BAföG - vollj. Kind...
 
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BAföG - vollj. Kind - erste Ausbildung nach Abi und FSJ

 
(@simi_974)
Rege dabei Registriert

Hallöchen

Ich habe eher allgemeine Fragen zum BAföG.

Kann mein Mann, dessen volljähriger Sohn aus erster Ehe wohl in diesem Jahr (vermutlich im September) eine Ausbildung zum Erzieher beginnt, von ihm den Ausbildungsvertrag einfordern?

Bisher lief es immer so, dass der Sohn immer nur Unterlagen von meinem Mann einfordert und erhält (bzw. das Amt), jedoch selber nix zurück schickt.
Lief jetzt auch so beim Wunsch nach Unterhalt während des FSJ`s. Mein Mann hat alles ans Amt geschickt, wo der Sohn sich Hilfe suchte und ansschliessend kam nicht mal eine Rückmeldung was daraus geworden ist. Ergo - er hat nix von meinem Mann bekommen.

Den Antrag (Formblatt 3), den der Bub nun geschickt hat, scheint er sich irgendwo kopiert zu haben (auf einer Seite steht die Rückseite Kopf). Zudem kann man die Ausbildung zum Erzieher auch im dualen Ausbildungssystem machen und nicht nur vollschulisch. Er würde im dualen Ausbildungsweg auch Geld bekommen. Insofern wäre es ein völlig unnötiger Aufwand BAföG zu beantragen, da er dann seinen Lebensunterhalt sichern könnte.

Insofern wäre es für meinen Mann auch mal schön zu sehen was er da genau macht und ab wann, denn zahlen soll er ja im Zweifelsfall auch.

Was ich mich auch frage ...
Nehmen wir an der Sohn bekommt keine Berufsförderung und hat kein eigenes Einkommen, die Eltern sind leistunsfähig - Wie läuft das dann ab? Wer berechnet dann was jeder Elternteil zahlen muss? Muss man dann meinem Mann die Unterlagen (Sohn; KM) bezüglich Einkommen ect. aushändigen? Ich habe auch irgend was von nem Regelsatz gelesen (Sohn noch bei Mutter wohnend; unverheiratet; keine eigenen Kinder; evtl. dann wieder bei der KM mitversichert bei der KK).

Noch ergänzend ein paar Infos am Rande, falls da noch jemand was nützliches sagen kann, bezüglich BAföG.

Mein Mann hat 2 volljährige Kinder aus erster Ehe.
Tochter - Ausbildung zum Erzieher im Sommer beendet (vollschulische Ausbildung) ; BAföG beantragt ; mein Mann musste nix zahlen.
Sohn - gerade im FSJ - Ausbildungsbeginn vermutlich September 2018 - erhält zur Zeit keine Unterhaltsleistungen vom Vater
KM - Arbeitet als Erzieherin - Einkommen unbekannt; ist verheiratet ; Wohnt im Eigenheim

Mein Mann, unsere beiden minderjährigen Kinder und ich leben in der Schweiz; Einkommen erziehlt mein Mann; wohnen zur Miete; erhöhte Arbeitskosten, da Wochenaufenthalter und somit ein Zimmer unter der Woche nötig.

Das es eine Kaufkraftbereinigung und Umrechnung CHF in EUR braucht, ist klar. Klar ist auch, dass unsere gemeinsamen Kinder und ich selbst auch vorrangig berechtigt sind, hinsichtlich Unterhalt.

1000 Dank schon einmal für die Rückmeldung/en.

Liebe Grüsse

Simi

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 18.04.2018 18:09
(@annasophie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

er muss seine Bedürftigkeit nachweisen. Und das würde in diesem Fall heißen, dass er auch den Ausbildungsvertrag vorlegen muss. Ansonsten kann er ja nicht nachweisen, dass er bedürftig ist.

Insofern würde ich Sohnemann schreiben, dass der KV den Bafög-Antrag gerne ausfüllt, wenn er vorgelegt hat ab wann er seine Ausbildung beginnt und wie hoch die Vergütung ist.

Und wenn keiner der Elternteile leistungsfähig ist, dann bekommt er staatliche Leistungen.

Ihr könnt den Sohn auch darauf hinweisen, dass die minderjährigen Kinder und du im Rang vor ihm stehen und für ihn - analog seiner Schwester - nur geldliche Mittel vorhanden sind, wenn ihr drei berücksichtigt seid.

Sophie

AntwortZitat
Geschrieben : 18.04.2018 21:37
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

um Unterhalt zu erhalten muss der Sohn bedürftig sein, die Bedürftigkeit weisst er mit dem Lehrvertrag nach. Da sein Einkommen den Unterhaltsanspruch mindert hat der Vater Anspruch auf den Lehrvertrag (in Kopie).
Wenn für die Ausbildung Bafög beantragt werden kann, dann ist er verpflichtet BAfög auch zu beantragen. Bafög wird auf seinen Unterhaltsanspruch angerechnet.
Dazu ist der Vater verpflichtet entsprechende Antragsformulare auszufüllen und sie an den Sohn oder auch direkt an das zuständige Bafög-Amt zu schicken.

Für den Unterhaltsanspruch des Sohnes ist des Einkommen von Vater und Mutter zu ermitteln und zu bereinigen. Dabei ist der Unterhaltsanspruch minderjähriger Kinder und ggf. Ehepartnern vorher abzuziehen.

Der Anspruch ergibt sich aus dieser Summe und der entsprechenden Stufe in der DDT.
Anzurechnen auf den Unterhaltsanspruch ist eigenes Einkommen des Kindes minus 100 Euro berufsbedingte Aufwendungen, ebenso das volle Kindergeld und das BAfög.

Bleibt dann noch ein Teil des Unterhaltsanspruchs ungedeckt ist dieser gequotelt nach Einkommen der Eltern zu bezahlen.
Dazu wird vom bereinigten Einkommen von Vater und Mutter 1300 Euro Selbstbehalt abgezogen. Ist die Differenz kleiner gleich Null, dann ist derjenige leistungsunfähig und muss gar nichts zahlen.
Ansonsten werden die Haftungsanteile bestimmt.

Außerdem gilt, dass niemand mehr zahlen muss als er alleine zahlen müsste. Kann eine Rolle spielen, wenn die KM leistungsunfähig ist.

Unterm Strich heißt das, ihr habt Anspruch
* auf den vollständigen Ausbildungsvertrag,
* das Einkommen der KM,
* BAfög-Bescheid,
* Kontoverbindung des Sohnes.

Der Sohn hat Anspruch auf
* das Einkommen des KV, inklusive Angaben zu weiteren Unterhaltsverpflichtungen,
* Unterstützung beim Bafög-Antrag.

Ansprechpartner ist der Sohn, das JA kann ihn unterstützen.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 18.04.2018 21:39
(@simi_974)
Rege dabei Registriert

Guten Morgen

Vielen Dank für die Rückmeldung, Sophie und Susi.
Dann werden wir den Bub mal höflich bitten die Kopie vom Ausbildungsvertrag zu senden.

Liebe Grüsse

Simi

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 19.04.2018 09:24
(@sturkopp)
Nicht wegzudenken Registriert

Moin,

ich glaube nicht das ihr im Bafög-Antragsverfahren einen Auskunftsanspruch habt.
(Hier gibt es alle Formulare online und am PC ausfüllbar.)

https://www.xn--bafg-7qa.de/de/alle-antragsformulare-432.php

Solltet ihr euer Mitwirken dem Sohn gegenüber verweiger wird die Auskunft vom Bafögamt direkt gefordert werden. Also Auskunft erteilen und das Ergebnis abwarten, sollte im Anschluss Unterhalt von euch gefordert werden ändert sich auch euer Auskunftsanspruch.

Zu beachten ist dabei das die Anrechnungsbeträge die im Bafögbescheid errechnet werden nichts mit der Berrechnung nach BGB zu tun haben.

„Wer immer tut, was er schon kann, bleibt immer das, was er schon ist.“ H. Ford
L.G.
Sturkopp

AntwortZitat
Geschrieben : 19.04.2018 09:57
(@der-frosch)
Nicht wegzudenken Registriert

Guten morgen Sturkopp und alle
Das Problem ist einmal der Auskunftsanspruch für den Vater, er hat das Recht auf das Abi Zeugnis in Kopie, aber das Kind hat auch Anspruch auf das Formular drei des Bafög Antrages vom Vater. Wenn das volljährige Kind jetzt schon das Zeugnis nicht vorlegen will, wie wird das dann erst im nächsten Jahr werden wenn erneut für das nächste Studienjahr Bafög beantragt werden muss, denn das volljährige Kind ist verpflichtet Auskunft über den Fortschritt des Studiums in Form der Scheine vorzulegen, damit sich der Vater vom Fortgang des Studiums überzeugen kann.

LG der Frosch

AntwortZitat
Geschrieben : 19.04.2018 10:10
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

es handelt sich um eine Ausbildung zum Erzieher, da gibt es in der Weise keine Scheine wie im Studium.
Ob es Zwischenzeugnisse gibt kann ich nicht sagen, es gibt aber natürlich Tests und Noten sowie Praktika. Dadurch ist die Ausbildung auch nicht so frei wie ein Studium.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 19.04.2018 11:25
(@sturkopp)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo,

@ der Frosch,

die Eltern haben keinen Auskunftsanspruch gegenüber dem Auskunft fordernden Bafögamt, schon weil dieses  die Auskunft nicht geben kann.

Die Auskunft gegenüber den Eltern gilt nur wenn Unterhalt gefordert wird und das ist hier noch nicht der Fall.
Das Bafögamt wird vom Ausbildungsbetrieb darüber informiert ob die Leistungsstufen in der Ausbildung erreicht werden (s. hier:  https://www.bafoeg-rechner.de/FAQ/paragraph/47.php ) und verweigert gegebenfalls die Fortzahlung.

Alle anderen Auskunftspflichten gelten für Unterhaltspfl. bei Verwandten und sind hier noch nicht tangiert.

„Wer immer tut, was er schon kann, bleibt immer das, was er schon ist.“ H. Ford
L.G.
Sturkopp

AntwortZitat
Geschrieben : 19.04.2018 13:07
(@simi_974)
Rege dabei Registriert

Ganz lieben Dank an euch, für die Infos
Dann werden wir mal die Unterlagen richten und dem Bub senden.
Mal sehen was dabei rauskommt.

Liebe Grüsse

Simi

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 19.04.2018 22:14