV ableiten lässt, da der UHV gerade dann gezahlt werden soll, wenn der andere dieser Verpflichtung nicht nachkommt. Denn man kann nicht - nur weil hier der Staat einspringen muss, durch die Hintertür wieder irgendwas negieren ...

Meine Meinung.
Gruß
Kasper

Gott gebe mir die Gelassenheit, Dinge zu ertragen, die ich nicht Ändern kann, den Mut, Dinge zu Ändern, die ich Ändern kann und die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden.

AntwortZitat
Geschrieben : 16.05.2019 16:31
(@hamsterchen)
Benutzer

Vielen lieben Dank an alle, ihr seit super

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 16.05.2019 17:08
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